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title: "Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Seewen Schwyz"
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provisions: 20
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# Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Seewen Schwyz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung regelt die Umgestaltung und Umnutzung sowie die Erschliessung des Zeughausareals und der angrenzenden Gebiete als Bestandteil der Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz.
2 Der kantonale Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz
bezweckt insbesondere,
a) die Entwicklung als Arbeitsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung;
b) die Sicherstellung von zusammenhängenden Flächen für Unternehmen mit
hochwertigen Nutzungen und guter Wertschöpfung;
c) die Sicherstellung von Flächen für ergänzende öffentliche und kulturelle Nutzungen auf dem Zeughausareal;
d) die Sicherstellung einer geordneten und qualitativen Gesamtbebauung unter
Einbezug der geschützten Gebäude und Aussenräume sowie einer hinreichenden Erschliessung.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich und Verhältnis zum geltenden Recht
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungs- und Erschliessungsplan Seewen
Schwyz im Massstab 1 : 1000 vom 20. August 2020 dargestellten Perimeter.
2 Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungs- und Erschliessungsplan
nichts anderes regelt, gilt der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan der Gemeinde Schwyz, bestehend aus dem Baureglement, dem Zonenplan – Teil Siedlung, dem Zonenplan – Teil Landschaft und dem Erschliessungsplan vom 26. September 2010.4
3 Es gelten die Baubegriffe des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987
samt zugehöriger Verordnungen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.
400.3152

## § 3 II. Zonenbestimmungen {#par_3}

Nutzungszonen und weitere Festlegungen
1 Im kantonalen Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz
werden folgende Zonenausscheidungen und weitere Festlegungen getroffen:
Bauzonen
a) Dienstleistungs- und Gewerbezone (DG)
b) Industriezone (I)
c) Freihaltezone (F)
d) Zone für Verkehrsanlagen (V)
Nichtbauzonen
e) Landwirtschaftszone (L)
Überlagernde Nutzungen und weitere Festlegungen
f) Gestaltungsplanpflicht
g) Platzbereich
h) Bereich für hohe Gebäude
i) Bereich für Freiverlad
j) Geschützte Gebäude und Aussenräume
k) Groberschliessungsstrasse (Ausbau)
l) Feinerschliessungsstrasse (Abklassierung)
m) Baulinie
n) Gewässerbaulinie
o) Fussweg (Ausbau / Netzlückenschliessung)
p) Radweg (Ausbau / Netzlückenschliessung)
q) Aufhebung Anschluss MIV
r) Ein- / Ausfahrtsbereich Hauptanschluss MIV
2 Es gelten folgende Grundmasse:
Zonenart
DG
(Dienstleistungs- und
Gewerbezone)
I
(Industriezone)
Empfindlichkeitsstufe III IV
Anzahl Vollgeschosse – –
Ausnützungsziffer 1.3 –
Gebäudehöhe * 20 m / 26 m ** 20 m
* Technisch bedingte Aufbauten können die Gebäudehöhe überschreiten
** Innerhalb des Bereichs für hohe Gebäude gemäss Eintrag im Nutzungs- und
Erschliessungsplan
3 Die Grenz- und Gebäudeabstände richten sich nach den Bestimmungen des
Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100) mit Ausnahme
von § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.
4 Die Ausnützungsziffer wird gemäss dem im Zeitpunkt der Einreichung des Gestaltungsplans gültigen Baureglement der Gemeinde Schwyz ermittelt.
400.315SRSZ 1.2.2021 3

## § 4 {#par_4}

Dienstleistungs- und Gewerbezone
1 Die Dienstleistungs- und Gewerbezone (Zeughausareal) ist für Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe sowie für ergänzende öffentliche Nutzungen und Wohnzwecke bestimmt. Als zonenkonform gilt auch eine Freiverladeanlage für den Güterumschlag Schiene-Strasse.
2 Grosse und mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen5 sowie Betriebe mit
überwiegender Lagernutzung sind nicht zulässig. Übrige Verkaufseinrichtungen
bis insgesamt maximal 800 m² Verkaufsfläche sind zulässig.
3 Die zulässige Wohnfläche beträgt insgesamt maximal 2.0% der anrechenbaren
Bruttogeschossfläche (BGF). Diese darf nicht im Erdgeschoss angeordnet werden.
Es dürfen keine freistehenden Wohnbauten erstellt werden.

