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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck des Gesetzes
1 Das vorliegende Gesetz (nachstehend: das Gesetz) regelt den Vollzug des
Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und der Bundesverordnung
über die Berufsbildung (BBV).
2 Es enthält ausserdem die nötigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen
zur Umsetzung des Bundesrechts.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der eidgenössischen
Berufsmaturität;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die höhere Berufsbildung;
c) die berufsorientierte Weiterbildung;
d) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend: die Beratung);
e) die weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung,
namentlich die Vorbereitungsmassnahmen und die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.
2 Die allgemeine Weiterbildung wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Ziele
1 Die kantonale Behörde arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und schafft mit ihrer Berufsbildungs- und Weiterbildungspolitik ein
Bildungssystem, in dem sich die Einzelnen verwirklichen und ihre Fähigkeiten lebenslang so gut wie möglich entwickeln können. Dieses System ermöglicht den Einzelnen die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt.
2 Mit seiner Berufsbildungs-, Beratungs- und Weiterbildungspolitik will der
Kanton insbesondere:
a) die berufliche Grundbildung im dualen System (Lehre) und subsidiär in
Lehrwerkstätten fördern, entwickeln, aufwerten, konsolidieren und
kontrollieren;
b) allen Ausbildungswilligen die Möglichkeit geben, einen anerkannten Titel der Sekundarstufe II zu erwerben;
c) den Zugang zur Weiterbildung erleichtern und fördern, um die Qualifikationen der Erwachsenen zu entwickeln;
d) ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
und Einrichtungen und dem Fortbestand des dem Kanton eigenen
Know-hows dient und den Bedürfnissen der Wirtschaft des Kantons
entspricht, fördern;
e) den kantonalen Zusammenhalt mit Austauschen, Mobilität und Zweisprachigkeit und die Harmonisierung zwischen den Kantonen fördern.

## Art. 4 {#art_4}

Vorbereitungsmassnahmen
1 Der Kanton organisiert in Zusammenarbeit mit den betreffenden Organisationen und Einrichtungen eine angemessene Anzahl Vorbereitungsmassnahmen. Diese bereiten die Personen, die nach der obligatorischen Schulzeit Bildungsdefizite aufweisen, auf die berufliche Grundbildung vor.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Im Rahmen dieses Gesetzes schafft und koordiniert die kantonale Behörde
die nötige Zusammenarbeit für den guten Betrieb der Berufsbildung, insbesondere mit dem Bund, den anderen Kantonen und den interkantonalen Organisationen, den Gemeinden und den Organisationen der Arbeitswelt.
2 Die Anbieter von Berufsbildung, die Organisationen der Arbeitswelt und die
Gemeinden arbeiten untereinander zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Qualitätsentwicklung
1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung gemäss
den Methoden auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation (nachstehend: SBFI) für jeden der betreffenden Ausbildungssektoren sicher. Sie beachten die Qualitätsnormen, die vom SBFI und allenfalls vom Departement herausgegeben werden. *

## Art. 7 {#art_7}

Übergang - Berufsprojekt
1 Der Übergang vom Ende der obligatorischen Schulzeit zur Berufsbildung
der Sekundarstufe II muss optimiert werden:
a) indem während der obligatorischen Schulzeit die Risikogruppen ausgemacht und gezielt unterstützt werden;
b) indem ein individuell abgestimmtes Berufsprojekt entwickelt wird;
c) indem die Anforderungen der verschiedenen Beteiligten harmonisiert
werden;
d) indem eine langfristige Strategie zur Partnerschaft zwischen den verschiedenen Beteiligten entwickelt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Durchlässigkeit des Systems
1 Die Bestimmungen des Gesetzes müssen mit den Bestimmungen der ganzen kantonalen Schulgesetzgebung verbunden werden, damit die grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung (Passerellen
innerhalb des Systems) als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen gewährleistet ist.

