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title: "Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten"
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# Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie sinngemäss für Gemeindeverbände und selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten. *

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden ist das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
2 Die Zuständigkeit für die Erstellung der Gemeindefinanzstatistik liegt beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR).
1) SAR 171.100
2) SAR 171.200

## § 3 {#par_3}

Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens
1 Zum Finanzvermögen gehören
a) Grundstücke, die als Kapitalanlage oder im Rahmen der Bodenpolitik der Gemeinde für einen allfälligen Wiederverkauf erworben werden (Förderung des
Wohnungsbaus, Industrieansiedlung, Realersatz),
b) Grundstücke für den vorsorglichen Landerwerb,
c) Grundstücke, die im Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.
2 Zum Verwaltungsvermögen gehören
a) Grundstücke, die mit Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke überbaut
sind,
b) Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,
c) Grundstücke in der Grünzone,
d) Waldungen.

## § 4 {#par_4}

Grundsätze
1 Die im Gemeindegesetz für Budget, Rechnungslegung und Rechnungsführung aufgestellten Grundsätze bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budget- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr,
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind
nach der Artengliederung des Kontenrahmens zu unterteilen,
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie
Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen,
d) Vergleichbarkeit: Budgets und Rechnungen der Gemeinden sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein,
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen,
f) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende
Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden
offen gelegt,
g) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen,
h) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr sind zeitnah zu führen.
Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten,
i) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
2 Als Rechtsgrundlage für öffentliche Ausgaben gelten:
a) eine verfassungsmässige oder rechtliche Bestimmung,
b) ein Gerichtsentscheid oder
c) ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs.

## § 5 {#par_5}

Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenzen
1 Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird wie folgt festgelegt:
a) bis 1'000 Einwohner Fr. 25'000.–
b) 1'001–5'000 Einwohner Fr. 50'000.–
c) 5'001–10'000 Einwohner Fr. 75'000.–
d) ab 10'001 Einwohner Fr. 100'000.–
2 Die Wesentlichkeitsgrenze für Rückstellungen beträgt die Hälfte der für die Gemeinden jeweils geltenden Aktivierungsgrenze.
3 Für Gemeindeverbände und interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche
Gemeindeanstalten sind die kumulierten Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden

## § 6 massgebend. * {#par_6}

Geldanlagen
1 Soweit Gemeindegelder nicht für die Finanzierung eigener Vorhaben oder die Rückzahlung von Schulden eingesetzt werden können, sind sie zu marktüblichen Konditionen und risikoarm anzulegen.
2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Anlagen und regelt die entsprechenden
Zuständigkeiten und Kompetenzen.
2. Gesamtsteuerung des Haushalts

## § 7 {#par_7}

Aufgaben- und Finanzplanung
1 Die Aufgaben- und Finanzplanung hat folgende Elemente zu enthalten:
a) den Planaufwand und -ertrag für die Aufgabengebiete der Gemeinde,
b) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Aufgabengebiete der Gemeinde,
c) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs,
d) die Finanzierungsmöglichkeiten,
e) die Entwicklung der Kennzahlen der Nettoschuld I je Einwohner, des Eigenkapitaldeckungsgrades und des Selbstfinanzierungsgrades.

## § 8 {#par_8}

Bewertungsgrundsätze des Finanzvermögens
1 Der Verkehrswert von Liegenschaften wird mit dem Ertragswert ermittelt. Der Ertragswert entspricht dem Jahres-Soll-Mietertrag der Liegenschaft exklusive Nebenkosten, multipliziert mit einem Kapitalisierungszinssatz. Der Kapitalisierungszinssatz
wird durch das DVI festgelegt,
2 Für unüberbaute Grundstücke innerhalb des Baugebiets gilt der durchschnittliche
Basispreis je m², der in der Gemeinde in den vergangenen 24 Monaten vor dem Bilanzstichtag gehandelt wurde, multipliziert mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2.
Der Faktor wird für jedes Grundstück aufgrund der Lage und der Überbaubarkeit festgelegt,
3 Der Verkehrswert von im Baurecht genutzten Grundstücken ergibt sich aus dem Basiswert, der im entsprechenden Baurechtsvertrag festgelegt ist,
4 Grundstücke in der Landwirtschaftszone sind nach den Bewertungskriterien und -
ansätzen zu bewerten, welche die Landwirtschaft Aargau des DFR periodisch ermittelt,
5 Grundstücke innerhalb und ausserhalb des Baugebiets, die sich wegen ihrer geringen
Grösse, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Lage nicht wirtschaftlich nutzen lassen, werden mit einem Franken bewertet.
6 Für die Bewertung ist der Gemeinderat zuständig. Liegt für eine Liegenschaft oder
ein Grundstück eine plausible externe Verkehrswertschätzung vor, kann er diesen
Wert in die Bilanz übernehmen.
7 Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in einer Gemeinde erfolgt eine spezifische Bewertung mit Zustimmung des DVI.

