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title: "Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von
verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.
2 Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss.
Verbindliche

## § 2 Nutzungspläne {#par_2}

1 Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die
Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss
Anhang entspricht.
2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn
a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für
eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher
Besonderheiten nicht ausreichen oder
b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.
3 Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich.
Unverbindliche

## § 3 Nutzungspläne {#par_3}

Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom
genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf
den Nutzungsplänen zu vermerken.

## § 4 Darstellungsumfang {#par_4}

1 Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung
in Ergänzungsplänen vorschreibt.
2 Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan
hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der
Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.
3 Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne.
Planbeschriftung

## § 5 und Legende {#par_5}

1 Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt.
Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.
2 Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:
a. Bezeichnung des Plans (Plantitel),
b. Kantons- und Gemeindenamen,
c. Erlass- und Genehmigungsvermerk,
d. Erstellungs- und Druckdatum.
3 Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen
oder Informationsinhalte aus.

## § 6 Massstab {#par_6}

1 Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1: 5000.
2 Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die
grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.
B. Grundzonenpläne
Darstellung

## § 7 der Zonen {#par_7}

1 Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.
2 Die Beschriftung enthält:
a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,
b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.
3 Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen.
Überlagernde

## § 8 Festlegungen {#par_8}

Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit
einer Beschriftung verdeutlicht werden.

## § 9 Informationsinhalte {#par_9}

1 Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:
a. kommunale Informationsinhalte:
1. öffentliche und private Gestaltungspläne,
2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,
b. überkommunale Informationsinhalte:
1. überkommunale Zonen und Festlegungen,
2. kantonale Gestaltungspläne,
3. Waldflächen,
4. nicht eingezonte Gewässerflächen,
5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.
2 Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.
3 Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

## § 10 C. Ergänzungspläne {#par_10}

1 Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt
werden:5
a. Kernzonen und Weiler (EP 1),
b. Quartiererhaltungszonen (EP 2),
c. Zentrumszonen (EP 3),
d. Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4),
e. Baulinienpläne (EP 5),
f. Hochhäuser (EP 6),
g. Aussichtsschutz (EP 7),
h. Bäume und Begrünung (EP 8),
i. Aussenantennen (EP 9),
j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10),
k. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11),
l. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12),
m. Sonderbauvorschriften (EP 13),
n. öffentliche Gestaltungspläne (EP 14),
o. private Gestaltungspläne (EP 15),
p. Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16),
q. Uferbereiche (EP 17).
2 Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies
zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.
3 Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für
den Kataster definierten Signaturen verwendet.

