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title: "Gesetz über die Burgerschaften"
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provisions: 25
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# Gesetz über die Burgerschaften

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz legt die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung
des Burgervermögens sowie die Burgerrechte fest.
2 Es ergänzt die Gesetzgebung über die Gemeindeordnung in Bezug auf die
Burgergemeinden.
3 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, soweit sie durch vorliegendes
Gesetz nicht aufgehoben oder abgeändert wird.
4 Im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Begriffe "Burger", "Bewerber",
"Walliser", "Miteidgenosse" und "Gesuchsteller" Personen beiden Geschlechts.

## Art. 2 {#art_2}

Name
1 Die Burgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn auf dem Gebiet einer Einwohnergemeinde
mehr als eine Burgergemeinde oder auf dem Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden nur eine Burgergemeinde besteht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Aufgaben und Befugnisse

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die Burgergemeinden:
a) verleihen im Rahmen der Gesetzgebung das Burgerrecht und das Ehrenburgerrecht;
b) verwalten ihr Vermögen, indem sie die Burgergüter unterhalten und
bewirtschaften;
c) fördern und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeit Werke allgemeinen Interesses. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Einwohner-
und Burgergemeinden unter Beachtung ihrer Selbständigkeit bestrebt,
ihre Tätigkeiten zu koordinieren;
d) * führen das Burgerregister auf der Grundlage des elektronischen
Schweizer Zivilstandsregisters. Sie führen ausserdem ein getrenntes
Register der Ehrenburger.

## Art. 4 {#art_4}

Naturalleistungen
1 Die Burgergemeinden gewähren die in der Gesetzgebung über Strassen,
über Flussläufe sowie über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Naturalleistungen.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzielle Leistungen
1 Die Burgergemeinden entrichten an andere öffentliche Körperschaften jene
Geldleistungen, die in der Steuergesetzgebung sowie im Recht über die Erhebung von Kausalabgaben vorgesehen sind.
3 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Burgerversammlung
1 In Ergänzung der bestehenden Befugnisse berät und beschliesst die Burgerversammlung über:
a) Name und Wappen;
b) die Aufnahme neuer Burger;
c) die Verleihung des Ehrenburgerrechtes;
d) weitere Geschäfte, die ihr durch die Spezialgesetzgebung, oder das
Burgerreglement übertragen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Interessenkonflikte
1 Werden Einwohner- und Burgergemeinde vom gleichen Rat verwaltet,
kann dieser bei einem Interessenkonflikt einen die Burgergemeinde verpflichtenden Beschluss nur nach Einholen der Vormeinung der Burgerkommission fassen.
4 Vermögen und Nutzung

## Art. 8 {#art_8}

Vermögen
1 Das Vermögen der Burgergemeinden umfasst alle Güter und Rechte, die
im Eigentum der Burgergemeinden sind.

## Art. 9 {#art_9}

Vermögensverwaltung
1 Die Burgergemeinden verfügen im Rahmen der Gesetzgebung frei über ihr
Vermögen und ihre Einkünfte, soweit sie die in Artikel 3-5 dieses Gesetzes
vorgesehenen Aufgaben erfüllen oder im allgemeinen Wohl und im Interesse
der Burger handeln.

## Art. 10 {#art_10}

Burgergebäude
1 Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen behalten jene Gebäulichkeiten der Burgergemeinde, die der Verwaltung oder dem Schulwesen gewidmet sind und von der Einwohnergemeinde benötigt werden, diese
Zweckbestimmung, sofern sie für die Burgerverwaltung nicht unerlässlich
sind.
2 Einwohner- und Burgergemeinde beteiligen sich an der Renovation und
dem Unterhalt dieser Gebäude im Verhältnis ihres Nutzungsanteils.

## Art. 11 {#art_11}

Burgernutzen im Allgemeinen
1 Das Burgerreglement kann zugunsten der Burger den Burgernutzen vorsehen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
2 … *

## Art. 12 {#art_12}

Naturalnutzen
1 Die Burgergemeinden können namentlich:
a) den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Bau- und
Brennholz liefern;
b) Burgerboden unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung
überlassen unter der Auflage, dass die Begünstigten ihn persönlich bewirtschaften.
2 Das Burgerreglement setzt die Bedingungen für die Verleihung dieser Nutzungsrechte sowie die Nutzungsdauer fest und bezeichnet die Anspruchsberechtigten.

## Art. 13 {#art_13}

Barnutzen
1 Die Burgergemeinden dürfen an die anspruchsberechtigten, in der
Gemeinde wohnsässigen Burger Bargeld zulasten ihrer buchhalterischen
Rechnungsüberschüsse nur aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen
Erwägungen ausschütten und nur soweit, als ihre finanzielle Situation dies
erlaubt.

## Art. 14 {#art_14}

Besteuerung der Burgergemeinden
1 Die Burgergemeinden sind für das Vermögen und das Einkommen von der
Steuerpflicht befreit, soweit diese öffentlichen und kulturellen Zwecken dienen.
5 Burgerrecht und Ehrenburgerrecht

## Art. 15 {#art_15}

Burgerrecht
1 Das Burgerrecht wird auf Gesuch des Bewerbers hin und auf Antrag des
Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt.
2 Das Burgerrecht wird analog den Bestimmungen des Zivilrechts des Bundes über das Bürgerrecht übertragen. *

## Art. 16 {#art_16}

Erteilung des Burgerrechts
a) ordentliche
1 Für die Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement eine Wohnsitzdauer von höchstens fünf Jahren vorschreiben.
Art. 17 b) erleichterte
1 Die Erteilung des Burgerrechtes an die seit 15 Jahren in der Gemeinde
wohnsässigen Walliser und Miteidgenossen muss erleichtert werden.
2 Für die erleichterte Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement
die Wohnsitzdauer herabsetzen.
3 Wird das Burgerrecht im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne triftigen Grund
verweigert, kann der Gesuchsteller beim Staatsrat Beschwerde einreichen.
Art. 18 * Einburgerungsgebühr
1 Die an den Lebenskostenindex gebundene Einburgerungsgebühr von
höchstens 15'000 Franken wird durch das Burgerreglement bestimmt.