## Art. 9 {#art_9}

Unterstützung des Bundes
1 Die Umsetzung der Bestimmungen und Mittel gemäss BBG im Hinblick auf
die Erlangung einer Unterstützung durch den Bund, namentlich bei der Infrastruktur, der Ausbildung, der Qualitätsentwicklung, der Forschung, der Information und der Dokumentation im Berufsbildungsbereich, obliegt der
kantonalen Behörde.

## Art. 10 {#art_10}

Angebot an Berufsfachschulen
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass das Angebot an Berufsfachschulen den Bedürfnissen der
Gesellschaft und der Wirtschaft entspricht.
2 Für die Berufe, bei denen die praktische und/oder schulische Ausbildung
im Kanton nicht organisiert wird, schliesst dieser die nötigen Vereinbarungen
mit anderen Kantonen und/oder anderen Partnern ab.

## Art. 11 {#art_11}

Subventionen des Kantons
1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und
vollständig für die Subventionen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sie dem Subventionsgesetz nicht widersprechen.

## Art. 12 {#art_12}

Berufsbildungsfonds
1 Der Berufsbildungsfonds wird in einem Spezialgesetz geregelt.

## Art. 13 {#art_13}

Gleichstellung
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Vollzugsorgane
2.1 Direktionsorgane

## Art. 14 {#art_14}

Staatsrat
1 Die Berufsbildung untersteht der Leitung und der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) ausübt. *
2 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts, der interkantonalen
Vereinbarungen und des kantonalen Rechts. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3 Er erlässt namentlich Verordnungen über:
a) die Organisation und den Betrieb der Schulen der Berufsbildung, einschliesslich derjenigen, die eine Vollzeitausbildung oder in Lehrwerkstätten eine Ausbildung anbieten;
b) die kantonale Berufsbildungskommission;
c) die Aufgaben und den Betrieb der Beratung;
d) die Organisationen der Arbeitswelt und deren Zusammenarbeit mit
dem Staat;
e) die Modalitäten zu den Qualifikationsverfahren bei der beruflichen
Grundbildung und der eidgenössischen Berufsmaturität;
f) die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen;
g) die Freikurse und die Stützkurse;
h) die Modalitäten zum Übergang von einem Schuljahr zum nächsten;
i) die Ausbildungen, die nur im Kanton angeboten werden.

## Art. 15 {#art_15}

Koordination der Zusammenarbeit
1 Der Staatsrat definiert und koordiniert die nötige Zusammenarbeit zwischen dem Departement und den anderen Departementen, Dienststellen
und anderen öffentlichen oder privaten Organen, die für einen besonderen
Bereich der Berufsbildung zuständig sind.

## Art. 16 {#art_16}

Departement
1 Das Departement ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen nicht
ausdrücklich ein anderes Organ bezeichnet wird.
2 Der Departementsvorsteher kann mit einem veröffentlichten Entscheid
gewisse Zuständigkeiten an die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Dienstchefs delegieren. *

## Art. 17 {#art_17}

Dienststelle für Berufsbildung
1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) ist das zuständige
Organ für die Umsetzung der Berufsbildung und deren Aufsicht.
2 Sie ist ausserdem zuständig:
a) nach Anhören der Berufsverbände die Ausbildung zu bewilligen beziehungsweise die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Anbieter die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt;
b) die Lehrverträge und Praktikumsverträge zu genehmigen und zu annullieren (Art. 24 BBG und Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 BBV)
c) die Bewilligung zur Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen;
d) die Qualifikationsverfahren zu organisieren;