## § 10 § 9 * … {#par_10}

Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven und Passiven einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.

## § 11 {#par_11}

Erfolgsausweis
1 Der Erfolgsausweis wird wie folgt gegliedert:
a) operatives Ergebnis bestehend aus betrieblicher Tätigkeit und Finanzierung,
b) ausserordentliches Ergebnis,
c) Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

## § 12 {#par_12}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen
gegenüber.

## § 13 {#par_13}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der
Geldmittel.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

## § 14 {#par_14}

Anhang
1 Der Anhang zur Jahresrechnung
a) enthält den Eigenkapitalnachweis,
b) enthält den Rückstellungsspiegel,
c) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
d) enthält die Kreditkontrolle,
e) zeigt Einzelheiten über die Anlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens in einem Anlagespiegel auf,
f) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung
sind.
2 Im Anhang ist ein Vermerk anzubringen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Elemente aufgrund fehlender Geschäftsfälle nicht vorhanden ist. *

## § 15 {#par_15}

Rechnung
1 Die Rechnungen sind bis 15. März dem Gemeinderat abgeschlossen zu übergeben.
Bis spätestens 15. April sind die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu
unterbreiten.
2 Die Finanzkommission erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Organs rechtzeitig schriftlichen Bericht. Sie bereinigt
vorgängig Fragen formeller und materieller Art mit der Verwaltung und dem Gemeinderat. *

## § 16 {#par_16}

Externe Bilanzprüfung
1 Die jährliche externe Bilanzprüfung umfasst folgende Elemente:
a) korrekte Zuweisung der Aktiven und Passiven gemäss geltendem Kontenplan,
b) korrekte Übertragung der Schlussbilanz des Vorjahres in die Eingangsbilanz
des Rechnungsjahres,
c) formelle Prüfung der Saldonachweise der Bilanzkonti,
d) Prüfung der Werthaltigkeit der bilanzierten Aktiven sowie Angemessenheit und
Höhe der bilanzierten Passiven,
e) Prüfung der Rechtmässigkeit allfälliger Kapitalanlagen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen), welche die externe Bilanzprüfung vornimmt, muss über die entsprechende eidgenössische
Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und
Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
vom 16. Dezember 2005 3) verfügen.
3) SR 221.302
3 Für die externe Revisionsstelle ist § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29.
November 1983 4) sinngemäss anwendbar.
4 Die externe Bilanzprüfung ist zeitlich so vorzunehmen, dass die schriftliche Berichterstattung über die Prüfungspunkte gemäss Absatz 1 im Schlussbericht der Finanzkommission zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats berücksichtigt werden kann.
5 Der mit der Bilanzprüfung beauftragten externen Revisionsstelle ist das uneingeschränkte Einsichtsrecht in die Unterlagen der Rechnungslegung zu gewähren.
3. Kreditrecht

## § 17 {#par_17}

Investitionsausgaben
1 Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter
Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören.
2 Folgende Ausgaben gelten als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die
Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 übersteigen:
a) Landerwerb des Verwaltungsvermögens,
b) Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen,
c) bauliche Investitionen,
d) Anschaffung von Mobilien,
e) Kosten für Planprojekte,
f) Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer.
3 Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu realisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Gemeinwesens übersteigt.
4 Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu
verbuchen.

## § 18 {#par_18}

Investitionseinnahmen
1 Als Investitionseinnahmen gelten:
a) Beiträge der Grundeigentümerinnen und -eigentümer,
b) Beiträge für Investitionsobjekte und Rückerstattungen für früher geleistete Investitionsbeiträge,
c) Bundes-, Kantons- und andere Beiträge an Investitionen,
d) Übertragungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen.
4) SAR 150.300

## § 19 {#par_19}

Budgetkredite
1 Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit
dem Budget bewilligt werden, wenn sie pro Einzelfall 2 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.
2 Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung neuer Aufgaben dürfen mit dem Budget
nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall Fr. 5'000.– oder 0,4 % der budgetierten
Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.
3 Beträge, die diese Limiten übersteigen oder deren Rechnungsverkehr sich über mehrere Jahre erstreckt, bedürfen eines Verpflichtungskredits.
4 Bei Gemeindeverbänden gelten die kumulierten Steuererträge der beteiligten Gemeinden, sofern in den Satzungen keine anderen Limiten festgelegt werden.
4. Rechnungslegung

## § 20 {#par_20}

Abschreibungen
1 Die Abschreibungssätze der verschiedenen Anlagekategorien des Verwaltungsvermögens sind in Anhang 1 geregelt.

