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title: "Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne"
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provisions: 22
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# Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend
Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber. *
2 Die Promotion erfolgt im Rahmen des strukturierten Promotionsstudiengangs der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne (GSL) an
der Fakultät.
3 … *
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus Studienleistungen, der Dissertation, der Disputation und der Publikation der Dissertation.
5 Die Fakultätsversammlung erlässt eine Wegleitung zum Promotionsstudium sowie zum
Promotionsverfahren. *
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 113
2 Nr. 542c

## § 2 {#par_2}

Vorstand des Promotionsstudiengangs
1 Die Fakultätsversammlung wählt den Vorstand der GSL (nachfolgend Vorstand) aus
dem Kreis der ordentlichen, ausserordentlichen sowie der Assistenzprofessuren. Der
Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ihm gehören mindestens drei Personen an. Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. *
2 Der Vorstand nimmt die Anträge auf Zulassung zum Promotionsstudiengang und zur

## § 3 {#par_3}

3 Der Vorstand eröffnet das Promotionsverfahren gemäss § 7 auf Antrag der Kandidatin
oder des Kandidaten.
2 Zulassung
§ 3 * Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang
1 Zum Promotionsstudiengang in einem Fach der Fakultät wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandener universitärer Masterabschluss oder äquivalenter Abschluss.
2 Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang und Abweichungen von der vorausgesetzten Gesamtnote entscheidet der Vorstand. Dem Antrag auf Zulassung sind die auf
der Universitätswebsite unter «Anmeldung und Zulassung» aufgeführten Unterlagen
beizufügen. *
a. * …
b. * …
c. * …
3 Nach erfolgreicher Zulassung erfolgt eine Immatrikulation an der Universität Luzern
für die Dauer des Promotionsstudiums.

## § 4 Nr. 542c 3 {#par_4}

Betreuerinnen und Betreuer
1 Der Vorstand bestimmt bei Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten auf ihren
bzw. seinen Vorschlag eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer (nachfolgend
Betreuerin oder Betreuer) aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder mit entsprechender
Promotionsberechtigung. Promotionsberechtigt sind in der Regel eine Professorin oder
ein Professor (ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren,
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track, Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren). Anderen habilitierten Mitgliedern der Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Promotionsberechtigung ad personam verleihen. Die Betreuerin oder der
Betreuer ist während der Zugehörigkeit der Kandidatinnen oder der Kandidaten zur GSL
kontinuierlich für die Betreuung zuständig. *
2 Spätestens im dritten Studienjahr bestimmt der Vorstand auf Vorschlag der Kandidatin
oder des Kandidaten eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer. Mit der Zweitbetreuung kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über
eine entsprechende Promotionsberechtigung verfügt, beauftragt werden. *
3 Zusätzlich zur Erst- und Zweitbetreuung kann die Dissertation von einer promovierten
Wissenschaftlerin oder einem promovierten Wissenschaftler (Co-Promoter) mitbetreut
werden. *
3 Studienleistungen, Dissertationsfortschritt

## § 5 {#par_5}

Studienleistungen
1 … *
2 Mit der Zulassung zum Promotionsstudiengang legen die Betreuerin bzw. der Betreuer
mit der Kandidatin oder dem Kandidaten die im Rahmen des Promotionsstudiengangs
zu erbringenden Studienleistungen in einer Betreuungsvereinbarung fest. *
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten für ihre Studienleistungen Credits gemäss
dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die minimal zu erbringenden Studienleistungen umfassen 11 Credits. Zudem sind weitere Studienleistungen ohne Credits zu erbringen. Details zu den Studienleistungen sind in der Wegleitung
geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des
Promotionsverfahrens. In der Regel bestehen diese Leistungen in der Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten der Seminare wie zum Beispiel Kolloquien oder Veranstaltungen im Bereich Schlüsselqualifikationen sowie externen Veranstaltungen. *
3bis Für Leistungsnachweise, Prüfungen sowie die Berechnung der Credits, die während
des Promotionsstudiums erbracht werden, gelten die Bestimmungen der Kultur- und
Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern bzw. der jeweiligen Institution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird. *
4 Nr. 542c
4 In Einzelfällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von einzelnen Studienleistungen
befreit werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf Fakultätsstellen oder in Drittmittelprojekten handelt oder um Studierende, die sich im Ausland aufhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder des

