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title: "Bebauungsplan 166: Riehen Rudolf Wackernagel-Strasse"
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# Bebauungsplan 166: Riehen Rudolf Wackernagel-Strasse

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.166
Bebauungsplan 166: Riehen Rudolf Wackernagel-Strasse
(BP 166)
Vom 29. April 2003 (Stand 8. Mai 2003)
Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen,
gestützt auf § 101 und § 103 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/253.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.166
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.04.2003 08.05.2003 Erlass Erstfassung KB 07.05.2003
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.166
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.04.2003 08.05.2003 Erstfassung KB 07.05.2003
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.166
Riehen
Rudolf Wackernagel-Strasse
Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2003 1)
Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen, gestützt auf § 101 und § 103 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2), beschliesst:
1.
Die speziellen Bauvorschriften Nr. 59 vom 10. November 1955 und Nr. 117 vom 9. Mai 1974 werden
im Bereich der Parzelle RD 106 aufgehoben.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 800.01 vom 29. März 2003 betreffend die Parzelle RD 106 an der Rudolf
Wackernagel-Strasse in Riehen wird verbindlich erklärt.
3.
Für das im Bebauungsplan Nr. 800.01 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften
erlassen:
a) Es dürfen nur einzelne Einfamilienhäuser mindestens 1 m hinter der Baulinie erstellt werden.
b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise höchstens 17 %, bei eingeschossiger Bauweise höchstens 25 % der Parzellenfläche betragen.
c) Das Dachgeschoss darf seitlich und bergseitig fassadenbündig ausgebildet werden. Talseitig muss das Dachgeschoss um eine Fläche von mindestens 25 % der Fläche des obersten
Vollgeschosses zurückgesetzt werden.
d) Das Sockelgeschoss darf talseitig maximal 1,8 m über das gewachsene Terrain hinausragen. Abgrabungen sind talseitig sowie für Eingänge und Zugänge zulässig, soweit sie die
Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
e) Bei einer Parzellierung der Parzelle RD 106 sind keine Grenzabstände zwischen den Gebäuden und den neuen Grenzen einzuhalten.
f) Kleinbauten, wie Pergolen, gedeckte Sitzplätze, Werkzeugschöpfe sowie Schwimmbäder
sind zu lässig und zählen nicht zur überbauten Fläche. Diese Bauten dürfen die Qualität der
Gesamtüberbauung nicht beeinträchtigen. Der Perimeter der maximalen Baufelder von
16 m × 24 m muss für diese Bauten nicht eingehalten werden.
g) Die Parkierung für alle Motorfahrzeuge ist in den Baufeldern A, B und C vorzusehen. Es
ist mindestens ein gedeckter Garagenplatz pro Wohneinheit zu erstellen. Die Garagenplätze sind mit brückenartigen Rampen zu erschliessen. Die Rampen dürfen maximal die Brei-
1) Vom Baudepartement genehmigt am 27. 6. 2003.
2) SG 730.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.166
te der Garagenplätze aufweisen. Die gedeckten Garagenplätze und Rampen werden nicht
zur überbauten Fläche gerechnet.
h) Für den Schutz der Aussicht auf den Tüllinger Hügel hat innerhalb des Bebauungsplanperimeters der Abstand zwischen den Gebäuden entlang der Rudolf Wackernagel-Strasse
mindestens 9 m zu betragen. Eine vertikale Aufzugsanlage von maximal 3 m × 3 m Grundfläche ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
i) Die maximale Ausdehnung der Dachgeschosse in den Baufeldern A, B und C an der Rudolf Wackernagel-Strasse ist auf 12 m × 16 m beschränkt.
j) Einfriedungen entlang der Rudolf Wackernagel-Strasse dürfen die Höhe von 1,2 m nicht
überschreiten.
k) Alle Baukörper gleicher Nutzung sind aus dem gleichen Material zu erstellen und mit einer
einheitlichen Farboberfläche zu versehen.
l) Die Dachform ist frei und hat bei allen Gebäudeteilen mit gleicher Nutzung identisch zu
sein. Die maximalen Firsthöhen sind im Bebauungsplan definiert.
m) Der Gemeinderat Riehen wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung und die Aussicht auf den
Tüllinger Hügel nicht beeinträchtigt werden.
Dieser Beschluss wird publiziert. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/253.html
3) Wirksam seit 8. 5. 2003.