## § 21 {#par_21}

Steuerabgrenzung
1 Die durch die Gemeinden zu veranlagenden und zu beziehenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden mit der Rechnungsstellung Soll gestellt.
5. Finanzielle Führung

## § 22 {#par_22}

Verbuchung
1 Investitionsausgaben abzüglich objektbezogene Einnahmen sowie weitere Investitionsbeiträge Dritter werden in der Bilanz netto ausgewiesen. Die detaillierten Werte
sind in der Anlagebuchhaltung auszuweisen.

## § 23 {#par_23}

Aufbewahrung
1 Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Rechnungsbelege, Geldbelege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind ab Abschluss des Genehmigungsverfahrens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. *
2 Die elektronische Aufbewahrung ist möglich, wenn die Lesbarkeit der Daten während zehn Jahren gewährleistet ist.
3 Die Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist physisch auf unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.

## § 24 {#par_24}

Inventar
1 Die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände sind in einem Inventar zu
führen, das jährlich zu aktualisieren ist.

## § 25 {#par_25}

Anlagebuchhaltung
1 In der Anlagebuchhaltung werden erfasst:
a) Vermögenswerte (Anlagegüter), die über mehrere Jahre genutzt werden,
b) Zusatzdaten je Objekt, wie etwa Inventar- und Stammdaten.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden Abschreibungen berechnet, die
als Aufwand in die Erfolgsrechnung einfliessen.
6. Statistik und Meldepflichten *

## § 26 {#par_26}

Finanzkennzahlen
1 Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung folgende Finanzkennzahlen zur Beurteilung der Verschuldung, Finanzierung und Leistungsfähigkeit
aus:
a) Nettoschuld I je Einwohner,
b) Nettoverschuldungsquotient,
c) Zinsbelastungsanteil,
d) * …
e) Selbstfinanzierungsanteil,
f) Selbstfinanzierungsgrad,
g) Kapitaldienstanteil.
2 Es gelten die Definitionen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 5) beziehungsweise die Richtlinien des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums.

## § 27 {#par_27}

Übermittlung der Statistikdaten
1 Die Datensätze zum Budget sind bis 31. Dezember vor dem entsprechenden Rechnungsjahr an das DVI zu übermitteln.
2 Die Datensätze zum Rechnungsabschluss sind bis 20. März nach Ablauf des Rechnungsjahres dem DVI zu übermitteln.
5) Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren; Handbuch Harmonisiertes Rechnungsmodell
für die Kantone und Gemeinden HRM2
§ 27a * Übermittlung von Prüfberichten
1 Die Gemeinden übermitteln dem DVI zusammen mit den Unterlagen zur Jahresrechnung die Prüfberichte folgender Stellen in elektronischer Form:
a) Eidgenössische Steuerverwaltung (Prüfberichte der Mehrwertsteuerrevisionen),
b) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (Prüfberichte der Arbeitgeberkontrollen),
c) Schweizerische Unfallversicherung (Prüfberichte der Arbeitgeberkontrollen),
d) Kantonales Steueramt (Prüfbericht über den Steuerbezug).
6bis. Spezielle Bestimmungen *
§ 27b * Branchenorganisationen
1 Branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften gemäss § 95a Abs. 2 lit. a des
Gesetzes sind:
a) im Bereich des Alters-, Kranken- und Pflegeheims das Handbuch Anlagebuchhaltung der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) und das
Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegheime,
b) im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Handbuch für das betriebliche
Rechnungswesen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
(VSE).
2 Die angewendeten branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften sind im
Anhang offen zu legen.
§ 27c * Rechnungsprüfung durch das DVI
1 Das DVI prüft die Rechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten auf Basis der Statistikdaten und der
Prüfberichte.
2 Es besucht die Gemeinden bei Bedarf oder in einem Mehrjahresturnus und prüft den
Finanzhaushalt auf seine recht- und ordnungsmässige Führung.
3 Es erstellt auf Basis der Rechnungsabschlüsse, des Budgets und der Aufgaben- und
Finanzplanung ein System zur Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden.
§ 27d * Pflicht zur Konsolidierung
1 Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen sind zu konsolidieren, wenn
a) sie eine öffentliche Kernaufgabe der Gemeinde erfüllen,
b) die öffentliche Aufgabe mehrheitlich durch Steuergelder finanziert wird, und
c) die Gemeinde die Organisation wesentlich beeinflussen kann.
2 Die Konsolidierung erfolgt nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung.
3 Eine allfällige Konsolidierungspflicht ist mit dem DVI zu klären.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 28 {#par_28}