## § 5 {#par_5}

Industriezone
1 Die Industriezone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Als zonenkonform gilt auch eine Freiverladeanlage für den Güterumschlag
Schiene-Strasse.
2 Es sind nur standortgebundene Wohnungen gestattet. Als standortgebunden bewilligte Wohnungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anzumerken.
3 Der Grenzabstand beträgt 30 Prozent der Gebäudehöhe, mindestens aber
2.50 m. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Brandschutzes.

## § 6 {#par_6}

Freihaltezone
1 Die Freihaltezone dient der Sicherung des Raumbedarfes von Fliessgewässern,
dem Schutz vor Hochwasser und der ökologischen Vernetzung.
2 Es sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986 zulässig.

## § 7 {#par_7}

Zone für Verkehrsanlagen
1 Die Zone für Verkehrsanlagen dient der Sicherung der Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV)
und des Langsamverkehrs (LV).
2 Im Bereich der Zone für Verkehrsanlagen dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt
werden, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Dazu zählen insbesondere
auch Lärmschutzmassnahmen, Parkplätze (u.a. Park & Ride, Bike & Ride) sowie
Bauten und Anlagen zur Steigerung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität.
Innerhalb des Platzbereichs gemäss Eintrag im Nutzungs- und Erschliessungsplan
sind zudem – ungeachtet der Baulinien gemäss § 18 – auch weitergehende unterirdische Bauten und Anlagen bspw. für Lager, Logistik, Parkierung u.dgl. zulässig.
3 Bis zur Realisierung der neuen Groberschliessungsstrasse sind Nutzungen gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln.
4 Die Groberschliessung kann mit Beschluss der Gemeindeversammlung nach
deren Fertigstellung durch die Gemeinde übernommen werden. Sie ist dem Gemeingebrauch gewidmet.
400.3154

## § 8 {#par_8}

Bereich für Freiverlad
1 Der Bereich für Freiverlad bezweckt die Sicherstellung von Flächen für den Güterumschlag Schiene-Strasse.
2 Der im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichnete Bereich für Freiverlad ist
für den Ersatz des SBB-Freiverlads zwischen dem Bahnhof Seewen–Schwyz und
dem Zeughausareal bzw. für eine kombinierte Freiverladeanlage Brunnen–Schwyz
vorgesehen.

## § 9 {#par_9}

Gestaltung
1 Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Insbesondere haben sich Bauten hinsichtlich Grösse, Stellung und Gestaltung gut in die Umgebung einzufügen.
2 Im Speziellen gelten folgende Gestaltungsvorgaben:
a) Bei Bauten mit einer Gebäudelänge ab 100 m ist der Gestaltung und der
Gliederung der Fassade besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
b) Innerhalb des Platzbereichs gemäss Eintrag im Nutzungs- und Erschliessungsplan ist ein Platz mit hoher Gestaltungsqualität zu schaffen. Die Platz-
und Strassengestaltung sind aufeinander abzustimmen, damit eine gute Platzgestaltung erzielt wird und die Strasse nicht als trennendes Element wirkt.
c) Die Achse Bahnhof – Zeughausareal ist als attraktive Verbindung zu gestalten
und aussenräumlich aufzuwerten.
d) Die Freiräume sind mit hoher Qualität und unter Berücksichtigung von ökologischen Aspekten zu gestalten. Die lineare Anordnung der Bauten ist an
einer geeigneten Stelle zu Gunsten eines West-Ost verlaufenden Freiraums zu
unterbrechen.