## Art. 18 {#art_18}

BBG) und die Verlängerung der Probezeit bis auf sechs Monate zu genehmigen;
f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbildungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG)
g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen;
h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses
für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen;
i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetrieblichen Kurse zu befreien;
j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und
von der entsprechenden Prüfung zu befreien;
k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung festzusetzen;
l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die
nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen;
m) * …
n) * …
o) * das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene zu verwalten,
das auf eine nicht-formale Zertifizierung oder Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden durchgeführt werden;
p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbildung zu fördern;
q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des
Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informieren.
Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle
1 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle hat folgende Kompetenzen:
a) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht;
b) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert wird.
Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit
1 Im Rahmen der Durchlässigkeit des kantonalen Bildungssystems arbeitet
die DB bei Vorbereitungsmassnahmen mit den anderen Dienststellen des
Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusammen. *
2 Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen,
die für Beschäftigung, Integration, Wirtschaft, Gesundheit und berufliche
Wiedereingliederung zuständig sind. *
3 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle arbeitet mit der DB, der Dienststelle für Unterrichtswesen und den

## Art. 19 anderen kantonalen Dienststellen zusammen. * {#art_19}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 17a kann
innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Departementsvorsteher Beschwerde eingereicht werden; sein Entscheid ist endgültig. *
2 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
3 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2.2 Schulen - Berufsberatung

## Art. 20 {#art_20}

Berufsfachschulen
1 Die Berufsfachschulen vermitteln die schulische Bildung im Rahmen der
beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Stützkurse und der eidgenössischen Berufsmaturität. Sie können im Auftrag des Departements andere Koordinationsaufgaben wahrnehmen.
2 Sie arbeiten insbesondere für die überbetrieblichen Kurse, die Weiterbildungskurse, die Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufs- und Fachprüfungen und die Vorbereitung auf die Fachhochschulen (FH) mit den Berufsverbänden zusammen.
3 Die Berufsfachschulen können subsidiär die - praktische und schulische -
berufliche Grundbildung in Vollzeitausbildung oder in den Lehrwerkstätten
anbieten.
4 Sie haben einen eigenen Erziehungsauftrag, insbesondere die Prävention
und die Schulmediation.
5 Sie arbeiten mit den verschiedenen Partnern der Berufsbildung zusammen
und berücksichtigen im Rahmen des Möglichen und der zur Verfügung gestellten Mittel deren Bedürfnisse bei der Organisation des Bildungsangebots.

## Art. 21 {#art_21}

Berufsberatung
1 Die Beratung unterstützt und hilft Jugendlichen und Erwachsenen unter ihrer eigenen Verantwortung und im Einklang mit ihrer Persönlichkeit bei der
Studien-, Berufs- oder Laufbahnwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Die Beratung erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.
2 Die Beratung leistet in Zusammenarbeit mit den Organisationen der
Arbeitswelt und den Eltern/gesetzlichen Vertretern Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung. Sie klärt die Jugendlichen und Erwachsenen über die Beschäftigungsaussichten, die von den Wirtschafts- und Berufskreisen mitgeteilt werden, und über die Weiterbildungsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen
auf.
3 Die Beratung bietet ständige Leistungen in den diversen öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II an und betreibt in jeder sozioökonomischen
Region ein Berufsinformationszentrum (BIZ) für Erwachsene. Der Staatsrat
kann die Tätigkeit eines BIZ jedoch auf mehrere Regionen ausdehnen.
4 Die BIZ können die Beratung und die Neuorientierung von Erwachsenen,
insbesondere von Arbeitssuchenden, auf Anordnung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) anbieten. Sie nehmen insbesondere eine berufliche Standortbestimmung vor. *
5 Diese Leistungen werden einzeln oder gruppenweise erbracht.
6 Die betroffenen Gemeinden tragen die Kosten der Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung. Diese Kosten werden nach dem in jeder sozio-ökonomischen Region geltenden Schlüssel verteilt.
7 Die Grundleistungen der Beratung sind kostenlos.
8 Die Beratung kann über das Grundangebot hinaus auch weitere, kostenpflichtige Leistungen anbieten.
9 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung, welche das Grund- und Spezialangebot der Beratung definiert und ihre Organisation und Funktionsweise festlegt.
3 Berufsbildungskommissionen - Organisationen der
Arbeitswelt
3.1 Berufsbildungskommissionen

