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title: "Nr. 7070 - Untermüli"
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# Nr. 7070 - Untermüli

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BAUDEPARTEMENT
BEBAUUNGSPLAN
..
UNTERMULI
1 : 500
PLAN NR: 7070 ERSETZT PLAN NR:
DATUM : 01. JULI 2009/18. JANUAR 2010
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM : 7. JULI 2009
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION VORGEPRÜFT AM: 4. DEZEMBER 2009
GGR - VORLAGE NR: 2086
VOM: 9. MÄRZ2010
1. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NA: 20 UNO 21
VOM: 21. UND 28. MAI 2010
ZIFFER: 2783 , 2918
VOM STADTRAT VERABSCHIEDET AM: 9. MÄRZ 2010
1. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 21. MAI 2010 BIS: 21. JUNI 2010
VOM GROSSEN GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM: 23. NOVEMBER 2010
DIE PRÄSIDENTIN ISABELLE REINHART
2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR: 7 UND 8
VOM: 18. UNO 25. FEBRUAR 2011
ZIFFER: 964 UND 1103
DER STADTSCHREIBER: ARTHUR CANTIENI
2. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 18. FEBRUAR 2011 BIS: 09. MÄRZ 2011
GENEHMIGT VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG AM:
0 5 10 15 20 30 40 50m
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Bebauungsplanperimeter
Abzubrechende Bauten
Bestehendes Gebäude 9 Geschosse
Geschütztes Denkmal
Baubereich A
Max. 18Geschosse, WATmin. 50%
Baubereich B
Max. 6 Geschosse, WAT min. 0 %, aGF max. 4'500 m2
OK Erdgeschoss 426.00 m.ü.M.
Baubereich C
Max. 6 Geschosse, WAT min. 0 %, aGF max. 2'300 m2
OK Erdgeschoss 426.00 m.ü.M.
Baubereich D
Max. 6 Geschosse, WAT min. 50 %, aGF max. 6'400 m2
OK Erdgeschoss 426.00 m.ü.M.
Das zulässige Ausnützungsmass wird durch die dargestellten Bauvolumen und
die definierte aGF bestimmt
Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
Projektierter Strassenbau
Bereich für Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Unterirdische Durchfahrt mit gegenseitigem Fuss- und Fahrwegrecht mit Unterhaltsabrede und Kostenverlegung, Lichte Höhe 2.30 m, Breite 5.00 m
Einfahrt/Ausfahrt Tiefgaragen, Lage schematisch
Ein- und Ausfahrt im Rechtsabbiegeverkehr
Gemeinsame Erschliessung mit unentgeltlichem beschränktem Fahrwegrecht für
öffentliche Dienste und unentgeltlichem gegenseitigem Fahrwegrecht mit
Unterhaltsabrede und Kostenverlegung zwischen den Berechtigten !m Verhältnis
der darüber erschlossenen Parkfelder
Oberirdische Parkfelder zulässig. Lage schematisch
Bereich für unterirdische Bauten
Begrünter Freiraum
Spiel- und Begegnungsbereich, Anschlusskote 426.00 m.ü.M.
Wichtige öffentliche Fusswegverbindung mit unentgeltlichem öffentlichem
Fusswegrecht, Lage schematisch
Fussgängerfläche mit unentgeltlichem öffentlichem Fusswegrecht
Anlieferung und Güterumschlag
FeuerNehr und allg. Notzufahrt, Lage schematisch
Hochstammbäume, Lage schematisch
INFORMATION SINHALT
RRB 29.06.2004
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Genehmigte Baulinien
Genehmigte Spezialbaulinie für Einstellhalle
Neue Baulinie zu genehmigen gemäss separatem kantonalen Verfahren
Neue Spezialbaulinie für Einstellhalle zu genehmigen gemäss seperatem
kantonalen Verfahren
Aufzuhebende Bau!inie zu genehmigen gemäss separatem kantonalen Verfahren
Aufzuhebende Spezialbaulinie für Einstel lhalle zu genehmigen gemäss separatem
kantonalen Verfahren
Bushaltestelle
BESTIMMUNGEN
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
1. Der Bebauungsplan Untermüli bezweckt:
- die Schaffung von zweckmässigen und sachgerectiten Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle Verdichtung des Quartiers;
- das Setzen eines städtebaulichen Akzentes durch ein Hochhaus ;
- eine Aufwertung der Aussenräume für Fussgänger mit attraktiven Fussgänger- und Platzflächen mit einer hohen
Aufenthaltsqualität;
- die Einführung von Bestimmungen, welclle den notwendigen Projektierungsspielraum für die Entwicklung der Liegenschaften
innerhalb des Bebauungsplanperimeters offen lassen.