## Artikel 17das {#art_17das}

Burgerrecht erleichtert erhalten. Die finanzielle Lage der Gesuchsteller sowie die Wohnsitzdauer in der Burgergemeinde sind ebenfalls zu berücksichtigen.
3 Je nach der finanziellen Lage des Bewerbers oder wenn derselbe in der
Burgergemeinde nicht wohnhaft ist oder daselbst nicht wenigstens ein Jahr
Wohnsitz hatte, kann das Burgerreglement höhere Einburgerungsgebühren
vorsehen. Diese Gebühr darf jedoch nicht höher sein als zehn Prozent des
Jahreseinkommens, zusätzlich ein Prozent des Vermögens.
4 Der Burgerrat setzt die Einburgerungsgebühr sowie eventuelle Abgaben
fest. Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

## Art. 19 {#art_19}

Ehrenburgerrecht
1 Die Burgergemeinden können an Personen, die sich besondere Verdienste
erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.
2 Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und unübertragbar.
3 Die in der Gemeinde wohnsässigen Walliser oder Schweizer Ehrenburger
besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
4 Das Ehrenburgerrecht gibt keinen Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens, es sei denn, das Burgerreglement bestimme ausdrücklich etwas
anderes.

## Art. 20 {#art_20}

Nachweis *
1 Die Eintragung ins Burgerverzeichnis bildet grundsätzlich den Nachweis für
den Erwerb und das Bestehen des Burgerrechtes.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Anwendung des bestehenden Rechtes
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980, vor allem jene über die Autonomie, die Urversammlung, die
Einberufung und die Beratungen des Gemeinderates, des Präsidenten, die
politischen Rechte, die Verwaltungsgrundsätze, die Fusion und Trennung
von Gemeinden, die Beziehung zur Einwohnergemeinde, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel gelten auch für die Burgergemeinden. Dasselbe
gilt für die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 und das Gesetz über die
Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972.

## Art. 22 {#art_22}

Burgerreglemente
1 Die Burgergemeinden erlassen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Burgerreglement oder passen das bestehende an.
2 Das Burgerreglement hat namentlich Bestimmungen über die Verwaltung,
die Bewirtschaftung und Nutzung der Burgergüter, die Einburgerungsgebühr
sowie das Ehrenburgerrecht zu enthalten. Es gewährleistet die Rechtsgleichheit zwischen Burgerinnen und Burgern.

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung
1 Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben,
namentlich:
a) das Gesetz über die Anerkennung des Bürger- und Gemeinderechtes
vom 1. Mai 1829;
b) das Gesetz über die Burgerschaften vom 23. November 1870;
c) das Gesetz betreffend das Rückfallrecht der Burgergüter vom 21. November 1873;
d) das Gesetz betreffend die zum öffentlichen Dienste der Gemeinden
bestimmten Burgergüter vom 27. November 1877;
e) der Beschluss betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Burgerschaften vom 1. April 1871;
f) das Dekret betreffend die Nutzung der Burgergüter vom 25. Wintermonat 1880;
g) der Beschluss über die Organisation der Kontrolle der Gemeinderechnungen vom 1. April 1894;
h) der Beschluss betreffend die Wertberechnung des Terrains in der Rhoneebene vom 30. November 1923.

## Art. 24 {#art_24}

Abänderung und Anpassung von Gesetzen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a) das Gesetz über die öffentliche Armenpflege vom 2. Juni 1955;
b) das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
c) das Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive vom 17. Juni 1922;
d) das Steuergesetz vom 10. März 1976;
e) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom Oktober 1976;
f) das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980.
2 Der Artikel 14, letzter Absatz des Stempelgesetzes vom 14. November
1953 ist ebenfalls auf die Burgergemeinden anwendbar.

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmung
1 Einbürgerungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von der Burgerversammlung noch nicht entschieden wurde, unterliegen dem neuen Recht und werden an die Einwohnergemeinde
überwiesen. *
2 … *
3 Beim Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerben die Burger automatisch das Gemeindebürgerrecht, das ihrem(ihren) Burgerrecht(en) entspricht. *

## Art. 26 {#art_26}

Inkfrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.1989 01.01.1991 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 6 | d 6
12.09.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 18 totalrevidiert BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Titel geändert BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 40/2007
12.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 3 geändert BO/Abl. 40/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.06.1989 01.01.1991 Erstfassung RO/AGS 1990 f 6 | d 6
Art. 3 Abs. 1, d) 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 40/2007
Art. 11 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 40/2007
Art. 15 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 40/2007
Art. 18 12.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert BO/Abl. 40/2007
Art. 20 12.09.2007 01.01.2008 Titel geändert BO/Abl. 40/2007
Art. 25 Abs. 1 12.09.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2007
Art. 25 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 40/2007
Art. 25 Abs. 3 12.09.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2007
