---
title: "Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen"
id: b6d1f613-0b5f-446e-bc6e-05ddfbdba9ca
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "913"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/913/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b6d1f613-0b5f-446e-bc6e-05ddfbdba9ca
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/10864/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8a4d4f4d69eaccc7a2b18354c0c97f05d79c750efd1efe6f9418a52be26947f8
provisions: 8
---

# Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen

## § 1 {#par_1}

Hilfsmassnahmen
1 Der Staat Luzern fördert und unterstützt:
a. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse,
b. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung,
c. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.

## § 2 {#par_2}

Luzerner Bauernhilfskasse
a. Kredithilfefonds
1 Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithilfefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner
Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kredithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 19452
mit Abänderung vom 31. Dezember 19523.
2 Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom
Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt
werden.
1 GR 1957 318
2 SR 211.412.120
3 SR 211.412.120
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G XV 360
2 Nr. 913

## § 3b {#par_3b}

Äufnung des Kredithilfefonds
1 Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch
a. Überweisung des Saldobetrages des durch Dekret vom 25. November 19474 geschaffenen Entschuldungsfonds,
b. jährliche Zuschüsse, die auf dem Budgetwege zu beschliessen sind.

## § 4c {#par_4c}

Verwendung der Finanzmittel
1 Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und
eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an
hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und würdig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden,
insbesondere für
a. Tilgung von Zinsrückständen und ausserordentlichen Schuldverpflichtungen,
b. Finanzierung von bäuerlichen Sanierungsverfahren gemäss den Art. 28 ff. des
Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni
19515,
c. Finanzierung von freiwilligen Sanierungen,
d. Finanzierung von Massnahmen zur Ertragssteigerung und zur Förderung der Qualitätsproduktion in notleidenden Betrieben, wie
aa. Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der
obligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung,
bb. Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrichtungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrichtungen und Massnahmen,
e. Finanzierung dringlicher Reparaturen an Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie
von Um- und Neubauten.

## § 5 {#par_5}

Bäuerliche Bürgschaftsstiftung
a. Zuweisung von Bürgschaftskapital
1 Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung
des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50 000.– überwiesen in der Annahme,
dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirtschaftlichen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls angemessene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen.
4 SRL Nr. 904
5 SR 211.412.11

## § 6b Nr. 913 3 {#par_6b}

Gewährung von Bürgschaften
1 Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in
der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen
sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeitiger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisation.

## § 7 {#par_7}

Amortisations- und Zinsbeihilfefonds
1 Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200 000.– zugesichert, der in Raten
nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budgetwege neue Zuschüsse gewährt werden.
2 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und
Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsinhaber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation
der Schuldverpflichtung erfolgt.
3 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des
Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung
durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations-
und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmung
1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen6 und, vorbehältlich einer
Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.
6 Dieses Dekret wurde am 9. November 1957 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1957 1257). Die Referendumsfrist lief am 19. Dezember 1957 unbenützt ab (K 1957 1422).
4 Nr. 913
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.11.1957 20.12.1957 Erstfassung G XV 360
Nr. 913 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.11.1957 20.12.1957 Erlass Erstfassung G XV 360