## § 10 {#par_10}

Gestaltungsplanpflicht
1 Neubauten sowie grössere bauliche und aussenräumliche Veränderungen innerhalb der Dienstleistungs- und Gewerbezone sind nur mit einem Gestaltungsplan
zulässig. Die Gebäudehöhen gemäss § 3 Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten
werden. Die Ausnützung darf – unter Einhaltung der Erschliessungsbestimmungen gemäss § 13 – um maximal 10% erhöht werden.
2 Als Grundlage für den Gestaltungsplan besteht die Pflicht, ein qualifiziertes
Planungsverfahren durchzuführen. Dabei ist auch die bauliche und aussenräumliche Anbindung an den Bahnhof Seewen-Schwyz aufzuzeigen.

## § 11 {#par_11}

Geschützte Gebäude und Aussenräume
1 Die Gebäude Assek. Nr. 665, 666, 667 (Zeughaus 1-3) und die Gebäude Assek.
Nr. 628, 629, 630, 631 (Versorgungsgebäude 31-34) mit dem Gleisraum als
verbindendes Aussenraumelement sind geschützt. Sie geniessen den Schutzumfang nach § 5 Bst. b der Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie vom
10. Dezember 20197 (Schutzziel II).
2 Bauliche Eingriffe sind basierend auf einer sorgfältigen Interessenabwägung zulässig. Sie haben unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.
400.315SRSZ 1.2.2021 5

## § 12 {#par_12}

Energie, Nachhaltigkeit
In der Dienstleistungs- und Gewerbezone sind nachhaltige und energieeffiziente
Neubauten zu erstellen, welche den Minergie®-Standard oder mindestens einen
gleichwertigen Standard erreichen.

## § 13 III. Erschliessungsbestimmungen {#par_13}

Erschliessung, Etappierung und Fahrtenzahl
1 Es ist mit geeigneten baulichen und verkehrslenkenden Massnahmen zu sorgen,
dass durch Nutzungen im Geltungsbereich des kantonalen Nutzungsplans in keiner Etappe eine übermässige Verkehrsbelastung im Bereich des Bahnhofs Seewen-Schwyz entsteht.
a. Vollausbau Zeughausareal
2 Der Vollausbau des Zeughausareals bedingt die Inbetriebnahme der neuen Muotabrücke West und eine neue Groberschliessungsstrasse zwischen dem Zeughausareal und dem Bahnhof Seewen-Schwyz mit einem leistungsfähigen Kreisel als
Anschluss an die Bahnhofstrasse (Verkehrsknoten «Schwyzerhof»). Damit verbunden sind die Aufhebung oder der Ersatz des bestehenden SBB-Freiverlads sowie
die Aufhebung des Anschlusses der Franzosentrasse an die Bahnhofstrasse für
den motorisierten Individualverkehr.
3 Beim Vollausbau dürfen durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes Zeughausareal nicht mehr als 370 Fahrten in der Abendspitzenstunde erzeugt werden.
b. Etappe Teilausbau Zeughausareal
4 Ohne den Bau eines leistungsfähigen Kreisels als Anschluss der Groberschliessungsstrasse an die Bahnhofstrasse ist eine Teilnutzung des Zeughausareals möglich, sofern nicht mehr als 220 Fahrten in der Abendspitzenstunde erzeugt werden. In Kombination mit der neuen Muotabrücke West sowie der Verlegung des
nördlichen Abschnitts der Franzosenstrasse zur Bahnlinie ist bei dieser Etappierung auf der Franzosen- und der Seewernstrasse ein Einbahnregime einzurichten und auf der Bahnhofstrasse ein Mehrzweckstreifen zu erstellen.

