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title: "Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen"
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provisions: 21
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# Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

## § 1 {#par_1}

1. Zweck
1 Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öffentlichen Dienste im Kanton Solothurn in Zeiten von Katastrophen und
kriegerischen Ereignissen sicher.

## § 2 {#par_2}

2. Katastrophen
1 Katastrophen sind Ereignisse, durch die die Bevölkerung und ihre Umwelt
in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Rettungsmassnahmen gemeistert werden können.
2 Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zuständig.
3 Der Regierungsrat orientiert ohne Verzug die Öffentlichkeit über die
Lage und erstattet dem Kantonsrat über die getroffenen Massnahmen an
der nächsten Session schriftlich oder mündlich Bericht.

## § 3 {#par_3}

3. Kriegerische Ereignisse
1 Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständigen Bundesbehörden festgestellt. Sollten die Bundesbehörden nicht in der Lage sein,
diese Feststellung vorzunehmen, haben die kantonale Regierung, bei deren Fehlen die Amtei- oder Gemeindebehörden entsprechend zu handeln.
GS 85, 821
122.151
2. Mittel

## § 4 {#par_4}

Personelle Mittel
a) im Katastrophenfall
1 Der Regierungsrat ist im Katastrophenfall berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton Solothurn für längstens 20 Tage zu beanspruchen. Das Aufgebot zur
Hilfeleistung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Entschädigung und
Versicherung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
2 In erster Linie sind die Kantonspolizei und die Feuerwehren, in zweiter
Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten. Nach Möglichkeit
ist der Einsatz der Aufgebotenen in Ablösung zu organisieren. Dauert die
Beanspruchung länger als 20 Tage, so ist der Kantonsrat einzuberufen. Er
ist befugt, die Katastrophendienstpflicht je nach der Katastrophenlage zu
verlängern.
§ 5 b) im Fall kriegerischer Ereignisse
1 Im Fall kriegerischer Ereignisse verfügt der Regierungsrat über die gleichen Befugnisse, wie sie in § 4 Absatz 1 umschrieben sind. Soweit es die
Umstände zulassen, ist § 4 Absatz 2 analog anwendbar.

## § 6 {#par_6}

2. Sachliche Mittel
1 Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden, unter Vorbehalt
des Bundesrechtes, die Befugnis zu, alle für die Hilfeleistung benötigten
Sachen zu requirieren. Verfahren und Entschädigung erfolgen in analoger
Anwendung der Bundesvorschriften über die Requisition.
2 Im Fall kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind,
stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.

## § 7 {#par_7}

3. Finanzielle Mittel und Kostentragung
1 Im Katastrophenfall ist die Regierung befugt, bis zu einem Betrag von 1
Million Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden
mehr Mittel benötigt, ist der Kantonsrat berechtigt, ohne Volksabstimmung die nötigen Kredite zu bewilligen.
2 Die endgültige Tragung der Kosten der Hilfeleistung beurteilt sich nach
den allgemeinen Grundsätzen über Aufgabenbereich und Zuständigkeit
der Gebietskörperschaften im Kanton Solothurn. Im Streitfall nimmt der
Regierungsrat die Kostenteilung vor. Gegen seinen Entscheid ist innert 10
Tagen die Beschwerde an den Kantonsrat zulässig.
3. Organisatorische Massnahmen

## § 8 {#par_8}

1. Organe
1 Der Regierungsrat wählt zur Vorbereitung und Durchführung aller in diesem Gesetz, in dazugehörigen Vollzugsbestimmungen und in Beschlüssen
der eidgenössischen und kantonalen Behörden vorgesehenen Massnahmen
a) einen haupt- oder nebenamtlichen Beauftragten für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge;
122.151
b) einen zivilen Führungsstab Kanton (kantonaler Führungsstab).
2 Die Gemeinden wählen einen zivilen Führungsstab Gemeinde (Gemeindeführungsstab). Mit Bewilligung des Regierungsrates können sich mehrere
Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschliessen und einen
gemeinsamen Stab wählen.
3 Der Regierungsrat kann zivile Führungsstäbe Region (regionale Führungsstäbe) wählen.

