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title: "Geschäftsordnung der Regierung"
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provisions: 32
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# Geschäftsordnung der Regierung

## Art. 1 I. Organisation (1.) {#art_1}

Regierung und Departemente
1 Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu:
a) vor Beginn der Amtsdauer;
b) nach einer Ersatzwahl.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

## Art. 2 {#art_2}

Mitglieder
a) Orientierungen*
1 Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere
über:*
a)* den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;
b)* wichtige Departementalgeschäfte;
c)* wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;
d)* bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler
Beteiligung.
2 Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.*
3 Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie
während zehn Jahren auf.*
1 sGS 140.1.
2 Abgekürzt GeschO. In Vollzug ab 1. Juli 1997.

## Art. 3 nGS 32–38 {#art_3}

b) Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt
betreffen können. Sie teilen Änderungen mit.
2 Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft
äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie
eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt
der Ausstand.

## Art. 4 {#art_4}

Präsident
1 Der Präsident:
a) leitet die Regierungstätigkeit;
b) vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem
anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.
2 Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.
II. Geschäfte (2.)
1. Vorbereitung (2.1.)

## Art. 5 {#art_5}

Planung
1 Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.
2 Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.
3 Departemente und Staatskanzlei sorgen dafür, dass:*
a)* Grundsatzfragen wichtiger Geschäfte frühzeitig durch die Regierung entschieden werden;
b)* die Behandlung wichtiger Geschäfte an einem Sitzungstermin vor derjenigen
Sitzung erfolgt, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.

## Art. 6 {#art_6}

Sitzungen
a) Rhythmus
1 Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.
2 Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.
3 Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn:
a) der Präsident dazu einberuft;
b) wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.

## Art. 7 {#art_7}

b) Präsenz
1 Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
2 Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs.
3 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanzlei so bald als möglich mit.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäfte
a) Vorbereitung
1 Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres
Zuständigkeitsbereichs vor.
2 Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur
Vorprüfung.
3 Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall
mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.

## Art. 9 {#art_9}

b) Verteilung
1 Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass
den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der
Sitzung zur Verfügung stehen.
2 Vorbehalten bleibt die spätere Verteilung von dringlichen Geschäften, die nicht

## Art. 10 bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können.* {#art_10}

Tagesordnung
1 Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Verteilung der Geschäfte
die Tagesordnung und übermittelt sie unverzüglich den Departementen.
2 Die Tagesordnung gilt für die Regierungsmitglieder als Einladung zur Sitzung.
2. Beratung und Beschlussfassung (2.2.)

## Art. 11 {#art_11}

Verschiebung eines Geschäftes
1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:
a) das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;
b) ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das
Geschäft verschoben werden kann.

## Art. 12 {#art_12}

Beratung
a) Ordnung
1 Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt:
a)* Kantonsratsgeschäfte;
b) allgemeine Regierungsgeschäfte;
c) departementale Regierungsgeschäfte.
2 Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der
Departemente und der Staatskanzlei.
3 Geschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.*

## Art. 13 {#art_13}

b) Beizug einer Fachperson
1 Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.
2 Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.

## Art. 14 {#art_14}

Beschlussfassung
a) Beschlussfähigkeit
1 Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der
Staatssekretär anwesend sind.

## Art. 15 {#art_15}

b) Grundsätze
1 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Sie geben ihre Stimme offen ab.
3 Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident
gestimmt hat.

## Art. 16 {#art_16}

c) Zirkulationsbeschluss
1 Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt
sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
2 Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder,
wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die
Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
3 Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest
und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung.

## Art. 17 {#art_17}

d) Folgen
1 Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.
2 Vorbehalten bleibt die Verwahrung.

## Art. 18 {#art_18}

e) Verwahrung
1. Erklärung
1 Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.
2 Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert
sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt.
3 Sie wird protokolliert.
Art. 19 2. öffentliche Bekanntgabe
1 Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt
jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.
2 Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe.

## Art. 20 {#art_20}

Protokoll
1 Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.
2 Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden
nicht protokolliert.

## Art. 20a {#art_20a}

Aufzeichnungen
1 Die Staatskanzlei erstellt schriftliche Aufzeichnungen über die Beschlussfassung
der Regierung. Die Aufzeichnungen dienen insbesondere der mit den Beratungen
übereinstimmenden Ausfertigung der Beschlüsse.
2 Die Aufzeichnungen werden während zehn Jahren aufbewahrt.*
3. Nachbereitung (2.3.)

