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title: "Km vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 6
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# Km vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0518: Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 der Kommission vom 13. Januar 2022 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56)"

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/518 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

## "Art. 20 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU {#art_20}

1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
- 32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)
2) Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.
3) Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.
4) Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäss Art. 82 Abs. 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäss Art. 8 des Protokolls 32 schliessen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.
5) Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Rückgarantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.
6) Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen."
