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title: "Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern"
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provisions: 19
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# Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton Glarus gewährt einem erziehenden Elternteil bei der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Erwerbsersatzleistungen, sofern
dieser einer solchen Hilfe bedarf.

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigung
1 Ein im Kanton Glarus seit mindestens einem Jahr wohnhafter Elternteil, der
sein Kind nach der Geburt betreut, hat Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern
a. er nach der Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
b. das Einkommen das 1,5fache des allgemeinen Lebensbedarfs für
Alleinstehende oder für Ehepaare oder für Personen in eingetragener Partnerschaft bzw. zusammenlebende Eltern gemäss Artikel
10 Absatz 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschreitet.
2 Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 1/8 des 1,5fachen
allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.
3 Es besteht kein Anspruch, wenn das gesamte Reinvermögen eines Elternteils 40'000 Franken oder der Eltern 60'000 Franken übersteigt.
2. Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen für

## Art. 3 einkommensschwache Eltern {#art_3}

Beginn und Dauer des Anspruchs
1 Der Anspruch beginnt bei der Geburt des Kindes und dauert ein Jahr.

## Art. 4 {#art_4}

Berechnung des Anspruchs
1 Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Einkommensgrenze gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.
SBE 2014 35 1
VIII D/7/1
2 Vom Vermögen wird ein angemessener Teil dem Einkommen zugerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Anrechenbares Einkommen
1 Als Einkommen werden angerechnet das Nettoeinkommen aus Erwerb
(Bar-und Naturalleistungen), Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Kapitalerträge), Kinder-, Geburts- und andere Zulagen, Unterhaltsbeiträge, Stipendien, Leistungen von Versicherungen, Erträge aus
Kindsvermögen und alle übrigen Einkommensteile.

## Art. 6 {#art_6}

Abzug vom anrechenbaren Einkommen
1 Vom anrechenbaren Einkommen können nachweislich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an Kinder abgezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Teilzeitarbeit der Eltern
1 Teilzeitarbeit beider Elternteile wird nur dann berücksichtigt, wenn beide
daneben und nicht gleichzeitig das Kind betreuen. Betreuen beide Elternteile das Kind, muss ihr gesamtes Arbeitspensum mindestens 100 Prozent betragen; andernfalls wird das höhere Einkommen entsprechend aufgerechnet.
Üben beide Elternteile ein Teilpensum aus, gilt als betreuender Elternteil,
wer das kleinere branchenübliche Arbeitspensum ausweist.
2 Verzichtet ein nicht mit der Pflege des Kindes betrauter Elternteil ohne
zwingende Gründe auf ein ganzes Arbeitspensum, wird das Erwerbseinkommen auf ein ganzes Pensum aufgerechnet.

## Art. 8 {#art_8}

Anrechenbares Vermögen, Vermögensgrenze
1 Von dem 20'000 Franken bei alleinstehenden oder 30'000 Franken bei verheirateten oder zusammenlebenden Elternteilen oder Personen in eingetragener Partnerschaft übersteigenden Bruttovermögen wird 1/15 des nach
Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet.
3. Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch erlischt, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, innerhalb
dieses Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, welche die Hälfte eines vollen
Arbeitspensums übersteigt.

## Art. 10 VIII D/7/1 {#art_10}

Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Ändern sich die Verhältnisse des berechtigten Elternteils während der Bezugsdauer, sind die Berechnungsgrundlagen den Leistungen entsprechend
anzupassen.
2 Der berechtigte Elternteil hat wesentliche Veränderungen der Verhältnisse,
insbesondere des Einkommens und Vermögens, bei der Ausgleichskasse
Glarus sofort zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Auszahlungsmodus
1 Die Erwerbsersatzleistungen werden in der Regel einmal monatlich ausbezahlt.

## Art. 12 {#art_12}

Nachforderung
1 Die nicht bezogenen Erwerbsersatzleistungen können innerhalb von sechs
Monaten nach der Geburt geltend gemacht bzw. nachgefordert werden.

## Art. 13 {#art_13}

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsersatzleistungen
1 Wer Erwerbsersatzleistungen bezogen hat, auf die kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
2 Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

## Art. 14 {#art_14}

Verjährung des Rückforderungsanspruchs
1 Der Rückforderungsanspruch verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung.
2 Bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen gelten die allenfalls im Strafrecht vorgesehenen längeren Verjährungsfristen.
4. Organisation

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeit
1 Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen ist bei der Ausgleichskasse
Glarus geltend zu machen. Diese ist für den Erlass der Verfügungen und die
Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Aufsicht
1 Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus,
die Oberaufsicht dem Regierungsrat.
VIII D/7/1
5. Finanzierung

## Art. 17 {#art_17}

Finanzierung
1 Die Mittel werden über einen Budgetkredit bereitgestellt. *
2–3 … *
6. Rechtsschutzbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Glarus kann innert 30 Tagen bei
der Ausgleichskasse Glarus schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichende Bestimmung enthalten,
ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
7. Übrige Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Ergänzendes Recht und Verfaren
1 Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften
des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts als ergänzendes Recht entsprechend Anwendung.
VIII D/7/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2023 19
07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 19
07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 19
VIII D/7/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 17 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 19
Art. 17 Abs. 2 07.05.2023 01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19
Art. 17 Abs. 3 07.05.2023 01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19