## § 9 {#par_9}

2. Beauftragter für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge*
1 Der Beauftragte bereitet Anträge für die zu treffenden Massnahmen vor,
führt die von den zuständigen Behörden beschlossenen Massnahmen
durch und stellt die Koordination mit allen direkt und indirekt beteiligten
kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Organisationen sicher.
2 Im Ernstfall hat er die erforderlichen Sofortmassnahmen anzuordnen und

## § 10 diese durch den Regierungsrat unverzüglich genehmigen zu lassen.* {#par_10}

3. Kantonaler Führungsstab
a) Zusammensetzung
1 Dem kantonalen Führungsstab gehören alle zur Durchführung der gestellten Aufgaben notwendigen staatlichen Funktionäre an.
2 Er ist in Sektionen gegliedert und wird durch verschiedene Stabsdienste
ergänzt.
3 Der Regierungsrat kann einzelne Stabsfunktionen auch Fachleuten ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

## § 11 {#par_11}

b) Führung
1 Der kantonale Führungsstab wird durch den Beauftragten geleitet.
2 Der Regierungsrat kann für die Bewältigung von Katastrophen besondere
Einsatzleiter bezeichnen, die dem Beauftragten unterstellt sind.

## § 12 {#par_12}

c) Aufgaben
1 Der kantonale Führungsstab bereitet in normalen Zeiten alles für den
Ernstfall Nötige vor und arbeitet im Einsatz nach den Weisungen des Regierungsrates.
2 Der kantonale Führungsstab trifft alle zur Behebung der Lage erforderlichen Massnahmen, verfügt über die personellen und sachlichen Mittel und
stellt, soweit nötig, dem Regierungsrat Antrag. Er koordiniert die Hilfsmassnahmen im Katastrophengebiet und führt die Beschlüsse des Regierungsrates durch.

## § 13 {#par_13}

…

## § 14 {#par_14}

4. Regionale Führungsstäbe
1 Der Regierungsrat kann Aufgaben des kantonalen Führungsstabes an regionale Führungsstäbe delegieren, wenn Art und Umfang der Katastrophe
oder der kriegerischen Ereignisse dies rechtfertigen.
2 Die Bildung von regionalen Führungsstäben ist in normalen Zeiten vom
kantonalen Führungsstab entsprechend vorzubereiten.

## § 15 {#par_15}

…
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## § 16 {#par_16}

5. Administration
1 Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement und regelt die
Unterstellung des Beauftragten und die Leitung des Sekretariates für den
Beauftragten und für den kantonalen Führungsstab.
2 Er legt die Entschädigung der Mitglieder und Funktionäre fest.

## § 16 bis {#par_16bis}

6. Koordinierte Dienste
1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der koordinierten Dienste, namentlich in den Bereichen Sanitätsdienst, AC-Schutz, Veterinärdienst, Transporte, Übermittlung, Versorgung,
Requisition.
4. Kriegsorganisation der Exekutive

## § 17 {#par_17}

Erlass vorsorglicher Weisungen und Sicherstellung der Regierungstätigkeit
1 Für den Fall kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat vorsorgliche
Weisungen und trifft alle nötigen Massnahmen.
2 Zur Sicherstellung der Tätigkeit von Regierung und kantonalem Führungsstab sind in geeigneter Lage im Kantonsgebiet Ausweichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Kantonsrat ist befugt, die hiefür nötigen Kredite,
unter Ausschluss des Finanzreferendums, zu bewilligen.*
5. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

1. Strafbestimmungen
1 Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des
Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Artikels 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbestimmungen des Militärstrafrechtes oder in Noterlassen der zuständigen
eidgenössischen Behörden bleiben vorbehalten.

## § 19 {#par_19}

2. Geheimhaltung
1 Alle Massnahmen und Vorkehren, die im Zusammenhang mit der Kriegsorganisation der Exekutive stehen, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
strafbar.

## § 20 {#par_20}

3. Vollzugsverordnungen
1 Der Regierungsrat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften zu erlassen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

## § 21 {#par_21}

4. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt
in Kraft.
122.151
Inkrafttreten am 1. Juli 1972.
122.151
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.1983 01.01.1984 Erlasstitel geändert -
26.06.1983 01.01.1984 § 8 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 9 Sachüberschrift
geändert
-
26.06.1983 01.01.1984 § 9 Abs. 2 geändert -
26.06.1983 01.01.1984 § 10 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 11 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 12 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 13 aufgehoben -
26.06.1983 01.01.1984 § 14 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 15 aufgehoben -
26.06.1983 01.01.1984 § 16 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 16bis eingefügt -
26.06.1983 01.01.1984 § 17 Abs. 2 geändert -
122.151
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 26.06.1983 01.01.1984 geändert -
§ 8 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 9 26.06.1983 01.01.1984 Sachüberschrift
geändert
-
§ 9 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -
§ 10 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 11 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 12 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 13 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -
§ 14 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 15 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -
§ 16 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 16bis 26.06.1983 01.01.1984 eingefügt -
§ 17 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -
