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title: "Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung"
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# Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung

## § 1 Zuständigkeiten {#par_1}

1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der
Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
2 Es kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

## § 2 b. Ausnahmen {#par_2}

1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zuständig:
a. Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,
b. Schlachten und Fleischkontrolle,
c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016
(LGV)5 ausüben.
2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Primärproduktion von Pflanzen zuständig.
Häufigkeit

## § 3 der Betriebskontrollen {#par_3}

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich
die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Meldepflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kontrollen sein.
Meldestellen

## § 4 und Betriebsregister {#par_4}

1 Die Betriebe reichen die Meldungen bei folgenden Stellen ein:
a. dem VETA Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den
Bereichen gemäss § 2 Abs. 1,
b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den
übrigen Bereichen,
a. Grundsatz
817.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
c. dem ALN Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
23. November 2005 über die Primärproduktion6.
2 Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebsregister.
3 Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Betriebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

## § 5 Pilzkontrolle {#par_5}

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesammelten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.
2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung
der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die
Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni
1995 bestanden haben.
Datenaustausch
zwischen dem
KLZH und den

## § 6 Gemeinden {#par_6}

1 Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten
aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der
Lebensmittelkontrolle sowie kommunale Aufgaben, insbesondere in den
Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.
2 Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis
der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergebnisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend folgende Informationen zur Verfügung:
a. Mutationen im Betriebsregister,
b. Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständegesetzgebung.
Meldepflichten

## § 7 bei Strafverfahren {#par_7}

1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den
zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen
gegen das Lebensmittelgesetz.
2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich
gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind.

## § 8 Gebühren {#par_8}

1 Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen,
Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können
sie auf die Gebührenerhebung verzichten.
2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220
verrechnet. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in
Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.
VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung 817.1
3 Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten
sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Gebühren.
1 OS 74, 252; Begründung siehe ABl 2019-03-15.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 810.1.
4 SR 817.0.
5 SR 817.02.
6 SR 916.020.