## Art. 22 {#art_22}

Kantonale Berufsbildungskommission
1 Die kantonale Kommission besteht aus 13 bis 17 vom Staatsrat ernannten
Mitgliedern. Der Departementsvorsteher, der Chef der DB und der Chef der
für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständigen Dienststelle
sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. *
2 Die wichtigsten Wirtschaftszweige des Kantons Wallis sind vertreten. Ein
Vertreter des beruflichen Unterrichtes, ein Vertreter der Beratung und ein
Vertreter der Sonderschulen sind ebenfalls Mitglied der Kommission. Die
Verordnung umschreibt die Aufteilung nach regionalen und sprachlichen
Eigenheiten.
3 Den Vorsitz führt der Departementsvorsteher und, in seiner Abwesenheit,
der Chef der DB, der Sekretär der Kommission ist. *
4 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bestellen.

## Art. 23 {#art_23}

Befugnisse
1 Die kantonale Kommission ist das beratende Organ des Departements in
Fragen der Berufsbildung.
2 Ihre Befugnisse bestehen namentlich darin, dem Departement die Vormeinung zu unterbreiten über:
a) Fragen, die ihr unterbreitet werden;
b) Gesetzestexte in der Vorbereitung;
c) Entwürfe, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegen.
3 Sie übt ihre Aufsicht über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen
nach den Bestimmungen aus, die in der Verordnung enthalten sind.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeit
1 Die kantonale Kommission ist zuständig:
a) um bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag eine Vermittlung zu versuchen;
b) für die Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 62 und 63 BBG) im Rahmen des nachfolgenden Artikels 95.
2 Sie darf die Zuständigkeit von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes
einer Unterkommission übertragen.

## Art. 25 {#art_25}

Kommunale Berufsbildungskommission
1 Jede Gemeinde bestellt eine Kommission, die zu Beginn jeder Amtsperiode durch den Gemeinderat ernannt wird. Mehrere Gemeinden können vereinbaren, gemeinsam eine interkommunale Kommission zu bestellen.

## Art. 26 {#art_26}

Zusammensetzung
1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission besteht aus mindestens
drei Mitgliedern und muss mindestens ein Mitglied eines Gemeinderats umfassen.

## Art. 27 {#art_27}

Befugnisse
1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission hat namentlich den Auftrag:
a) in Zusammenarbeit mit der DB die nötigen Massnahmen zu treffen für
Jugendliche, welche keine Lehrstelle gefunden haben;
b) sich zu vergewissern, dass jede Lehre, die auf ihrem Gebiet ausgeführt wird, gut verläuft;
c) die Liste der Personen in Ausbildung in einem Lehrbetrieb auf dem
Gemeindegebiet nachzuführen: Die notwendigen Auskünfte werden ihr
von Amtes wegen von der DB erteilt;
d) die Lernenden des ersten oder des zweiten Lehrjahres mindestens
einmal an ihrem Arbeitsort zu besuchen und sich mit dem Berufsbildner in Kontakt zu setzen;
e) auf Ersuchen des Lernenden oder des Berufsbildners im Betrieb, auf
Ersuchen der DB oder punktuell Lehrbetriebe zu besuchen und ein
Gespräch mit den Lernenden und den Berufsbildnern im Betrieb zu
führen;
f) wenn nötig der DB Bericht über das Ergebnis ihrer Besuche zu erstatten;
g) der kantonalen Kommission und der DB namentlich bei den Untersuchungen und den Vermittlungsversuchen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu helfen;
h) bei der Förderung der Berufsbildung im Allgemeinen und der Schaffung von Lehrstellen mit den verschiedenen betroffenen Partnern zusammenzuarbeiten;
i) Stützkurse für Jugendliche mit schulischen Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit der DB zu organisieren.
3.2 Organisationen der Arbeitswelt