## § 6 Betreuers. * {#par_6}

Dissertationsfortschritt
1 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Betreuerinnen und Betreuer informieren den
Vorstand jährlich auf der Grundlage von Gesprächen schriftlich über den Fortschritt der
Promotion. Darüber hinaus zu erbringen sind: *
a. * am Ende des ersten Jahres: Abgabe eines ersten Teils oder eines vollständigen Exposés der Dissertation an die Betreuerin oder den Betreuer,
b. * Präsentation des Dissertationsfortschritts in einem fakultätsinternen oder externen
Kolloquium (mindestens drei Präsentationen bis zum Einreichen der Dissertationsschrift).
2 Die Dissertation ist bis zum Ende des vierten Studienjahres einzureichen. Kann diese
Frist nicht eingehalten werden, müssen Zwischenberichte aufzeigen, dass die Betreuerin
oder der Betreuer die Verlängerung der Dissertationsphase gutheisst, und es muss ein
Zeitplan vorliegen, der aufzeigt, bis wann die Abgabe erfolgen wird. Die Vorgaben für
freie Promovierende sind in der Wegleitung geregelt. *
3 Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit den Betreuerinnen und Betreuern. *
4 Promotionsverfahren

## § 7 {#par_7}

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch
Beschluss des Vorstandes eröffnet. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten und bei der GSL-Geschäftsstelle einzureichen. *
2 Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
a. * drei Druckexemplare und ein digitales Exemplar (PDF-Format) der Dissertation,
b. ein Summarium der Dissertation, das Ziel, Inhalt und Ergebnisse der Dissertation
umfasst und nicht mit Teilen der Dissertation identisch sein soll, in dreifacher
Ausfertigung,
c. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder er die eingereichte(n) Arbeit(en) selbständig verfasst hat, dass sie oder er bei der Abfassung
der Arbeit(en) nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet hat,
Nr. 542c 5
d. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung einer Fakultät vorgelegen hat,
e. * die Nachweise über die Erbringung der Studienleistungen gemäss § 5,
f. Immatrikulationsnachweis über die Dauer des Promotionsstudiums.
3 Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird die Eröffnung abgelehnt, ist dies der Kandidatin oder dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ablehnungsgründe zusammen mit
einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.
5 Ein gescheiterter Promotionsversuch kann nur einmal wiederholt werden. Gescheiterte
Versuche an anderen Universitäten werden angerechnet.
5 Promotionsleistungen

## § 8 {#par_8}

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen
Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie

## § 9 {#par_9}

2 Sie muss aufgrund ihrer Thematik und Methodik einem der an der Fakultät angesiedelten Fächer zurechenbar sein.
3 Sie muss von einem Fakultätsmitglied mit Promotionsberechtigung betreut worden
sein. *
4 Sie ist in der Regel in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Der
Vorstand kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation
die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
5 Der Vorstand beauftragt zwei Fakultätsmitglieder mit Promotionsberechtigung mit
Erst- und Zweitgutachten. In der Regel werden Erst- und Zweitbetreuerinnen beziehungsweise -betreuer beauftragt, die während des Promotionsstudiums bestimmt wurden. Mit dem Zweitgutachten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über das Promotionsrecht verfügt, beauftragt werden. *
6 Nr. 542c
6 Weichen Erst- und Zweitgutachten um mehr als eine Note voneinander ab, so ist ein
Drittgutachten von einem promotionsberechtigten Mitglied einer anderen Fakultät oder
Universität einzuholen. Die Drittgutachterin bzw. der Drittgutachter wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes der GSL bestimmt. In diesem Fall wird die
oder der Promovierende gebeten, ein weiteres ausgedrucktes und gebundenes Exemplar
an das Dekanat abzuliefern *
7 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer
von vier Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die hauptamtlich in
Forschung und Lehre tätigen promovierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät
aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese beim Prüfungsausschuss zusätzliche Stellungnahmen zu der Dissertation und den vorgelegten Gutachten
einreichen.
8 Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Gutachtens oder der
Gutachten sowie allfälliger Stellungnahmen promotionsberechtigter Fakultätsmitglieder
über Annahme und Benotung der Dissertation. *
§ 9 *
1 Diejenigen Seminare, in denen kumulative Dissertationen möglich sind, legen ihre Anforderungen in einer Wegleitung fest. *