Bebauung
2. Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache,
Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine sehr gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für eine
etappierte Realisierung. Das äussere Erscheinungsbild des Hochhauses ist in enger Zusammenarbeit mit der Stadtbildkommission
zu entwickeln. Die hohen Anforderungen gemäss kantonalem Richtplan (S 3.1 .3) müssen nachgewiesen werden.
3. Hauptgebäude dürfen nur Innerhalb der Im Plan festgelegten Baubereiche Abis D erstellt werden. Bestehende Bauten dürfen
im Rahmen der Bestandesgarantie unterhalten, erneuert, umgebaut oder erweitert werden. Bei Zerstörung Im Brandfall und bei
Elementarschäden dürfen rechtmässig bestehende Bauten wieder aufgebaut werden.
4. Beim Abbruch des Geschäftshauses Untermüll 11 und der Neubebauung auf dem GS 37371st die Nordfassade der
Liegenschaft Untermüll 5 dem Baudenkmal entsprechend lnstandzustellen.
5. Erdgeschosse innerhalb der Baubereiche B und C dürfen max. 60% der anrechenbaren Geschossfläche des darüberliegenden
Geschosses aufweisen.
6. Die festgelegte Gebäudehöhe darf von keinem Gebäudeteil durchstossen werden. Davon ausgenommen sind technisch bedingte
Dachaufbauten und Installationen auf Dächern, wenn der Standort technisch bedingt ist. Sie sind in die Dachgestaltung
miteinzubeziehen. Im Baubereich A sind mit Ausnahme von Kaminen keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Dachausstiege
sind auf das absolute Minimum zu beschränken und so anzuordnen, dass sie von unten her möglichst nicht einsehbar sind.
7. Unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe sind die Geschosshöhen frei eintei!bar. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen
mindestens ein lichte Höhe von 2.40 m einhalten.
Nutzung
8. Es sind Wohnnutzungen und mässig störende Gewerbenutzungen zulässig. Jn den Erdgeschossen sind an attraktiver Lage
möglichst kundenorientierte Nutzungen vorzusehen .
Erschliessung
9. Die verkehrsmässige Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr ist nur über die bestehende Zufahrt ab der
Baarerstrasse zulässig .
10. Am westlichen Ende der Zufahrt ist auf GS 349 und 2742 eine Wendemöglichkeit für einen 8-m-Lastwagen vorzusehen.
11. Die Zufahrt zu den oberirdisctien Parkfeldern auf der Nordseite der Liegenschaft Baarerstrasse i 15 und 117 ist nur im
Rechtsabbiegeverkehr gestattet. Die direkte Einfahrt ab der Baarerstrasse ist mit baulichen Massnahmen zu verhindern.
12. Der Ausbau der projektierten Strasse hat spätestens im Zusammenhang mit der Bebauung der jeweiligen Liegenschaften
zu erfolgen. Die Umgestaltung der Einmündung in die Baarerstrasse gemäss Bestimmung 11 hat im Zusammenhang mit der
Bebauung des GS 3738 zu erfolgen.
13. Die unterirdische Durchfahrt mit gegenseitigem Fuss- und Fahrwegrecht kann Im gegenseitigen Einverständnis aller Betroffenen
auf einzelne Grundstücke beschränkt werden. Der Anschluss der GS 3737 und 3750 an eine der beiden Eln-/Ausfahrten der
Tiefgarage auf GS 3738 und 3882 darf dadurch nicht verunmöglicht werden .
14, Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt gemeinsam genutzter Bauten und Anlagen (Tiefgaragenrampen, Zutrittssysteme etc.)
sind antei!smässig aufgrund der erstellten Parkfelder z.-vischen den Berechtigten aufzuteilen .
Freiraum
15. Für die Freiraumgestaltung ist das im Anhang des Berichts zum Bebauungsplan wiedergegebene Konzept wegleitend.
Dabei sind die nachstehenden Besonderheiten zu beachten:
Die begrünten Freiräume sind naturnat, zu gestalten. Es sind vornehmlich einheimische Pflanzen zu verwenden. Rasen- und
Wiesenflächen sind als artenreiche Vegetationsflächen zu erstellen und zu unterhalten.