## Art. 28 {#art_28}

Aufgaben
1 Die Organisationen der Arbeitswelt tragen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zur Berufsbildung bei. Sie haben namentlich folgende Aufgaben:
a) sie arbeiten an der Organisation von Unterrichtsprogrammen gemäss
den Bundesverordnungen mit;
b) sie beteiligen sich an der Organisation von Ausbildungskursen für
Berufsbildner in beruflicher Praxis. Sie können von der DB beauftragt
werden, diese Kurse selber zu organisieren;
c) sie organisieren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im
Einvernehmen mit der DB die überbetrieblichen Kurse;
d) sie arbeiten an den Vorbereitungsmassnahmen mit;
e) sie können den Lernenden Stützkurse anbieten;
f) sie sorgen dafür, dass es genügend Ausbildungsplätze für Bildung in
beruflicher Praxis gibt und helfen bei der Vermittlung von Lehrstellen
an Jugendliche;
g) sie beteiligen sich an der Aufsicht über die Ausbildung für die Berufspraxis gemäss den Weisungen des Departements;
h) sie werden mit der Förderung der verschiedenen Wege und Ausbildungsgänge der Berufsbildung beauftragt;
i) sie beteiligen sich an der Verwaltung des kantonalen Berufsbildungsfonds.

## Art. 29 {#art_29}

Branchenkommissäre
1 Jeder Berufsverband schlägt der DB mindestens eine qualifizierte Berufsperson pro Beruf zur Ernennung als Branchenkommissär vor. Existiert keine
Organisation, so ernennt die DB den Kommissär.
2 Die Branchenkommissäre sind namentlich beauftragt:
a) darauf zu achten, dass die Ausbildungsbetriebe die Vorschriften der
Ausbildungsverordnungen beachten, und der DB Bericht über die Ergebnisse ihrer Besuche zu erstatten. Sie achten ausserdem darauf,
dass die vertraglichen Verpflichtungen beachtet werden;
b) bei der Vermittlung und der Bewältigung von Konflikten zwischen Lernenden und Betrieb mitzuarbeiten;
c) mit den Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen zusammenzuarbeiten;
d) den Lernenden bei der Lehrstellenvermittlung ihre Hilfe anzubieten.
4 Berufliche Grundbildung
4.1 Allgemeines und Grundsätze

## Art. 30 {#art_30}

Gegenstand
1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in
einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachstehend: Berufstätigkeit) erforderlich sind.

## Art. 31 {#art_31}

Grundsätzliche Inhalte
1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:
a) Bildung in beruflicher Praxis;
b) * allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung gemäss den
Vorschriften des SBFI;
c) Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung,
wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

## Art. 32 {#art_32}

Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis findet in der Regel im Lehrbetrieb oder im
Lehrbetriebsverbund statt.
2 Die schulische Bildung wird im Allgemeinen in den Berufsfachschulen erteilt.
3 Die Ergänzungen zur Bildung in beruflicher Praxis und zur schulischen Bildung werden in überbetrieblichen Kursen und anderen vergleichbaren Orten
angeboten.
4 Die anderen Lernorte für die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung sind:
a) die Lehrwerkstätten;
b) die Handelsmittelschulen;
c) gegebenenfalls weitere Institutionen, die vom Staatsrat zugelassen
werden.
5 Die Ausbildungsarten gemäss dem vorhergehenden Absatz werden je
nachdem mit Praktika ausserhalb der Schule ergänzt.

## Art. 33 {#art_33}

Dauer
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. Besondere Fälle
bleiben vorbehalten.

## Art. 34 {#art_34}

Beginn
1 Die Berufsbildung schliesst grundsätzlich an die obligatorische Schule oder
an eine gleichwertige Qualifikation an.

## Art. 35 {#art_35}

Unentgeltlichkeit des Unterrichts
1 Die obligatorische schulische Bildung, die von den Berufsfachschulen erteilt wird, ist unentgeltlich.

