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title: "Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

## § 1 Antrag {#art_1}

1
Die Erziehungsberechtigten machen ihren Anspruch auf Betreuungsgutscheine bei der Abteilung Soziales/Gesundheit mittels «Antrag für den Bezug von Betreuungsgutscheinen» geltend. *
2
Dem Antragsformular müssen die folgenden Unterlagen beigelegt werden:
a) *
letzte rechtskräftige Steuerveranlagung;
b) *
schriftliche Bestätigung des zugesicherten Betreuungsplatz inkl. Angaben zum Betreuungsort / ‑umfang, den Tarifen sowie allfälligen Geschwisterrabatten;
c) *
Bescheinigung über allfällige Beiträge des Arbeitgebers;
d) *
aktuelle Verfügung der Kantonspauschale Kinderbetreuung.

## § 2 Anspruch auf Betreuungsgutscheine {#art_2}

1
Der Anspruch auf Betreuungsgutscheine der Gemeinde Walchwil wird mittels Verfügung durch die Abteilung Soziales/Gesundheit festgelegt. *
2
Der Anspruch entsteht ab dem Folgemonat, in dem das vollständige Gesuch bei der Abteilung Soziales/Gesundheit eingereicht wurde und das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird. *
3
Der Anspruch wird für höchstens ein Jahr gewährt und endet in der Regel im Juli. Danach ist, unter Vorbehalt von § 7 dieser Verordnung, durch die Erziehungsberechtigten der Anspruch mittels «Folgeantrag für den Bezug von Betreuungsgutscheinen» vor Ablauf dieser Frist zu erneuern. *

## § 3 Berechnung der finanziellen Unterstützung {#art_3}

1
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach dem Betreuungspensum gemäss Vertrag mit der Betreuungseinrichtung.
2
Pro Jahr und Kind werden maximal 236 Betreuungstage anerkannt.
3
Die Erziehungsberechtigten haben einen Mindestbeitrag von CHF 20.– pro Tag und Kind als Eigenleistung an die Betreuungskosten zu zahlen.
4
Das für die Berechnung massgebende Einkommen entspricht dem gesamten steuerbaren Einkommen basiert auf dem Total der Einkünfte. Bei Erziehungsberechtigten, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten kann nur ein Elternteil Betreuungsgutscheine beziehen. *
5
Für Personen im gleichen Haushalt, bei welchen das Einkommen massgebend zur Berechnung beigezogen wird, sowie deren minderjährigen sowie in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder wird pro Kopf CHF 10'000.– vom massgebenden Einkommen abgezogen. *
6
Geleistete Unterhaltsbeiträge an geschiedene beziehungsweise getrennte Ehegatten oder Partner und an minderjährige Kinder werden vom massgebenden Einkommen abgezogen. *
7
Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens wird ein Vermögenszuschlag angerechnet. Dieser wird wie folgt berechnet: *
a) *
Das satzbestimmende Vermögen entspricht dem Reinvermögen abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.– für jede Person, deren Einkommen für die Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt wird, sowie für deren minderjährigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder;
b) *
der Vermögenszuschlag entspricht 10 Prozent des Betrags, um den das satzbestimmende Vermögen CHF 200'000.– übersteigt.
8
Die Höhe der Betreuungsgutscheine pro Tag werden von der Abteilung Soziales/Gesundheit berechnet und verfügt. Die Berechnung erfolgt linear zum massgebenden Einkommen. *
9
Die Berechnung richtet sich nach den aktuellen Tagestarifen der «KiBiZ Kinderbetreuung Zug» (Tarifblatt KiBiZ Kitas). Liegt der Tagestarif der durch die Erziehungsberechtigten ausgewählten Kindertagesstätte unter dem Tagestarif von «KiBiZ Kinderbetreuung Zug», ist der tiefere Ansatz für die Berechnung zu übernehmen. *
10
Der Maximalbeitrag ergibt sich aus dem übernommenen Ansatz des Tagestarifes (§3, Abs. 8, Lit. a)) abzüglich des Mindestbeitrags von CHF 20.– (§3, Abs. 3) und abzüglich der entrichteten Kantonspauschale (§1, Abs. 2, Lit. d)). *
11
Ab einem massgebenden Einkommen von mehr als CHF 160'000.– werden keine Betreuungsgutscheine ausgerichtet. *
12
Ab einem massgebenden Einkommen von weniger als CHF 20'000.– wird der Maximalbeitrag entrichtet. *
13
Bei einem Anspruch von weniger als CHF 50.– pro Monat kann die Abteilung Soziales/Gesundheit die Betreuungsgutscheine pauschal für den gesamten Bemessungszeitraum entrichten. *

## § 4 Quellenbesteuerung {#art_4}

1
Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen ergänzend zum Antrag gemäss § 1 Abs. 2 ihre Lohnausweise ein.
2
Bei quellenbesteuerten Personen dient als Berechnungsgrundlage des Massgebenden Einkommens der Nettolohn sowie die weiteren Nettoeinkünfte. Die Berechnung sowie die Abzüge erfolgen gemäss Vorgaben aus § 3, Abs. 1-8. *
3–4
&hellip; *

## § 5 Bemessung der Betreuungsgutscheine bei fehlender aktueller Steuerveranlagung {#art_5}

1
Ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung älter als zwei Jahre, wird eine provisorische Berechnung der Betreuungsgutscheine vorgenommen. Umgehend nach Erhalt der aktuellen, definitiven Steuerveranlagung, ist diese durch die Antragstellenden der Abteilung Soziales/Gesundheit einzureichen. *
2
Beitragsabweichungen zur provisorischen Berechnung werden ausgeglichen. Zu viel geleistete Beiträge sind der Gemeinde Walchwil zurückzuerstatten. Zu wenig geleistete Beiträge werden durch die Gemeinde Walchwil nachgezahlt.

## § 6 Auszahlung von Betreuungsgutscheinen {#art_6}

1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Der Auszahlungsbeleg gilt als Betreuungsgutschein.

## § 7 Änderung der Verhältnisse {#art_7}

1
Treten wesentliche Veränderungen ein; wie zum Beispiel der Betreuungsumfang, das massgebende Einkommen oder eine veränderte Steuerveranlagung um mehr als 35%, werden die Betreuungsgutscheine neu berechnet.
2
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beendigung eines Betreuungsverhältnisses, Veränderungen im Betreuungsumfang sowie den Wegzug aus der Gemeinde Walchwil unverzüglich der Abteilung Soziales/Gesundheit zu melden. *

## § 8 Betreuung in Tagesfamilien {#art_8}

1
Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit KiBiZ Kinderbetreuung Zug – Tagesfamilien, leistet die Gemeinde Walchwil finanzielle Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Tagesfamilien.
2
KiBiZ Kinderbetreuung Zug ermittelt die Beiträge der Erziehungsberechtigten aufgrund derer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und verrechnet diese direkt mit der Gemeinde Walchwil.
3
Die Beitragshöhe richtet sich nach der aktuellen Tarifordnung der KiBiZ Tagesfamilien.
4
Für die Betreuung in privat organisierten Tagesfamilien, die nicht bei KiBiZ Tagesfamilien angeschlossen sind, werden keine finanziellen Beiträge der Gemeinde ausgerichtet.
