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title: "Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen"
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provisions: 6
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# Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Unterstützung
des Kantons und der Gemeinden zugunsten von Organisationen, die
Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen
Schutzbedürfnissen vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen
Aktivitäten zu schützen.

## § 2 Grundsätze {#par_2}

1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des
öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit
im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.
2 Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unterstützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen
im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS)4.
Finanzielle

## § 3 Unterstützung {#par_3}

1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser
Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den
Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
2 Das Staatsbeitragsgesetz3 gilt sinngemäss.

## § 4 b. Umfang {#par_4}

1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach dieser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finanziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene
Gemeinde leistet.
3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 2 Mio.
Franken jährlich.5

## § 5 c. Verfahren {#par_5}

Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicherheitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem
Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS
beizulegen.
a. Voraussetzung
551.2 KVSMS

## § 6 d. Pflichten {#par_6}

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zuständigen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den
zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der
gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Einsicht in ihre Unterlagen.
3 Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Massnahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über
die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft
geben.
1 OS 77, 436; Begründung siehe ABl 2022-07-01.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
3 LS 132.2.
4 SR 311.039.6.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABl 2024-02-02). In
Kraft seit 1. April 2024.