## Art. 36 {#art_36}

Lernkanton
1 Die Personen in Ausbildung folgen der schulischen Bildung in den Berufsfachschulen des Kantons, in dem sie in beruflicher Praxis ausgebildet werden.
2 Die DB darf den Besuch des Unterrichtes ausserhalb des Kantons für die
Lernenden eines Berufes obligatorisch erklären, wenn der Bestand an Lernenden, die Anforderungen des Unterrichtes oder Fragen finanzieller Art
dies rechtfertigen.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten.

## Art. 37 {#art_37}

Bildungsverordnungen
1 Das SBFI erlässt pro Beruf Bildungsverordnungen für den Bereich der

## Art. 38 beruflichen Grundbildung. * {#art_38}

Gesundheit
1 Der Lernende muss gegen die Folgen von Berufskrankheit, Betriebs- und
Nichtbetriebsunfällen sowie gegen Erwerbsausfall versichert sein.
2 Für den Abschluss der Versicherungsverträge ist der Lehrbetrieb verantwortlich.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.

## Art. 39 {#art_39}

Sozialleistungen
1 Die Leistungen, auf die der Lernende Anspruch hat, sind durch den Normalarbeitsvertrag der Branche oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt.
2 Andernfalls sind die in der Verordnung vorgesehenen Normen anwendbar.
4.2 Besondere Fälle

## Art. 40 {#art_40}

Bildungsdefizit
1 Die kantonale Behörde ergreift Massnahmen, um Personen auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten, die am Ende der obligatorischen Schulzeit
individuelle Bildungsdefizite haben, mit denen sie keine berufliche Grundbildung beginnen können (Art. 7 BBV).
2 Die Massnahmen nach dem vorhergehenden Absatz können folgende Formen haben, namentlich:
a) berufsvorbereitendes Schuljahr;
b) Vorlehr- und Integrationsklasse;
c) vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung der Jugendarbeitslosigkeit oder zur Vorbereitung auf besondere Grundbildungen.
3 Bei diesen Massnahmen müssen die betroffenen Dienststellen, die Organisationen der Arbeitswelt, die anerkannten privaten Organisationen und gegebenenfalls die Gemeinden oder Gemeindeverbände, die für den Unterricht
der Sekundarstufe I zuständig sind, mitwirken.
4 Die im Absatz 1 erwähnten Massnahmen sind für zugelassene Schüler
kostenlos.

## Art. 41 {#art_41}

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen
mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen
Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.
2 Damit den Kandidaten für eine zweijährige Grundbildung die Bildung, die
ihrer Situation am besten entspricht, ermöglicht werden kann, können sie
von Amtes wegen oder auf Verlangen kostenlos einer Evaluation der Berufsberatung unterzogen werden, mit der sie allenfalls eine Grundbildung, die zu
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (nachstehend: EFZ) führt, beginnen können.
3 Die Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen werden gemäss den Bestimmungen des Bundesrates individuell begleitet.

## Art. 42 {#art_42}

Lehrstellenmangel
1 Die Vorbereitungsmassnahmen können sich auch an Personen richten, die
eine bestimmte berufliche Grundbildung im Betrieb oder in einer Institution
machen wollen und die keine Lehrstelle gefunden haben. Diese Massnahmen setzen voraus, dass ein berufliches Projekt, das von der Beratung anerkannt wurde, existiert.

## Art. 43 {#art_43}

Sportler und Künstler
1 Für Sportler und Künstler kann die DB die Schaffung eines von den individuellen Bedürfnissen abhängigen Bildungsprogramms bewilligen, die Bestimmungen der Bildungsverordnungen müssen aber eingehalten werden.

## Art. 44 {#art_44}

Nicht formalisierte Berufsbildung - Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
1 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden. Diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
2 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der
entsprechenden Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.

