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title: "Stiftungsstatut Stiftung Impuls – FIT FOR JOBS"
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# Stiftungsstatut Stiftung Impuls – FIT FOR JOBS

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Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 1
Stiftungsstatut
Stiftung Impuls FIT FOR JOBS
vom 21. September 2016
1.
Unter der Bezeichnung "Stiftung Impuls - FIT FOR JOBS" besteht
eine Stiftung der Einwohnergemeinde Schaffhausen im Sinne von
Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuches.
2.
Der Sitz der Stiftung ist Schaffhausen.
3.
Die Stiftung fördert die Erhaltung und Verbesserung der beruflichen
und sozialen Kompetenz von arbeitslosen Personen, namentlich
durch Anstellungen im Sinne von Art. 5 des kantonalen Arbeitslosenhilfegesetzes vom 17. Februar 1997 sowie andere geeignete
Massnahmen gemäss Stiftungsreglement.
4.
Die Massnahmen und Anstellungen sind bestimmt für:
a) Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen;
b) Personen aus anderen Gemeinden und Organisationen,
welche mit der Stiftung eine entsprechende Vereinbarung
schliessen;
c) weitere vom Stiftungsrat zugelassene Personen.
5.
Das Stiftungskapital beträgt Fr. 50'000.-. Davon leistet die Stadt
Schaffhausen aus den Mitteln des Fürsorgefonds Fr. 10'000.-; weitere Fr. 40'000.- stellt der kantonale Sozialfonds der Stadt Schaffhausen für die Stiftung zur Verfügung.
2 Für ihre laufende Tätigkeit setzt die Stiftung im Weiteren ein:
Name
Sitz
Zweck
Begünstigte
Mittel
Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 2
- Mittel aus der Laufenden Rechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen;
- Beiträge von Gemeinden und Organisationen;
- Beiträge des Kantons nach dem Arbeitslosenhilfegesetz;
- Zuwendungen aus dem Fürsorgefonds der Stadt Schaffhausen;
- Einnahmen aus den Arbeitseinsätzen.
6.
Die Stiftung besteht aus:
1. dem Stiftungsrat;
2. der Geschäftsführung;
3. der Revisionsstelle.
7.
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Verwaltungsorgan der Stiftung.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in der Stiftungsurkunde oder im
Stiftungsreglement nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Er hat folgende unentziehbare Befugnisse:
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung
für die Stiftung, soweit sie nicht im Stiftungsreglement geregelt ist;
- Genehmigung des Voranschlages;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Abnahme des Prüfungsberichts der Revisionsstelle;
- Wahl der Revisionsstelle.
8.
1 Der Stiftungsrat ist spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Bei Dringlichkeit kann diese Frist mit Zustimmung
aller Mitglieder verkürzt werden.
2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den
Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
9.
1 Organisation und Vertretung der Stiftung wird in einem Reglement
geregelt
Organisation
Kompetenzen
Beschlussfassung
Stiftungsreglement
Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 3
2 In das Reglement können überdies weitere Bestimmungen über
Zweck, Aktivitäten und Begünstigte der Stiftung aufgenommen
werden.
3 Das erste Reglement wurde vom Stadtrat der Stadt Schaffhausen
erlassen. Über spätere Änderungen beschliesst der Stiftungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat.
10.
Das Rechnungswesen der Stiftung wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle unterbreitet
dem Stiftungsrat jährlich einen Prüfungsbericht, in dem sie sich
auch zur Einhaltung des Stiftungszwecks und der Bestimmungen
der Stiftungsurkunde äussert.
11.
Die Stiftung untersteht nach Art. 84 des Zivilgesetzbuches der Aufsicht der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde.
12.
1 Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Stiftungsurkunde zu beantragen.
2 Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen erfolgen. Ein Antrag auf Aufhebung an die zuständige Behörde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
3 Im Falle einer Aufhebung wird das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Herkunft der Mittel der Stadt Schaffhausen zur Erfüllung
von Sozialhilfemassnahmen bzw. dem kantonalen Sozialfonds zugewiesen. Über die Aufteilung entscheidet der Stiftungsrat.
4 Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
13.
1 Die Einrichtung der Stiftung erfolgte durch öffentliche Beurkundung vor dem Bezirksrichter Schaffhausen (Art. 21 Ziff. 1 EG ZGB).
2 Die Stiftung wurde im Handelsregister des Kantons Schaffhausen
eingetragen.
Revisionsstelle
Aufsicht
Änderung und
Aufhebung
Handelsregistereintrag
und
Tätigkeitsbeginn
Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 4
Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 6. Mai 2009.
Vom Stiftungsrat genehmigt am 21. September 2016.
Vom Stadtrat Schaffhausen genehmigt am 15. November 2016.
Vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt mit Verfügung vom
14. Dezember 2016.
IM NAMEN DES STIFTUNGSRATES IM NAMEN DES
STADTRATES
gez. Simon Stocker gez. Peter Neukomm
Präsident Stadtpräsident
gez. Ralph Kolb gez. Christian Schneider
Mitglied Stiftungsrat Stadtschreiber