## § 11 D. Übergangsbestimmung {#par_11}

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungsplanungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind.
1 OS 71, 246; Begründung siehe ABl 2016-05-27.
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 LS 700.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 75, 294; ABl 2019-05-03). In Kraft
seit 1. Juni 2020.
5 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 426; ABl 2024-10-11).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
Anhang
zur Verordnung über die Darstellung
von Nutzungsplänen
Lesehilfe
Nutzungsmass einschränkend 100/30/0/20 0.50
0.18
Beispiel: kommunale Zone Farbcode
historische Kernzonen 23/40/56/14
Die Angaben beziehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen,
auf die im gedruckten Plan dargestellten Grössen (1:5000)
Rotation
Nullrichtung = 0° = horizontal
Versatz
Bei Schraffuren Abstand von Linie zu Linie
Abstand
Bei Punktschraffuren von Zentrum zu Zentrum
Beispiel:
Analog bei Liniendarstellungen
Beispiel:
Beispiel: überlagernde Festlegung Farbcode
Definition Schraffur
Definition Umrandung
1.00Abstand = 3 mm
gleichseitiges Dreieck
Seite = 2 mm
Abstand = 4 mm
Rotation = 135°
A. Grundsätze
Prioritäten Ebenen
Grundzonenplan
Beschriftungen
Beantragte Festlegungen
Überlagernde Festlegungen
Übersichtsplan
Grundzonierungen
Verkehrsflächen
Gewässer
Wald
Landwirtschaft
Grenzen der Grundzonierungen
Beschriftungen Farbcode
Text
Textbeispiel
Textsignaturen 0/0/0/100 öB
B. Grundlagen
Übersichtsplan 70/65/60/15
Plan für das Grundbuch geregelte Darstellung
gemäss Weisung
©Amtliche Vermessung ±
Darstellung des Planes
für das Grundbuchª
C. Kommunale Zonen
Grenzen Linien-
Zonengrenzen 0/0/0/100 0.5
Kernzonen
historische Kernzonen 23/40/56/14
erweiterte Kernzonen 12/20/28/7
Quartiererhaltungszonen
0/40/0/0Quartiererhaltungszonen
Zentrumszonen
Zentrumszonen 4 bis 5 Vollgeschosse
12/24/0/0Zentrumszonen bis 3 Vollgeschosse
20/40/0/0
Zentrumszonen 6 Vollgeschosse 30/60/0/0
Zentrumszonen 7 Vollgeschosse 40/80/0/0
≥ 20 / < 22
Wohnzonen
1 Vollgeschoss
0/0/20/0
Ausnützungsziffer
in m2/m2
Baumassenziffer
in m3/m2
Überbauungsziffer
in %
0/0/40/0
< 20
≥ 20
< 1.2
≥ 1.2
< 21
≥ 21
2 Vollgeschosse
Ausnützungsziffer
in m2/m2
Baumassenziffer
in m3/m2
Überbauungsziffer
in %
0/13/40/0< 30 < 1.3 < 20
0/20/55/0≥ 30 / < 40 ≥ 1.3 / < 1.7
0/28/70/0≥ 40 / < 50 ≥ 1.7 / < 2.0 ≥ 22 / < 25
0/35/90/0≥ 50 ≥ 2.0 ≥ 25
3 Vollgeschosse
Ausnützungsziffer
in m2/m2
Baumassenziffer
in m3/m2
Überbauungsziffer
in %
0/48/60/0< 55 < 2.4 < 21
0/64/80/0≥ 55 / < 70 ≥ 2.4 / < 3.2 ≥ 21 / < 26
0/80/100/0≥ 70 ≥ 3.2 ≥ 26
4 Vollgeschosse
Ausnützungsziffer
in m2/m2
Baumassenziffer
in m3/m2
0/100/63/0
0/80/50/0< 100
≥ 100
< 3.1
≥ 3.1
5 und mehr Vollgeschosse 0/100/10/0
Farbcode Wohnzonen sowie
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
Signatur der entsprechenden Wohnzone mit
überlagernder Schraffur Rotation = 90°
Balkenbreite = 3 mm
Musterdarstellung
15/0/0/0
35/0/0/0
Industrie- und Gewerbezonen mit
Handels- und Dienstleistungsgewerbe
Industrie- und Gewerbezonen mit
eingeschränktem Handels- und
Dienstleistungsgewerbe
Industriezonen ohne Handels- und
Dienstleistungsgewerbe
Industrie- und Gewerbezonen
60/0/0/0
15/0/0/0
35/60/84/21Weiler
20/0/20/0
Freihaltezonen
kommunale Freihaltezonen
kommunale Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszonen
Weiler
Zonen für öffentliche Bauten
Zonen für öffentliche Bauten
0/0/0/15
Erholungszonen
Erholungszonen
15/0/70/0
30/0/60/0
Reservezonen
Reservezonen 0/0/0/0
Innenliegende Bandierung
Breite = 0.6 mm
Definition Schraffur
Definition Umrandung
D. Überlagernde Festlegungen
Ausnützung
Nutzungsmass einschränkend
Nutzungsmass erleichternd
Dachgestaltung einschränkend
Dachgestaltung erleichternd
Bauweise
Rotation = 90°
Rotation = 135°
Rotation = 135°
Rotation = 90°
Gebäudeabmessung einschränkend
Gebäudeabmessung erleichternd
Gebäudeabmessung
(Hochhäuser)
Gebäudeabmessung
(Terrassenhäuser)
Definition Schraffur
Definition Umrandung
Bauweise
Rotation = 45°
0/0/0/80
70/0/90/0
Rotation = 45°
Rotation = 45°
Rotation = 45°
0/0/0/80
70/0/90/0
Rotation = 0°
Wohnen
Betriebsart einschränkend
Betriebsart erleichternd
Immissionen
Definition Schraffur
Definition Umrandung