## Art. 45 {#art_45}

Kantonale Ausbildung
1 Die kantonale Ausbildung ermöglicht es den Jugendlichen, welche am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit stehen und die Anforderungen für eine
herkömmliche Lehre nicht erfüllen, sich die für die elementare Berufspraxis
nötigen Kenntnisse anzueignen.
2 Sie muss der diesbezüglichen kantonalen Gesetzgebung entsprechen.
4.3 Ausbildungsbewilligung - Aufsicht

## Art. 46 {#art_46}

Ausbildungsbewilligung
1 Die DB stellt den Betrieben, die den Anforderungen der Bildungsverordnung genügen, eine Ausbildungsbewilligung aus. Der Branchenkommissär
nimmt vorher Stellung. Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden und
mit gewissen Auflagen verbunden werden.
2 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds wird die Ausbildungsbewilligung
dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation erteilt.
3 Die DB verweigert die Ausbildungsbewilligung oder entzieht sie nach Anhören der Berufsverbände, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend
ist, die Berufsbildner die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr
erfüllen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen.
4 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, trifft die DB nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, um dem Lernenden
nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend seinen Fähigkeiten und
Neigungen zu vermitteln.
5 Sie empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt den Lernenden mit den Organisationen der Arbeitswelt
bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem
anderen Bildungsort.

## Art. 47 {#art_47}

Aufsicht
1 Die DB achtet darauf, dass die Lernenden eine Bildung erhalten, die dem
Programm der entsprechenden Verordnung entspricht, und dass sie Berufsbildnern anvertraut werden, welche die Anforderungen gemäss Bestimmungen des Bundes erfüllen.
2 Die Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen und die Organisationen der Arbeitswelt wirken bei dieser Aufgabe mit.
3 Die Betreuung, die Begleitung der Parteien des Lehr- und des Praktikumsvertrags und die Koordination der Tätigkeiten der Partner der beruflichen
Grundbildung gehören zur Aufsicht.
4 Gegenstand der Aufsicht sind im Übrigen insbesondere:
a) die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b) die Qualität der schulischen Bildung;
c) die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehr- und im Praktikumsvertrag;
e) die Einhaltung des Lehr- und des Praktikumsvertrags durch die Parteien.
4.4 Bildung in beruflicher Praxis

## Art. 48 {#art_48}

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen dafür sorgen, dass
die lernenden Personen ein Maximum an Kompetenzen erwerben, die sie
periodisch evaluieren.
2 Sie müssen eine Bildungsbewilligung der DB erhalten haben und die lernenden Personen einem qualifizierten Verantwortlichen im Sinn des BBG

## Art. 49 anvertrauen (Art. 45 BBG und 40, 44 BBV) {#art_49}

Lehrvertrag
1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2 Der Vertrag wird am Anfang für die ganze Ausbildungsdauer abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen
Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds muss der Lehrvertrag zwischen
dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation und der
Person in Ausbildung abgeschlossen werden.
4 Der Vertrag muss von der DB genehmigt werden. Für die Genehmigung
dürfen keine Gebühren erhoben werden.
5 Wird der Vertrag aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung umgehend die
DB zu benachrichtigen.
6 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung
nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt die DB in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass eine begonnene Grundbildung nach Möglichkeit ordnungsgemäss beendet werden kann.
7 Eine lernende Person darf ohne die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der DB nicht zu einem anderen Arbeitgeber versetzt
werden.
8 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht
oder verspätet der kantonalen Behörde zur Genehmigung eingereicht, so
unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

## Art. 50 {#art_50}

Lehrbetriebsverbund
1 Die Betriebe, welche Mitglied eines Lehrbetriebsverbunds sind, bezeichnen
den federführenden Betrieb oder die federführende Organisation, der/die für
den Abschluss der Lehrverträge und die Vertretung des Verbunds gegenüber Dritten zuständig ist. Sie legen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag fest.
2 Der Lehrvertrag und der Partnerschaftsvertrag bilden zusammen die vertragliche und rechtliche Grundlage zwischen den verschiedenen Partnern
und ersetzen alle anderen Reglemente oder Statuten.

