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title: "Kommunale Schutzverordnung «Kirchenhügel Witikon»"
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provisions: 22
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# Kommunale Schutzverordnung «Kirchenhügel Witikon»

## Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel {#art_1}

1 Geschützt sind Flächen des Objekts KSO-48.04 aus
dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgenden Parzellen:
Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer
WI3968 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI359 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI316 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI352 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI355 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI1377 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI3008 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI351 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI338 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI341 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI342 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI339 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI340 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI353 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI344 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI402 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI2139 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI1378 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI343 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
WI357 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04
1 LS 700.1
2 Begründung siehe STRB Nr. 376 vom 9. Mai 2018
Geschützte
Parzellen
2Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon»700.510
2 Die Lage sowie Grenzen und Zonen des Schutzgebiets sind
aus dem Übersichtsplan im Massstab 1:2000 ersichtlich, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung von Schutzobjekten als Lebensräume seltener und
geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie
als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen insbesondere die Hochstammobstbäume und die Mager- und Fromentalwiesen. Die Flora magerer
Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen werden besonders gefördert.

## Art. 3 B. Zonen des Schutzgebiets {#art_3}

Die Naturschutzzone 1T bezeichnet Magerwiesen und
trockene Standorte. Sie dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier-
und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der
Landschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Mit RT (Regeneration Magerwiesen und trockene Standorte) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund
ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotential besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die
Wiesen und trockenen Standorte werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet.

## Art. 5 {#art_5}

Die Landschaftsschutzzone 3B dient dem Schutz der
Landschaft vor neuen Bauten und Anlagen, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.

## Art. 6 {#art_6}

Die Erholungszone 6A dient extensiven Erholungsnutzungen wie z. B. Picknicken oder Verweilen im Einklang mit dem
Naturschutzgebiet.

## Art. 7 {#art_7}

Die Strukturenzone 8G dient der Erhaltung strukturreicher und naturnaher Gärten als Lebensraum für einheimische
Tiere und Pflanzen. Besonders wertvoll und erhaltenswert sind
Strukturen mit Holz, Naturstein, Wasser, Kies und Sand, standortgerechte einheimische Gehölze, Obst, Beeren sowie auch
blütenreiche Rasen, Wiesen und Pflanzbeete.

## Art. 8 {#art_8}

Die Obstgartenschutzzone 9J dient der langfristigen Erhaltung von Obstgärten in einem biologisch und landschaftlich
wertvollen Zustand als Lebensraum seltener und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als prägendes Landschaftselement.
Schutzziel
Zonen des
Schutzgebiets
a. Naturschutzzone 1T
b. Naturschutzzone 1RT
c. Landschaftsschutzzone
3B
d. Erholungszone 6A
e. Strukturenzone 8G
f. Obstgartenschutzzone
3Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon» 700.510

## Art. 9 C. Vorschriften {#art_9}

Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich
das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von
den Verboten ausgenommen.

## Art. 10 {#art_10}

In der Naturschutzzone 1T verboten sind insbesondere:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;
c. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern;
d. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen;
e. Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in
Einklang stehen;
f. das Weidenlassen;
g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen;
h. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen;
i. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
j. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen;
k. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren;
l. das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
m. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen;
n. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang);
o. das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter
und bezeichneter Stellen, mit Ausnahme des traditionellen
1. August-Feuers;
p. künstliche Beleuchtung.
Vorschriften
a. In allen
Zonen
b. Naturschutzzone 1T
4Kommunale Schutzverordnung

## Art. 11 Kirchenhügel Witikon»700.510 {#art_11}

In der Naturschutzzone 1RT verboten sind insbesondere:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;
c. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern;
d. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen;
e. Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in
Einklang stehen;
f. das Weidenlassen;
g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen;
h. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen;
i. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
j. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen;
k. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren;
l. das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
m. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen;
n. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang);
o. das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter
und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen
1. August-Feuers;
p. künstliche Beleuchtung.

## Art. 12 {#art_12}

In der Erholungszone 6A verboten sind insbesondere:
a. Tätigkeiten, die übermässig Emissionen verursachen;
b. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausser solchen, die für den Erholungsbetrieb notwendig sind, sich gut
in das Landschaftsbild einfügen und das Schutzziel nicht
gefährden;
c. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;
c. Naturschutzzone 1RT
d. Erholungszone 6A
5Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon» 700.510
d. das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen;
e. das Verwenden von Flüssigdüngern und Giftstoffen;
f. das Beeinträchtigen wertvoller Lebensräume.

