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title: "Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten von Alterswohnungen des Vereins für Kranken- und Hauspflege St. Matthäus am Bläsiring 98"
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# Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten von Alterswohnungen des Vereins für Kranken- und Hauspflege St. Matthäus am Bläsiring 98

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Alterswohnungen St. Matthäus: GRB 869.209
Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die
Erstellungskosten von Alterswohnungen des Vereins für Kranken- und
Hauspflege St. Matthäus am Bläsiring 98
Vom 8. Oktober 1964 (Stand 8. Oktober 1964)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
¹ Dem Verein für Kranken- und Hauspflege St. Matthäus wird ein Staatsbeitrag von 30% der Baukosten bis zu Fr. 122'000.– für die Erstellung von Alterswohnungen am Bläsiring 98 zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt.
² Sollten die nach dem Indexstand zu Beginn des Jahres 1964 berechneten Baukosten eine Steige -
rung erfahren, so erhöht sich die vorstehende Leistung entsprechend den teuerungsbedingten Mehrkosten.
³ An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amts für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu
wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.
3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können
nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer
dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.
4. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den
Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des
Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch
ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten soweit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Ein -
haltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
6. Die Landkosten, Baukreditzinsen, Gebühren und dergleichen sowie das Mobiliar sind nicht subventionsberechtigt.
7. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau
und dürfen nicht überschritten werden.
8. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für Liegenschaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
9. Die Jahresrechnung des Heimes ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.
10. Dem Eigentümer wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von
den Subventionsbedingungen zu lösen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Alterswohnungen St. Matthäus: GRB 869.209
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.10.1964 08.10.1964 Erlass Erstfassung KB 10.10.1964
Alterswohnungen St. Matthäus: GRB 869.209
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.10.1964 08.10.1964 Erstfassung KB 10.10.1964