## § 10 {#par_10}

Disputation
1 Die Disputation besteht aus einem fakultätsöffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen
Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der
Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische und historische Zusammenhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.
2 Die Disputation findet in Anwesenheit der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und
der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters statt und wird von der Dekanin oder dem
Dekan geleitet. Die Dekanin oder der Dekan kann sich von der Prodekanin oder dem
Prodekan sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vertreten lassen. *
3 Im Anschluss an die Disputation entscheiden Erstgutachterin oder Erstgutachter,
Zweitgutachterin oder Zweitgutachter und Dekanin oder Dekan über Bestehen und Note
der Disputation. Anschliessend werden der oder dem Promovierenden die Bewertung
der Disputation und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
4 Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Disputation oder bricht
sie oder er die Disputation ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
5 Über die Noten der Dissertation und der Disputation sowie über das Gesamtergebnis
der Promotion stellt die Dekanin oder der Dekan der oder dem Promovierenden eine
vorläufige Bescheinigung aus.
Nr. 542c 7
6 Ein Ablehnungsentscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
6 Promotion

## § 11 {#par_11}

Bewertungen
1 Die Dissertation und die Disputation werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach

## § 12 {#par_12}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Zur Wertung der Dissertation und zum Bestehen der Disputation muss mindestens die
Note 4 erzielt werden.
2 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer
vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden.
Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig
abgelehnt.
3 Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.
4 Bei Nichtbestehen der Disputation kann diese einmal wiederholt werden.

## § 14 § 13 * … {#par_14}

Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Promovierenden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Beendigung
des Promotionsverfahrens entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.
8 Nr. 542c

## § 15 {#par_15}

Publikation
1 Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Disputation zu
publizieren. *
2 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der
Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf
Jahre nach Bestehen der Disputation noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist dem Dekanat zurückzugeben.
3 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dateiformat und
Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern.
4 Auflagen, die in den Gutachten zur Dissertation explizit ausgewiesen sind, sind durch
die oder den Promovierenden bei der Überarbeitung des Manuskripts für den Druck zu
berücksichtigen. Die Einhaltung der Auflagen ist vor der Drucklegung durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen. *
5 Gravierende Abweichungen der für den Druck vorgesehenen Fassung gegenüber dem
begutachteten Manuskript sind vor der Drucklegung durch die oder den Promovierenden
selbständig gegenüber dem Prüfungsausschuss zuhanden der Erstgutachterin oder des
Erstgutachters anzugeben. Gegebenenfalls kann verlangt werden, solche Abweichungen

## § 16 rückgängig zu machen. * {#par_16}

Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum
Doktor der Philosophie (Dr. phil.) gemäss § 1. Bei Vorliegen eines Verlagsvertrages
kann bei der Dekanin oder beim Dekan ein Antrag auf Aushändigung der Promotionsurkunde gestellt werden. *
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von
der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Nach der erfolgreich bestrittenen Disputation darf bis zum Abschluss der Promotion
der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt werden.
4 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des
Dekans versehene Urkunde.

## § 17 Nr. 542c 9 {#par_17}

Gesamtprädikat
1 Wurden für die Dissertation zwei Gutachten verfasst, so errechnet sich das Gesamtprädikat der Promotion aus der jeweils vierfach gewichteten Note des Erst- und des Zweitgutachtens und der zweifach gewichteten Note der Disputation. Im Fall von drei Gutachten errechnet sich das Gesamtprädikat aus der jeweils vierfach gewichteten Note des
Erst-, des Zweit- und des Drittgutachtens und der dreifach gewichteten Note der Disputation. *
2 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von
a. 5,75–6,00: summa cum laude
b. 5,25–5,74: insigni cum laude
c. 4,75–5,24: magna cum laude
d. 4,25–4,74: cum laude
e. 4,00–4,24: rite
7 Ehrendoktortitel

## § 18 {#par_18}

Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Kultur- und/oder Sozialwissenschaften ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum
Doktor ehrenhalber (Dr. phil. h. c.) ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds
der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.
8 Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an
kantonalen Schulen und Berufsschulen (Schulgeldverordnung)2.