## Art. 13 {#art_13}

In der Strukturenzone 8G verboten sind insbesondere:
a. Hecken und dichte Strauchgruppen aus standortfremden
immergrünen Pflanzen (insbesondere Thuja, Zypressen
und Scheinzypressen, Kirschlorbeer und Bambus);
b. das Aufforsten;
c. weitere Gehölzpflanzungen, ausser mit standortgerechten,
einheimischen Gehölzen und Obstbäumen;
d. künstliche Beleuchtung und Solarlampen;
e. das Verwenden von Giftstoffen und das Düngen ausser mit
Kompost, Pflanzenjauche und Gründüngung sowie auch
mit für den biologischen Gartenbau zugelassenen Düngemitteln;
f. das Ansiedeln von Tieren;
g. das Halten von Zierfischen, Kleintieren und insbesondere
Katzen;
h. das Zerstören von Reptilienstrukturen ohne geeignete Ersatzmassnahmen;
i. das Töten und Verletzen von wild lebenden Tieren;
j. das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen;
k. Wiesen- und Rasenansaaten für Intensivnutzungen.

## Art. 14 {#art_14}

In der Obstgartenschutzzone 9J verboten sind insbesondere:
a. alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, die mit dem
Schutzziel unvereinbar sind, namentlich die Obstbäume, die
magere Wiesenvegetation und die im Obstgarten lebenden
Tiere und Pflanzen beeinträchtigen oder die Beschaffenheit
des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig
verändern könnten, ferner solche, die im Landschaftsbild
störend in Erscheinung treten;
b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;
e. Strukturenzone 8G
f. Obstgartenschutzzone
6Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon»700.510
c. das Düngen, mit Ausnahme der Obstbäume;
d. das Verwenden von Giftstoffen, ausgenommen bewilligte
Pflanzenschutzmittel für Obstbäume;
e. andere Unterkultur als Dauerwiese;
f. das Weidenlassen ohne Baumschutzvorkehrungen;
g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser
das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken;
h. das Beseitigen von Hecken und markanten Bäumen;
i. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd
und Fischerei;
j. das Anfachen von Feuer;
k. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von
Standplätzen dafür;
l. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen.

## Art. 15 {#art_15}

In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig:
a. Landschaftsschutzzone 3B:
1. das Errichten und Verändern von Bauten und Anlagen
aller Art einschliesslich Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen,
Freileitungen und dergleichen,
2. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
3. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen,
ausser das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und
Hecken,
4. Bachverbauungen,
5. das Anlegen und Ausbauen von Strassen und Wegen,
6. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und
Sträuchern sowie Baumgruppen,
7. künstliche Beleuchtung;
b. Erholungszone 6A:
das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen;
g. Bewilligungspflicht
7Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon» 700.510
c. Strukturenzone 8G:
1. das Pflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen,
2. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art von
mehr als 10 m2,
3. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
von mehr als 30 m2;
d. Obstgartenschutzzone 9J:
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen mobile Weideunterstände.

## Art. 16 E. Unterhalt und Pflege {#art_16}

Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in
Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung
bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen
wird.

## Art. 17 {#art_17}

Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben
sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen
in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerin
oder des Eigentümers, ihr oder sein Grundstück zu unterhalten,
so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu
übernehmen und von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG).

## Art. 18 {#art_18}

Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
a. Wiesen der Schutzzonen 1T, 1RT und 9J sind jährlich ein
bis drei Mal zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen.
b. In der Obstgartenschutzzone sollen die bestehenden
Bäume nach Bedarf fachgerecht gepflegt werden. Bäume
mit abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen.
Der Gesamtbestand der Obstbäume ist gemäss der spezifischen Obstgartenformel zu erhalten und zu erneuern. In
der Obstgartenformel werden für jede Parzelle oder andere
definierte Teilfläche der Istwert und der Zielwert der Anzahl
Unterhalt bestehende Bauten
und Anlagen
Pflege
a. Naturschutzgebiet
b. Übrige
Zonen
8Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon»700.510
Hochstammobstbäume genannt und so ein Gesamtzielwert
für das ganze Schutzobjekt errechnet.

## Art. 19 F. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen {#art_19}

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse,
es erfordern, kann Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz)
Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

## Art. 20 {#art_20}

Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von § 340 f. PBG geahndet.

## Art. 21 G. Schlussbestimmungen {#art_21}

Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den
Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und
§ 205 PBG gestützte Anordnungen.

## Art. 22 {#art_22}

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist oder nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheids in Kraft.3
3 Inkrafttreten 26. Juni 2018.
Ausnahmeregelung
Strafbestimmungen
Aufhebung
früherer Schutzanordnungen
Inkrafttreten
9Kommunale Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon» 700.510
1RT
1RT
6A
6A
1:2'000
Erstellt von/am
Stefan Hose/19. März 2018
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Schutzverordnung
Kirchenhügel Witikon
Naturschutzzone 1T
Erholungszone 6A
Naturschutzzone 1RT
Landschaftsschutzzone 3B
Strukturenzone 8G
Obstgartenschutzzone 9J
6A
6A
1T
3B
8G
8G
8G
1RT
8G
1RT
