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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke

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672.613
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen einerseits und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits
betreffend Befreiung von der Erbschafts-
oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen
für gemeinnützige Zwecke
(vom 15. November / 8. Dezember 1928)1
Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich erklären
sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen
Kantons zugunsten des Staates, Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil
des Schenkers von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und
Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein
sollen.
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen
die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche sich die
heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung
erfahren.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.
1 OS 34, 167 und GS IV, 530.
