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title: "Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos"
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provisions: 29
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# Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

## Art. 1 erlässt als Gesetz:3 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene» wird ein kantonales Werk mit
öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit errichtet.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung nach

## Art. 2 aussen.4 {#art_2}

1 Das Werk hat den Zweck, die Melioration der Rheinebene in den Gemeinden
Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg und Oberriet auf Grund des vom Regierungsrate genehmigten Projektes und
nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und zu unterhalten.
2 Die Melioration umfasst die Verbauung von Wildbächen, die Entwässerung, die
Güterzusammenlegung, die Weganlagen und die Schaffung von Siedlungen.
1 ABl 1941, 805.
2 BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Melioration
der Rheinebene vom 25. September 1941, SR 723.3 (aufgehoben).
3 GS 17, 253; bGS 3, 59. Vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1941; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 21. Dezember 1941; in
Vollzug ab 22. Dezember 1941.
4 Siehe Art. 1 und 2 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der
Rheinebene, sGS 633.31.

## Art. 3 nGS 20–102 {#art_3}

1 Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an der Verbauung der Wildbäche
interessierten Grundstücke bilden den Perimeter des Werkes.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kosten des Werkes (ohne Siedlungen) sind zu Franken 25 000 000.– veranschlagt. Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von 25 %, höchstens
Fr. 6 250 000.–.
2 An Kreditüberschreitungen leistet der Kanton nur dann Beiträge, wenn die Überschreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind und wenn auch
der Bund einen entsprechenden Beitrag gewährt. Über die Bewilligung von Nachsubventionen entscheidet endgültig der Grosse Rat.5

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton leistet im Rahmen der zugesicherten Staatsbeiträge jeweilen entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben zinsfreie Vorschüsse.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des jährlichen Staatsbeitrages und der
Vorschüsse.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die politischen Gemeinden des Meliorationsgebietes haben zur Entlastung der
Perimeterpflichtigen Beiträge an die Kosten zu leisten. Der Regierungsrat setzt den
Beitrag jeder Gemeinde nach den Interessen der Perimeterpflichtigen fest; dabei
berücksichtigt er die Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge und allfälliger freiwilliger Leistungen
verbleibenden Kosten sind durch Beiträge der Perimeterpflichtigen aufzubringen.
Diese Beiträge können auch durch Bodenabtretung und durch Arbeitsleistung aufgebracht werden.
2 Bei der Kostenverteilung sind die für eine billige Verteilung in Betracht fallenden
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, besonders Grösse und Wert des
Grundstückes samt Gebäuden sowie die aus dem Werke für das einzelne Grundstück zu erwartenden Vor- und Nachteile.
5 Vgl. GRB über die Gewährung eines Nachtragskredites für die Melioration der Rheinebene,
GS 19, 430.

## Art. 8 {#art_8}

1 Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über das Werk zu6. Die Rechte des
Bundes bleiben vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Organe des Werkes sind:
1. die Meliorationskommission,
2. die Vollzugskommission,
3. die Schätzungskommission,
2 …
3 Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter

## Art. 10 werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt.* {#art_10}

1 Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht aus
13 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes nimmt nicht in die Meliorationskommission Einsitz. Die Perimeterpflichtigen
sollen in der Meliorationskommission angemessen vertreten sein. Im Übrigen

## Art. 11 konstituiert sich die Kommission selbst.* {#art_11}

1 Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeitsplan auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten und überwacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung.
2 Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie kann mit
der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes besondere
Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
3 Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über die Geschäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen und setzt auf
Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge fest.
4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
6 Siehe Art. 3 lit. a des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der
Rheinebene, sGS 633.31.

## Art. 12 {#art_12}

1 Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von
höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorationskommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten und vollzieht die Beschlüsse der Meliorationskommission.

## Art. 12a {#art_12a}

1 Die Regierung kann Mitglieder der Meliorationskommission und der Vollzugskommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der
Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 20117 werden sachgemäss angewendet.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Die Mitglieder und Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer oder
Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiete sein. Nötigenfalls kann der Regierungsrat mehr als eine Schätzungskommission bestellen.
2 Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet die in den
Perimeter einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler sowie die
Auslösungssummen für den Wegfall bisheriger dinglicher Lasten. Ebenso ist sie
zuständig für die Neuregelung der Unterhaltspflichten an bisherigen Wegen, Gräben und Kanälen, die im Perimetergebiete bestehen bleiben.8
3 Die Schätzungskommission kann über Streitfragen, die für die Beurteilung der
Beitragspflicht oder des Kostenverteilers von Bedeutung sind, entscheiden,
4 auch wenn sie an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören
würden (Bestand von Dienstbarkeiten und dergleichen). Sie hat den Beteiligten

## Art. 14 Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.9 {#art_14}

1 Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission.10
7 sGS 143.1.
8 Siehe Art. 10 Abs. 1 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der
Rheinebene, sGS 633.31.
9 Siehe Art. 10 Abs. 1 lit. e des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration
der Rheinebene, sGS 633.31.
10 Siehe Art. 41 lit. c Ziff. 5 VRP.