## Art. 21 {#art_21}

Beschlüsse
a) Ausfertigung
1 Die Staatskanzlei nimmt den Protokolleintrag vor und fertigt Protokollauszüge
aus.*
2 Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt. Im Verkehr
mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt werden.*
3 …*

## Art. 22 {#art_22}

b) Unterzeichnung
1 Präsident und Staatssekretär unterzeichnen:
a) Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;
b) Schreiben der Regierung.
2 Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf:
1. Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden;
2. Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.
3 Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der
Staatskanzlei.

## Art. 23 {#art_23}

c) Zustellung
1 Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.
2 Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen.

## Art. 24 {#art_24}

d) Vollzug
1 Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.
2 Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.

## Art. 25 {#art_25}

e) Registratur und Ablage
1 Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.
2 Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Protokollauszug ab.

## Art. 26 III. Besondere Bestimmungen (3.) {#art_26}

Zuweisung der Eingaben an die Regierung
1 Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departementen oder sich zu.
2 Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung.
3 Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

## Art. 27 {#art_27}

Generalsekretäre-Konferenz
1 Die Regierung kann ein Geschäft der Generalsekretäre-Konferenz zur Vorberatung überweisen.

## Art. 27a {#art_27a}

Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes
1 Ein Mitglied kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung
nehmen, wenn:
a)* die Stellungnahme der Abstimmungsempfehlung oder der internen Haltung
der Regierung entspricht;
b)* die Regierung keine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat;
c)* die Regierung eine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat und eine davon abweichende Stellungnahme genehmigt.
2 Die Regierung kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung
nehmen oder eine interne Haltung festlegen, wenn:*
a) der Kanton besonders betroffen ist oder
b) die Regierung aufgrund der strategischen Bedeutung der Fragestellung für
den Kanton eine geschlossene Haltung der Regierung nach aussen als vordringlich erachtet.

## Art. 27b {#art_27b}

Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee
1 Ein Mitglied kann in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee zu Angelegenheiten des Bundes Einsitz nehmen, wenn es die Regierung vorgängig darüber orientiert und die Regierung die Einsitznahme nicht ablehnt.

## Art. 28 {#art_28}

Weisungen
1 Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über:
a) Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rahmen der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;
b) die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;
c) die Beratung der Geschäfte.

## Art. 29 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_29}

3

## Art. 30 {#art_30}

Vollzugsbeginn
1 Diese Geschäftsordnung wird ab 1. Juli 1997 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–38 05.05.1997 01.07.1997
Art. 2 Artikeltitel geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, d) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2022-011 25.01.2022 01.03.2022
Art. 5, Abs. 3 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 5, Abs. 3, a) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 5, Abs. 3, b) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 8 geändert 44–100 25.08.2009 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 12, Abs. 1, a) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 20a eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 20a, Abs. 2 geändert 2022-011 25.01.2022 01.03.2022
Art. 21, Abs. 1 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 21, Abs. 2 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 27a eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 27a, Abs. 1, a) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 1, b) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 1, c) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 2 eingefügt 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27b eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.05.1997 01.07.1997 Erlass Grunderlass 32–38
25.08.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–100
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2 Artikeltitel geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2014-052
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 1, d) eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 5, Abs. 3 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 5, Abs. 3, a) eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 5, Abs. 3, b) eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 12, Abs. 1, a) geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 20a eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 21, Abs. 1 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 21, Abs. 2 geändert 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 27a eingefügt 2014-052
01.07.2014 01.10.2014 Art. 27b eingefügt 2014-052
12.01.2021 01.02.2021 Art. 27a, Abs. 1, a) geändert 2021-003
12.01.2021 01.02.2021 Art. 27a, Abs. 1, b) geändert 2021-003
12.01.2021 01.02.2021 Art. 27a, Abs. 1, c) geändert 2021-003
12.01.2021 01.02.2021 Art. 27a, Abs. 2 eingefügt 2021-003
25.01.2022 01.03.2022 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2022-011
25.01.2022 01.03.2022 Art. 20a, Abs. 2 geändert 2022-011