## § 20 {#par_20}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den
Bestimmungen des Universitätsgesetzes3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
10 Nr. 542c
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und
dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

## § 21 {#par_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Promotionsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern vom 25. Juni 20035 wird aufgehoben.

## § 22 {#par_22}

Übergangsbestimmung
1 Diese Promotionsordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 für alle Promovierenden,
unabhängig vom Beginn ihres Promotionsstudiums. *
2 Soweit die Zulassung zum Promotionsstudium einer oder eines Promovierenden vor
Inkrafttreten der Änderungen vom 25. Juni 2026 erfolgte (§ 3 Abs. 2), gelten die Änderungen von § 5 Absatz 3 und 3bis sowie § 6 Absatz 1 nur auf Antrag der oder des Promovierenden. *

## § 23 {#par_23}

Inkrafttreten
1 Die Promotionsordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 2003 252 (SRL Nr. 542c)
Nr. 542c 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.01.2010 01.02.2010 Erstfassung G 2010 113
Erlasstitel 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 1 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 1 Abs. 3 25.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-044
§ 1 Abs. 5 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 2 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 3 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 3 Abs. 2 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 3 Abs. 2, a. 25.03.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 3 Abs. 2, b. 25.03.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 3 Abs. 2, c. 25.03.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 4 Abs. 1 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 4 Abs. 1 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 4 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 4 Abs. 2 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 4 Abs. 2 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 4 Abs. 3 25.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 5 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-044
§ 5 Abs. 2 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 5 Abs. 3 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 5 Abs. 3 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 5 Abs. 3bis 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-044
§ 5 Abs. 4 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 6 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 6 Abs. 1, a. 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 6 Abs. 1, b. 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 6 Abs. 1, b. 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 6 Abs. 2 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 6 Abs. 2 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 6 Abs. 3 25.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 7 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 7 Abs. 2, a. 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 7 Abs. 2, e. 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 8 Abs. 3 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 3 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 8 Abs. 5 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 5 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 8 Abs. 6 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 8 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 8 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 9 26.01.2011 01.02.2011 geändert G 2011 108
§ 9 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 10 Abs. 2 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 13 25.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-044
§ 15 Abs. 1 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 15 Abs. 4 25.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 15 Abs. 5 25.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 16 Abs. 1 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 17 Abs. 1 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 22 Abs. 1 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
§ 22 Abs. 2 25.04.2012 01.08.2012 eingefügt G 2012 161
§ 22 Abs. 2 25.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 22 Abs. 2 25.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-044
12 Nr. 542c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.2010 01.02.2010 Erlass Erstfassung G 2010 113
26.01.2011 01.02.2011 § 9 geändert G 2011 108
25.04.2012 01.08.2012 § 3 geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 4 Abs. 1 geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 5 Abs. 2 geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 5 Abs. 3 geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 6 Abs. 1, b. geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 6 Abs. 3 geändert G 2012 161
25.04.2012 01.08.2012 § 22 Abs. 2 eingefügt G 2012 161
25.03.2020 01.08.2020 Erlasstitel geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 2 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 2, a. aufgehoben G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 2, b. aufgehoben G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 2, c. aufgehoben G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 2 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 2 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 5 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 6 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 8 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 2 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 1 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 4 eingefügt G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 5 eingefügt G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 1 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 17 Abs. 1 geändert G 2020-024
25.03.2020 01.08.2020 § 22 Abs. 2 geändert G 2020-024
25.06.2026 01.08.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 1 Abs. 3 aufgehoben 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 1 Abs. 5 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 2 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 5 Abs. 3 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 5 Abs. 3bis eingefügt 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 5 Abs. 4 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 1, a. geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 1, b. geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 2 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 2, a. geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 2, e. geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 3 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 5 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 8 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 13 aufgehoben 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 22 Abs. 1 geändert 2026-044
25.06.2026 01.08.2026 § 22 Abs. 2 geändert 2026-044