Bewertung des Verwaltungsvermögens bei Übergang zu HRM2
1 Falls die massgebenden Werte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
ermittelt werden können, gelten folgende Regeln:
a) Bauten und Anlagen des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre,
werden mit einem Franken bewertet,
b) Grundstücke des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre, werden zu
50 % ihres aktuellen Verkehrswerts bewertet. Dieser leitet sich aus den Bewertungsgrundsätzen für Grundstücke des Finanzvermögens gemäss § 8 ab,
c) Waldungen werden mit einem Franken pro Quadratmeter bewertet.
§ 28a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2020
1 Für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2020 in Betrieb genommenen Anlagen gemäss Anhang 1 gelten die Abschreibungsdauern nach bisherigem
Recht.

## § 29 {#par_29}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aarau, 19. September 2012 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-03
01.07.2015 01.01.2016 Anhang 01 Inhalt geändert 2015/5-02
05.09.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 3 geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 9 aufgehoben 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 2 geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 Titel 6. geändert 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 27a eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 Titel 6bis. eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 27b eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 27c eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 § 27d eingefügt 2018/6-08
05.09.2018 01.01.2019 Anhang 01 Inhalt geändert 2018/6-08
24.06.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt 2020/14-04
24.06.2020 01.01.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/14-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.09.2012 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-03
Erlasstitel 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
Ingress 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
§ 1 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
§ 5 Abs. 3 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
§ 9 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/6-08
§ 14 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
§ 15 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
§ 23 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
Titel 6. 05.09.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-08
§ 26 Abs. 1, lit. d) 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/6-08
§ 27a 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
Titel 6bis. 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
§ 27b 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
§ 27c 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
§ 27d 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/6-08
§ 28a 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-04
Anhang 01 01.07.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/5-02
Anhang 01 05.09.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/6-08
Anhang 01 24.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/14-04
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2021)
Anlagekategorien und Abschreibungsdauer (§ 20 Abs. 1 FiV)
Kategorie Abschreibungsdauer in Jahren
1 Grundstücke keine planmässige Abschreibung
2 Gebäude, Hochbauten 35
2a Containerbauten, Fahrnisbauten 20
2b Heizsysteme, Photovoltaikanlagen 20
3 Strassen, Plätze, Friedhof 40
3a Naturstrassen (nicht asphaltierte
Strassen) 10
3b Sportplätze (Rasen- und Hartplätze) 20
3c Kunstrasenplätze 10
4 Kanal-/Leitungsnetze, Gewässerbauten 50
4a Fernwärmenetz 35
5 Installationen, Ein- und Ausbauten bei
Gebäuden 10–15
6 Abfallanlagen (Installationen, Einbauten) 30
7 Mobilien, Maschinen, Ausstattungen,
allgemeine Fahrzeuge 5–10
8 Spezialfahrzeuge (Strassenreinigung) 15
8a Kleintanklöschfahrzeug, Kommandofahrzeug, Strassenrettungsfahrzeug 15
8b
Schweres und überschweres
Pikettfahrzeug, schweres Schlauchverlegefahrzeug, Wechselladefahrzeug
8c andere Feuerwehrfahrzeuge 20
9 Immaterielle Anlagen, Software 5
10 Orts- und Regionalplanungen 10
11 Informatik- und
Kommunikationssysteme 3–5
1 Anhang 1 zur Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände
und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 2012 (SAR 617.113)
11a Datenübertragungsnetze 15–25
12 Investitionsbeiträge nach Nutzungsdauer des Objektes
12a Anschlussgebühren 20
13 Anlagen im Bau keine planmässige Abschreibung
14 Darlehen des Verwaltungsvermögens keine planmässige Abschreibung
15 Beteiligungen, Grundkapitalien keine planmässige Abschreibung
Abweichungen zu den vorgenannten
Kategorien und/oder
Abschreibungsdauer
Mit Zustimmung des Departements
Volkswirtschaft und Inneres