Nutzweise
1.00
1.00
Abstand = 3 mm
Abstand = 3 mm
1.00
Abstand = 3 mm
0/0/0/50
0/0/0/50
0/0/0/80
0/0/0/80
Umrandung
Definition Bandierung
Weitere Festlegungen
der Bau- und Zonenordnung
0.10
innenliegend
Abstand = 3 mm
D = 1.5 mm
Gestaltungsplanpflicht
0.10
0/0/0/0
0/0/0/100
innenliegend
Abstand = 3 mm
D = 1.5 mm
Arealüberbauungen zulässig
0/0/0/0
70/0/90/0
innenliegend
70/0/90/0
Aussichtsschutz gleichseitiges Dreieck
Seite = 1.5 mm
Abstand = 3 mm
0/0/0/100
0/0/0/100 0.40
Flächen,
Punkt- und
Lineardarstellung
gleichseitiges Dreieck
Seite = 2 mm
Abstand = 4 mm
gleichseitiges Dreieck
Seite = 4 mm
Sonderbauvorschriften 0/100/100/0
0/0/0/100
Breite = 0.4 mm
Breite = 0.8 mm
Breite = 0.4 mm
E. Überkommunale Zonen
Übrige Inhalte Farbcode
Definition Schraffur
Umrandung
20/0/20/0
30/0/60/0kantonale und regionale Freihaltezonen
kantonale Landwirtschaftszonen
Höhereinstufung wegen
Lärmvorbelastung
Rotation = 0°
0/0/0/100
Umrandung
Definition Bandierung
F. Informationsinhalte
Flughäfen und Flugplätze
Hochleistungsstrassen
Bahnareale
Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen 0/0/5/0
xxx
0.10
0/0/0/100
0/0/0/100
innenliegend
Abstand = 3 mm
D = 1.5 mm
Gestaltungspläne bestehend
Gewässer 17/4/2/0
40/0/40/10Wald
beantragte Festlegungen
Umrandung
Definition Bandierung
G. Temporäre Festlegungen
0/0/0/0
0/0/0/0
innenliegend
Breite = 0.4 mm
Breite = 0.8 mm
56/13/0/0
Breite = 0.4 mm
Linie
Definition Linie
H. Liniendarstellungen
Allgemeine Liniendarstellungen sowie
Liniendarstellungen als Informationsinhalte in Ergänzungsplänen
Massstab 1:1000/1:500
Gewässerabstandslinien
gemäss § 67 PBG
0/0/0/100 0.18
gestrichelt
7.0 mm/2.0 mm
Ski- und Schlittellinien
gemäss § 111 PBG
0/0/0/100 0.18
Striche = 2 mm
Rotation = 0°/90°/
45°/135°
Abstand = 4 mm
Baulinien für 
Versorgungsleitung und für
Anschlussgleise
gemäss § 96 Abs. 2 lit.c PBG
0/0/0/100 0.18
strich-strich-punktiert
7.0 mm/1.5 mm/
7.0 mm/3.0 mm/
0.5 mm/3.0 mm
Baulinien für
Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten 
sowie für Fluss- und Bachkorrekturen
gemäss § 96 Abs. 2 lit.b PBG
0/0/0/100 0.18
strich-punkt-punktiert
7.0 mm/2.0 mm/
0.5 mm/1.5 mm/
0.5 mm/2.0 mm
Verkehrsbaulinien für 
Strassen, Wege und Plätze
gemäss § 96 Abs. 2 lit.a PBG
0/0/0/100 0.18
strich-punktiert
7.0 mm/3.5 mm/
0.5 mm/3.5 mm
0/0/0/100Waldabstandslinien
gemäss § 66 Abs. 2 PBG
0.18
gestrichelt
4.0 mm/1.5 mm
0/85/100/5
Linien
durchgestrichen
Länge = 5.0 mm
Rotation = 45°
Abstand = 1.5 mm
projektierte Liniendarstellungen
Baulinien die Gegenstand einer anderen,
noch nicht rechtskräftigen Baulinien-
vorlage sind
0/5/80/0
aussenliegend
Breite = 1.0 mm
Liniendarstellungen als Festlegungen in
Ergänzungsplänen
Massstab 1:1000/1:500
Grundsätze
Entsprechende Linienart mit Bandierung Bandierung
aussenliegend
Breite = 2.5 mm
0/35/40/0
aufzuhebende Liniendarstellungen
Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung
(Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig,
34/2/40/0, Breite = 1.0mm)
RRB Nr. 2345/1998
rechtskräftige Liniendarstellungen
Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung
(Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig,
34/2/40/0, Breite = 2.5mm)
Anschlusspunkte
RRB Nr. 2351/1998
0/0/0/0
0.18
RRB Nr. 2351/1998
RRB Nr.
Umrandung
0/0/0/100
Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung
(Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend,
45/15/0/0, Breite = 2.5 mm)
Liniendarstellungen als Festlegungen in
Ergänzungsplänen
Massstab 1:1000/1:500
0/0/0/100 0.18
gestrichelt
4.0 mm/1.5 mm
rechtskräftige Waldabstandslinien
Linie
Definition Linie
Darstellungen der Waldabstandslinien
im Ergänzungsplan (EP4)
Massstab 1:1000/1:500
RRB Nr. 2345/1998
34/2/40/0
Bandierung/Beschriftung
Waldseitig liegend
Breite = 2.5 mm
Darstellungen der Baulinien
im Ergänzungsplan (EP 10)
Massstab 1:1000/1:500
rechtskräftige Baulinien
RRB Nr. 2351/1998
45/15/0/0
Bandierung/Beschriftung
aussenliegend
Breite = 2.5 mm
0/0/0/100 0.18
strich-punktiert
7.0 mm/3.5 mm/
0.5 mm/3.5 mm
gemäss § 96 Abs. 2 PBG
Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§ 97 PBG) sowie
Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§ 99 Abs. 2 PBG)
können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt
werden