Zur Sicherstellung von Baumpflanzungen Im Bereich unterirdischer Bauten ist entweder eine Überdeckung mit mindestens
1.20 Meter Pflanzsubstrat ab OK Decke oder ein der Baumart entsprechender Wurzelraum mit Baumgruben, Aussparungen Innerhalb der unterirdischen Bauten o.ä. vorzusehen .
Baumpflanzungen sind In Abstimmung auf die jeweiligen Strassen- und Freiräume sowie die umgebende Bebauung
festzulegen.
Auf Projektstufe ist detailliert aufzuzeigen, welche unterschiedlichen Funktionen die Aussenräume übernehmen und wie
deren Übergänge organisiert und gestaltet werden.
16. Die ausgewiesenen Fussgängerflächen sind als öffentlich zugängliche, attraktive Aufenthalts-, Spiel- und Begegnungsbereiche
auszugestalten. Eine Nutzung Im Zusammenhang mit publikumsattraktiven Nutzungen lm Erdgeschoss Ist zulässig. Vorbehältllch
der Bedürfnisse dieser Erdgeschossnutzungen darf der Aussenraum nicht abgegrenzt werden. Das Befahren durch motorisierten
Individualverkehr ist, abgesehen von Ausnahmetransporten wie Feuerwehr, Krankenwagen, Zügelwagen, etc., nicht
zulässig und mit z.-veckmässigen Mitteln zu verhindern. Einschränkungen der Zugänglichkeit zur Gewährleistung von Sicherheit
und Ordnung sind in Absprache mit der Stadt Zug zulässig.
17. Dachflächen sind extensiv zu begrünen, sofern diese nicht als Aufenthaltsflächen genutzt werden.
Parkierung
18. Die Ein- und Ausfahrten dürfen nur an den bezeichneten Stellen erfolgen.
19, Die zulässige Parkplatzzahl errechnet sich für die jeweilige Nutzung wie folgt :
1 Parkfeld für Bewohner pro 100 m2 aGF
max. 1 Parkfeld für Beschäftigte pro 100 m2 aGF
max. 1 Parkfeld für Kunden und Besucher pro 1'000 m2 aGF, unabhängig von der Nutzung (Wohnen, Dienstleistung, Läden)
max. 1 Parkfeld für Kunden und Besucher pro 40 m2 aGF Gastgewerbe
Oberirdische Parkfelder sind nur in den bezeichneten Bereichen zulässig, sofern die verkehrstechnischen Aspekte
eingehalten sind. Für deren Lage und Anordnung ist das Im Anhang des Berichts zum Bebauungsplan wiedergegebe Konzept
wegleitend. Die Parkfelder sind vornehmlich für Besucher und Kunden freizuhalten. Bel der Erstellung der oberirdischen
Parkfelder auf GS 3737 sowie Im Falle einer Unterbindung der Zufahrt infolge eines Neubaus auf GS 3882 hat der jeweilige
Eigentümer des GS 349 die erforderlichen Fuss- und Fahr.vegrechte unentgeltlich einzuräumen. Anpassungen (baulich
oder betrieblich) an der bestehenden Parkierung auf GS 349 gehen zu Lasten des Verursachers. Der Unterhalt gemeinsam
genutzter Erschllessungsflächen Ist Im Verhältnis der Anzahl erschlossener Parkfelder aufzuteilen.
20. Für Fahrräder und Motorfahrräder Ist mindestens die folgende Anzahl Abste!lplätze zu erstellen;
- 1 Abstellplatz pro 40 m2 aGF Wohnen
- 1 Abstellplatz pro 70 m2 aGF Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel
- 1 Abstellplatz pro 30 m2 aGF Einkaufen, Freizeit, Kultur, Gastronomie
Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Mindestens 60 % der
Abstellplätze sind zu überdachen.
Umwelt
21 . Das Energiekonzept der Neubauten hat mindestens dem Minergie®-Standard zu entsprechen.
Ver- und Entsorgung
22 . Das Meteorwasser ist soweit möglich im Planungsgebiet zu retensleren.
Allgemeine Bestimmungen
23. Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung
und des Zonenplanes. Der Stadtrat kann, im Sinne von§ 3i der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 0/ PBG)
vom 16, November 1999, Ausnahmen gestattet. Bei der Änderung des Zonenplanes und/oder der Bauordnung ist der
Bebauungsplan zu überprüfen. Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters sind rechtlich nicht verbindlich.
