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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern"
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provisions: 8
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit
Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die
Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuteilung
1 Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und
Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons erfüllen.2 Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im anderen Kanton.
2 Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen
von Art. 84bis des Mittelschulgesetzes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 19803 erfüllt sind.
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 10. Mai 2010, ABl 2010, 1439 f.; in Vollzug ab 4. Mai 2010.
2 Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1; Kanton Appenzell Ausserrhoden: Weisung über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen vom 2. März 2009.
3 Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesentlich einfacher, langjähriges allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der Schulorganisation im Kanton St.Gallen.
nGS 45–42
215.355
3 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle4 im Einverständnis
mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum
ordnungsgemässen Schulabschluss.

## Art. 4 {#art_4}

Gleichbehandlung
1 Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Schulbeitrag
1 Der Schulbeitrag richtet sich nach Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von
Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales
Schulabkommen) vom 1. März 20015 (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').

## Art. 6 {#art_6}

Stichtag
1 Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und
Schüler sind:
a) 15. November für das erste Semester;
b) 15. Mai für das zweite Semester.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des
übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird
die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
4 Kanton St.Gallen: Art. 4bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1; Kanton Appenzell Ausserrhoden: Departement Bildung.
5 sGS 211.81.
215.355
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–42 13.04.2010 04.05.2010
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2010 04.05.2010 Erlass Grunderlass 45–42