## Art. 15 {#art_15}

1 Das Schätzungsprotokoll11 und der Kostenverteilungsplan werden von der Schätzungskommission während 20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. Zeit
und Ort der Auflage sind den Beteiligten der Auflage vorgängig durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen; damit ist die Mitteilung zu verbinden, dass
innert der Auflagefrist an die Verwaltungsrekurskommission schriftlich rekurriert
werden kann. Das Rekursrecht steht auch der Meliorationskommission zu.*
2 Die Verwaltungsrekurskommission hat den Parteien und denjenigen Grundeigentümern, gegen die sich der Rekurs richtet, Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.*
3 Entstehen durch die Erledigung des Rekurses für am Rekurs nicht beteiligte
Grundstücke Unbilligkeiten, so kann die Verwaltungsrekurskommission sowohl
den Perimeterplan als auch den Kostenverteiler abändern.*
4 Grundeigentümer, deren Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen
wird, werden mit einer angemessenen Gebühr belastet.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Unterhaltskosten des Werkes, die nicht durch anderweitige Leistungen oder
durch Erträgnisse aus Massenland (Bodenabschnitte, Kanäle, Gräben usw.) gedeckt werden, sind durch die Schätzungskommission nach Art. 7 und 13 auf die
perimeterpflichtigen Grundstücke zu verlegen.
2 Die Meliorationskommission kann mit Genehmigung des Regierungsrates für
den Unterhalt einzelner Teile des Werkes aus den daran allein beteiligten Grundstücken besondere Perimeter bilden und die notwendigen Verwaltungsorgane ernennen. Die Kosten werden nach den Vorschriften der Art. 7 und 13 auf die beteiligten Grundstücke verteilt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung der in Art. 2 vorgesehenen
Massnahmen das Recht der Enteignung zu. Die Enteignung richtet sich nach dem
Enteignungsgesetz.12 Die Schätzung obliegt der Schätzungskommission nach
Art. 13 dieses Gesetzes.*
1. An Stelle einer vom Kantonsgerichte zu wählenden Kommission tritt die in
Art. 13 genannte Schätzungskommission;
2.* die Entscheide der Schätzungskommission können an die Verwaltungsrekurskommission weitergezogen werden.
11 Siehe Art. 10 Abs. 3 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der
Rheinebene, sGS 633.31.
12 sGS 735.1.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Amtsdauer der in Art. 10 bis 14 genannten Kommissionen beträgt höchstens
vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.*
2 Die Regierung setzt die Entschädigung für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder fest.*

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus.

## Art. 20 {#art_20}

1 Zur Sicherung der Perimeterbeiträge an die Bau- und Unterhaltskosten und der
Rückerstattungspflicht nach Art. 24 besteht auf den Grundstücken ein gesetzliches
Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgeht. Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten und die Rückerstattungspflicht sind ohne Angabe

## Art. 21 eines bestimmten Betrags im Grundbuch anzumerken.13 {#art_21}

1 Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sind nach Möglichkeit zu
wahren.14 Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt oder verteuert werden.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe sind vollstreckbaren, gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.15

## Art. 23 {#art_23}

1 Für die Erdausbeutung (Lehm, Torf usw.) ist eine Bewilligung des Regierungsrates erforderlich.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen, damit der so beanspruchte Boden
nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird.16
13 Siehe Art. 167 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 EG-ZGB, sGS 911.1; Art. 108 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
14 Art. 18 ff. des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451; Art. 23 ff. der
eidgVV zum NHG, SR 451.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1; Art. 50FV, sGS 854.11; Art. 1 ff. NSV, sGS 671.1.
15 Siehe Art. 80 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Art.
28 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1.
16 Siehe RRB betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS
633.33.

## Art. 24 {#art_24}

1 Wird Meliorationsland vor Ablauf von 25 Jahren nach Vollendung des Werkes
der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so können die entsprechenden Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden ohne Zins zurückverlangt werden.17

## Art. 25 {#art_25}

1 Das meliorierte Land ist intensiv, den klimatischen Verhältnissen und der Bodenbeschaffenheit entsprechend, zu bewirtschaften.18 Der Regierungsrat kann diesem Ziele dienende Vorschriften aufstellen19 und nötigenfalls auch eine Anpassung der Reglemente der Ortsgemeinden20, Rhoden und Korporationen21 verfügen. Der Acker- und Gemüsebau durch möglichst breite Volksschichten des Meliorationsgebietes zur Selbstversorgung der Familien ist zu begünstigen.

