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title: "Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung des Jugendsportes"
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provisions: 15
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# Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung des Jugendsportes

## Art. 1 I. Zweck und Einlage {#art_1}

Zweck
Der Fonds bezweckt die finanzielle Förderung und Unterstützung sportlicher Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen durch Sportorganisationen
mit Sitz in der Stadt Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Einlage
Die Fondseinlage beträgt 15 % der Billettsteuererträge von billettsteuerpflichtigen Veranstaltungen.

## Art. 3 II. Finanzielle Förderung und Unterstützung {#art_3}

Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind Sportvereine, Clubs, Interessengemeinschaften
mit Sitz in der Stadt Luzern, die Schüler- und Jugendabteilungen für Mitglieder im Alter von sieben bis zwanzig Jahren führen und einen regelmässigen Trainingsbetrieb aufrechterhalten. Die Aktivitäten und Mitglieder müssen unter der Obhut von qualifizierten Leitenden (J+S oder Sportverbandsqualifikation) stehen.
2 Nur teilweise beitragsberechtigt sind Organisationen, die nur teil- oder zeitweise ein sportliches Programm anbieten (z. B. Pfadfinder).
3 Nicht beitragsberechtigt sind kommerziell ausgerichtete Sportangebote.
Dazu zählen auch Einzel- und Gruppentrainings gegen Bezahlung (z. B.
Tennislektionen u. a.).

## Art. 4 {#art_4}

Zuteilung der Mittel
1 Es besteht – ausgenommen Art. 8 – kein Rechtsanspruch auf Beiträge
aus dem Fonds.
2 Von den jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmitteln werden in einem
ersten Schritt die Vereinsbeiträge gemäss Art. 5 und in einem zweiten
Schritt die Kopfquotenbeiträge gemäss Art. 6 und in einem dritten Schritt
die Aufwendungen der Sportorganisationen gemäss Art. 8 ausgerichtet.
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3 Soweit nach der Zuteilung der Vereins- und Kopfquotenbeiträge sowie der
Aufwendungen der Sportorganisationen noch Mittel vorhanden sind, kann
die Fondsverwaltung weitere Beiträge gemäss Art. 9 sprechen.

## Art. 5 {#art_5}

Vereinsbeitrag
1 Der Vereinsbeitrag ist ein Grundbeitrag. Er wird aufgrund der Anzahl Aktivmitglieder (ohne Passivmitglieder, Gönnerinnen/Gönner u. a.) wie folgt
abgestuft:
a. bis 50 Aktivmitglieder: 1500 bis 2500 Franken;
b. 51 bis 300 Aktivmitglieder: 1000 bis 2000 Franken;
c. ab 301 Aktivmitglieder: 500 bis 1000 Franken.
2 Über die Festlegung der Vereinsbeiträge entscheidet die Fondsverwaltung.

## Art. 6 {#art_6}

Kopfquotenbeitrag
1 Der Kopfquotenbeitrag ist ein Beitrag an die Leiterentschädigung. Er
richtet sich nach der Gesamtzahl der betreuten Jugendlichen.
2 Über die Festlegung des Kopfquotenbeitrags entscheidet die Fondsverwaltung.
3 Der Kopfquotenbeitrag für Jugendliche, die nicht in der Stadt Luzern
Wohnsitz haben, kann von der Fondsverwaltung reduziert werden. Dabei
wird berücksichtigt, wie die jeweilige Wohnsitzgemeinde im Rahmen ihrer
Jugendsportförderung die Stadtluzerner Jugendlichen behandelt.
4 Für nicht im Kanton Luzern wohnhafte Jugendliche wird kein Kopfquotenbeitrag ausgerichtet.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuche für Vereins- und Kopfquotenbeiträge
1 Die schriftlichen Beitragsgesuche sind jeweils bis Ende Juni des laufenden Jahres bei der zuständigen Dienstabteilung der Stadt Luzern einzureichen.
2 Dem Gesuch ist eine Mitgliederliste mit Namen, Jahrgang und rechtlichem
Wohnsitz der Jugendlichen (Stand 31. Dezember des Vorjahres) sowie der
Nachweis über die angebotene Trainingsgelegenheit (Zeit, Ort, Sportangebot, Leiterqualifikation) beizulegen.
3 Gesuche, die unvollständig sind oder nicht fristgerecht eintreffen, werden
nicht behandelt.

## Art. 8 Seite 4/6 {#art_8}

Aufwendungen der Sportorganisationen
Aufwendungen der Sportorganisationen (exkl. Kosten des Personalaufwands), die ihnen aus der Durchführung eines städtischen Sportangebots
für Kinder und Jugendliche entstehen, werden direkt dem Fonds belastet.

## Art. 9 {#art_9}

Gesuche für Beiträge an Projekte
1 Die Fondsverwaltung kann Beiträge an sportliche Angebote und Projekte
für Kinder und Jugendliche ausrichten.
2 Die schriftlichen Beitragsgesuche sind bei der zuständigen Dienstabteilung
der Stadt Luzern, zuhanden der Fondsverwaltung, einzureichen. Dem Gesuch ist ein Projektbeschrieb mit Budget und Finanzierungsplan beizulegen.
Die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen ist nachzuweisen.

## Art. 10 III. Organisation {#art_10}

Fondsverwaltung
1 Die Fondsverwaltung setzt sich zusammen aus drei Vertretenden von
Sportorganisationen und zwei Vertretenden der Stadt, welche der Fondsverwaltung von Amtes wegen angehören. Die Fondsverwaltung konstituiert
sich selbst und fasst ihre Entscheide und Beschlüsse mit einfachem Mehr.
2 Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Fondsverwaltung beurteilt die Gesuche und legt die Beiträge in Bestand und Höhe fest.

## Art. 11 {#art_11}

Auftrag zuständige Dienstabteilung
Die zuständige Dienstabteilung führt den Fonds administrativ und organisatorisch.

## Art. 12 Seite 5/6 {#art_12}

Auszahlung und Rückerstattung der Beiträge
1 Die Auszahlung der Leistungen und die Abrechnung über den Fonds erfolgen durch die Stadtbuchhaltung. Die Bestimmungen des Reglements
über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern finden sinngemäss Anwendung.
2 Beiträge, die mittels falscher und/oder unvollständiger Angaben erwirkt
wurden, sind von den Empfängerinnen und Empfängern mit Zinsen zurückzuerstatten.
3 Die Fondsverwaltung kann fehlbare Empfängerinnen und Empfänger bis
maximal drei Jahre von der Beitragsberechtigung ausschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Aufsicht
Die jährliche Fondsabrechnung ist mit der Jahresrechnung der Stadt
Luzern dem Grossen Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 14 IV. Schlussbestimmungen {#art_14}

Aufhebung bisheriges Rechts
Das Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung des
Jugendsports vom 27. Juni 1991 wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4
3 Die Referendumsfrist ist am 2. September 2009 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009.
Seite 6/6
Luzern, 25. Juni 2009
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Hilber
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
