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title: "Wappenverordnung"
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provisions: 9
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# Wappenverordnung

## Art. 1 beschliessen:1 {#art_1}

Kantonsfarben
1 Die Kantonsfarben sind Grün und Silber (Weiss).

## Art. 2 {#art_2}

Staatswappen
1 Das Staatswappen zeigt in Grün ein kreuzweise von einem grünen Band umwundenes silbernes Stäbebündel (Fasces) mit fünf nach aussen sich verjüngenden Stäben und durchgehendem, heraldisch rechtsgewendetem Beil. Das Stäbebündel
steht in der Regel in einem Schild.
2 Das Stäbebündel ist Sinnbild für Eintracht und Souveränität.

## Art. 3 {#art_3}

Fahne
1 Die Fahne des Kantons zeigt das Staatswappen mit weissem Stäbebündel und der
Fahnenstange zugewendetem weissem Beil.

## Art. 4 {#art_4}

Andere Zeichen
1 Flaggen, Wimpel, Abzeichen, Tracht des Standesweibels sowie andere Verwendungsarten des Wappens und der Farben richten sich nach den anerkannten Regeln der Heraldik.

## Art. 5 {#art_5}

Staatssiegel
1 Das Staatssiegel besteht aus dem Staatswappen und der Umschrift «Kanton
St.Gallen». Seine Verwendung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
2 Die übrigen staatlichen Behörden und Dienststellen können der Siegelform nachgebildete Stempel führen. Diese bestehen aus dem Staatswappen und einer Umschrift mit der Bezeichnung der Behörde oder der Dienststelle.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1982.
nGS 16–70
113.1

## Art. 6 {#art_6}

Amtlicher Gebrauch
1 Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken
und Drucksachen, auf Motorfahrzeugschildern, an staatlichen Gebäuden und
Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vorlage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es
erfordert.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.
2 Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die einheitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.
3 Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen
Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.2

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss über das Wappen und die Farben des Kantons vom
28. Juli 19513 wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1982 angewendet.
2 BG zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931, SR
232.21; eidgVV dazu vom 5. Januar 1932, SR 232.211.
3 nGS 15–4.
113.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–70 07.07.1981 01.01.1982
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1981 01.01.1982 Erlass Grunderlass 16–70