## Art. 26 {#art_26}

1 Um abgelegenes Land einer möglichst ertragreichen Bewirtschaftung zuzuführen
und zu erhalten, sind dort bäuerliche Siedlungen zu errichten.22 Der Regierungsrat
kann abgelegenes Land als Siedlungszonen bestimmen und durch die Meliorationskommission die Projekte erstellen lassen, nach denen die Siedlungen errichtet
werden sollen. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf berechtigte Interessen der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen.
2 Sobald die Güterzusammenlegung für die Erstellung von Siedlungsbauten genügend fortgeschritten ist, kann der Regierungsrat die Eigentümer von Land, das er
für Siedlungen bestimmt hat, auffordern, innert einer auf mindestens zwei Jahre
festzusetzenden Frist die Siedlungen zu errichten oder errichten zu lassen.
17 Vgl. die strengeren Vorschriften in Art. 85 und 86 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998, SR 910.1
18 Vgl. Art. 89 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG
über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, SR 910.1.
19 Siehe RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
633.32.
20 Siehe Art. 21 GG, sGS 151.2.
21 Vgl. Art. 26 ff. GG, sGS 151.2.
22 Art. 92 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998, SR 910.1; Art. 29 ff. der eidg Bodenverbesserungsverordnung, SR 913.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), vom 7. Dezember 1998, SR 913.1.
3 Grundeigentümer, welche die Siedlungen auf ihrem Boden weder selbst errichten
noch errichten lassen, können durch die Meliorationskommission verpflichtet
werden, für die Siedlungen bestimmtes Land dem Meliorationswerk oder einem
andern korporativen Gemeinwesen auf mindestens 25 Jahre zu verpachten und
nach Ablauf der Pachtzeit die für den Landwirtschaftsbetrieb erstellten Wohn-
und Wirtschaftsgebäude mit Zugehör um den Preis zu übernehmen, der durch die
in Art. 13 und 14 genannten Schätzungsorgane festgesetzt wird. Der an die Grundeigentümer zu entrichtende Pachtzins wird bei Zwangsverpachtung ebenfalls
durch diese Schätzungsorgane bestimmt.
4 Gegen den Beschluss der Meliorationskommission über die Zwangsverpachtung
kann innert 14 Tagen beim Regierungsrate Rekurs eingereicht werden.23 Sein Entscheid ist endgültig.
5 Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Gewährung von Beiträgen und
Vorschüssen an die Siedlungsbauten.

## Art. 27 {#art_27}

1 Sämtliche dem Kanton aus diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen werden
einem Arbeitsbeschaffungskonto belastet, dem auch die kantonalen Aufwendungen für andere Meliorationswerke und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zugewiesen werden können.
2 Die Tilgung dieser Aufwendungen erfolgt durch:
1. allfällige Zuweisungen aus Kreditreserven der allgemeinen Staatsverwaltung
und aus Fonden, die nicht für andere bestimmte Zwecke gebunden sind;
2. Überweisung der Mittel, die dem Kanton auf Grund der bundesrätlichen «Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz» vom 7. Oktober 194124 für Zwecke
der Arbeitsbeschaffung zufliessen;
3. einen kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 194025 von jährlich höchstens 25 %. Der Zuschlag wird jedoch erst erhoben bei einem wehrsteuerpflichtigen Einkommen
von Fr. 4000.– für Verheiratete und Fr. 2500.– für Ledige. Der Zuschlag ist
auch im Falle einer Verlängerung der eidgenössischen Wehrsteuer weiter zu
erheben. Wird die eidgenössische Wehrsteuer erhöht, herabgesetzt oder
durch eine andere eidgenössische Steuer ersetzt, so wird auf Beschluss des
Grossen Rates ein Zuschlag erhoben, der annähernd den gleichen jährlichen
Ertrag abwirft wie der Zuschlag zur ersten Wehrsteuer.26
23 Vgl. Art. 43 ff. VRP.
24 Aufgehoben.
25 BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
26 Die Wehrsteuer wird nunmehr als direkte Bundessteuer bezeichnet; vgl. BRB über die Erhebung einer Wehrsteuer, AS 1982, 144.
3 Der Grosse Rat bestimmt die Meliorationswerke und die andern Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, deren Kosten im Sinne von Absatz 1 dem Arbeitsbeschaffungskonto zu belasten sind. Er bestimmt das Mass der Zuweisungen gemäss Ziffer 1 und 2 sowie die Höhe des jährlichen Zuschlages zur eidgenössischen Wehrsteuer.27 Im übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.28

## Art. 28 {#art_28}

1 Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen Vorschriften für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes.29
27 Der Zuschlag wird seit dem Jahr 1951 nicht mehr erhoben.
28 Vgl. V über den kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer (aufgehoben).
29 Siehe R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS
633.31; RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
633.32; RRB betreffend Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS 633.33.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 20–102 21.12.1941 22.12.1941
Art. 9 geändert 47–58 23.01.2007 keine Angabe
Art. 9, Abs. 3 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 10 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 11 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 12 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 12a eingefügt 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 14 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 2 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 3 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1, 2. geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 18, Abs. 2 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 19 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1941 22.12.1941 Erlass Grunderlass 20–102
16.05.1965 keine Angabe Art. 14 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 2 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 3 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 17, Abs. 1, 2. geändert 3, 477
31.05.1984 keine Angabe Art. 17, Abs. 1 geändert 19–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 11 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 12 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 19 geändert 37–91
23.01.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 20 geändert 47–58
04.08.2015 01.06.2016 Art. 9, Abs. 3 geändert 2016-050
04.08.2015 01.06.2016 Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-050
04.08.2015 01.06.2016 Art. 12a eingefügt 2016-050
04.08.2015 01.06.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-050
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.08.2015 01.06.2016 Art. 18, Abs. 2 geändert 2016-050