## § 14 {#par_14}

Ein- und Ausfahrtsbereiche Hauptanschluss MIV
1 Die Haupterschliessung für den motorisierten Verkehr (Ein- und Ausfahrten) sind
in den im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen zulässig.
Anschlüsse an die Groberschliessungsstrasse sind nach Möglichkeit in einem
Knoten zu bündeln.
2 Weitere untergeordnete Ein- und Ausfahrten (bspw. Notzufahrten und Anlieferungen) sind gestattet.
400.3156

## § 15 {#par_15}

Fuss- und Radweganlagen
1 Innerhalb des Korridors für die Groberschliessungsstrasse sind ausreichend dimensionierte und sichere Fuss- und Radverkehrsanlagen zu erstellen.
2 Die im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichneten Fuss- und Radweganlagen dienen der Arealerschliessung und Anbindung an das übergeordnete Netz
(Aggloradroute, Wanderwege). Die Anlagen sind zu allen Zeiten durchgehend für
die Öffentlichkeit offen zu halten.
3 Die Fuss- und Radweganlagen können mit Beschluss der Gemeindeversammlung nach deren Fertigstellung durch die Gemeinde übernommen werden. Sie
sind dem Gemeingebrauch gewidmet.

## § 16 {#par_16}

Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Betreffend Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gilt die VSS-
Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom
31. März 2019.
2 Der Parkplatzbedarf in der Dienstleistungs- und Gewerbezone ist grundsätzlich
in einem unter- oder oberirdischen Parkhaus abzudecken. Einzelne offene Parkplätze sind lediglich für Besucher, Kunden, Behinderte und Car-Sharing zulässig.
3 Die Bewilligungsbehörde kann von der Pflicht Abstellplätze in der Dienstleistungs- und Gewerbezone zu erstellen ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise untersagen,
a) wenn der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und
durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird;
b) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten
zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag;
c) um bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraussetzungen für
autoarme Wohn- und Arbeitsnutzungen zu schaffen.
4 Die Bewilligungsbehörde legt den Inhalt und die Form des Mobilitätskonzeptes
unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung im Einzelfall fest.
5 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von
den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze
real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe, gemäss dem
Baureglement der Gemeinde Schwyz vom 26. September 2010, abzugelten.

## § 17 {#par_17}

Abstellplätze für Velos und Motorräder
1 Es sind genügend Abstellplätze für Velos und Motorräder (u.a. auch für Bike +
Ride) zur Verfügung zu stellen. Die Abstellplätze sind gut zugänglich und an
zweckmässiger Lage zu erstellen.
2 Betreffend Standortwahl und Bemessung der Anzahl Veloabstellplätze gilt die
VSS-Norm 40 065 «Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.

## § 18 {#par_18}

Baulinien
1 Zur Sicherung des Strassenraums und Regelung des Abstandes von Bauten und
ähnlich wirkenden Anlagen zur Strasse sind im Nutzungs- und Erschliessungsplan
Baulinien festgelegt.
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2 Innerhalb der Baulinien dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem
Zweck der Baulinien nicht widersprechen.

## § 19 IV. Inkrafttreten {#par_19}

Inkrafttreten
1 Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung.8
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten des kantonalen Nutzungsplans Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz wird für das betreffende Gebiet der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan der Gemeinde Schwyz, bestehend aus dem Baureglement,
dem Zonenplan – Teil Siedlung, dem Zonenplan – Teil Landschaft und dem Erschliessungsplan vom 26. September 2010 aufgehoben, unter Vorbehalt von § 2
dieser Verordnung.

## § 20 {#par_20}

Übergangsbestimmungen
Bis zur Inbetriebnahme der neuen Groberschliessungsstrasse hat der im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichnete Strassenabschnitt der Franzosenstrasse die Funktion einer Groberschliessung. Anschliessend gilt diese als Feinerschliessung.
1 GS 26-20.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 400.111.
4 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 199 vom 22. Februar 2011 genehmigt, in der Fassung bis
zum Nachführungsstand vom 23. Mai 2017 (RRB Nr. 392/2017). In Kraft getreten am 1. August
2017.
5 Richtplan des Kantons Schwyz, Beschluss B-7.1 ff, vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 209
vom 8. März 2016 erlassen.
6 SR 814.201.
7 SRSZ 720.111.
8 25. September 2020 (Abl 2020 2372).