## Art. 51 {#art_51}

Lehrwerkstätten - Vertrag
1 Personen, die in einer Lehrwerkstätte eine drei- oder vierjährige Grundbildung absolvieren, die zu einem EFZ führt, schliessen mit der Schule schriftlich einen Ausbildungsvertrag ab, der der DB unterbreitet wird. Dieser Vertrag umfasst die Bildung in beruflicher Praxis und den allgemein bildenden
und beruflichen Unterricht.

## Art. 52 {#art_52}

Praktikumsvertrag
1 Die Praktika im Betrieb oder in einer Institution für den Erwerb der Bildung
in beruflicher Praxis bilden Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.
2 Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung in der Schule ein
oder mehrere Praktika absolvieren, schliessen unabhängig von der Dauer
des Praktikums einen Vertrag mit den Betrieben und Institutionen ab.
3 Im Vertrag werden namentlich die Dauer, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung
und allfällige Naturalleistungen festgelegt. Dauert das Praktikum mehr als
sechs Monate, wird der Vertrag von der zuständigen Dienststelle genehmigt.
4 Diese Personen unterstehen während des Praktikums weiterhin dem Reglement der Schule, die sie besuchen.
5 Die Schulen schliessen mit den Betrieben oder Institutionen eine Vereinbarung über die Beziehungen untereinander ab, die es den Schulen ermöglicht, dauerhaft über eine genügende Zahl von Praktikumsplätzen verfügen.

## Art. 53 {#art_53}

Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag
1 Die DB gibt die Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag ab.
4.5 Schulische Bildung

## Art. 54 {#art_54}

Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus
beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. Sie erfüllt ausserdem den
Auftrag gemäss Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz.
2 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

## Art. 55 {#art_55}

Modalitäten der schulischen Bildung
1 Die Modalitäten der schulischen Bildung werden in den Artikeln 17 bis 21
BBV festgelegt.

## Art. 56 {#art_56}

Promotion ins nächste Schuljahr
1 Regeln die Bildungsverordnungen die Frage der Promotion ins nächste
Schuljahr nicht, so gelten die kantonalen Bestimmungen.

## Art. 57 {#art_57}

Zulassung
1 Der schulische Unterricht muss regelmässig besucht werden und ist für
Lernende bestimmt, die einen Lehrvertrag besitzen.
2 Besondere Fälle bleiben vorbehalten und für sie ist die DB zuständig, namentlich für die Zulassung von Personen, die keinen Lehrvertrag besitzen.
Art. 58 * …
4.6 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare andere Lernorte

## Art. 59 {#art_59}

Ziele
1 Die überbetrieblichen Kurse und andere vergleichbare Angebote dienen
der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen
die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erler -
nende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Berufsverbände für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren anderen Lernorten.
3 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch. Die DB kann auf
Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
4 Wer überbetriebliche Kurse oder vergleichbare Angebote durchführt, kann
von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene
Beteiligung an den Kosten verlangen. Berufsverbände, die überbetriebliche
Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

## Art. 60 {#art_60}

Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton beteiligt sich an der Organisation der überbetrieblichen Kurse,
dies zusammen mit den Berufsverbänden, welche dafür in erster Linie verantwortlich sind.
2 Die Organisatoren erhalten Subventionen von Bund und Kanton. Es wird
von Fall zu Fall eine Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem Departement abgeschlossen.
5 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 61 {#art_61}

Verordnungen
1 Die Qualifikationsverfahren werden in den Verordnungen des Bundes oder
des Kantons über die Bildung festgelegt oder bilden Gegenstand anderer
Verfahren, mit denen die erforderlichen Qualifikationen geprüft werden können.

## Art. 62 {#art_62}

Zuständigkeit
1 Das Departement trifft in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden alle
nützlichen Bestimmungen und Massnahmen bei den Qualifikations- und Zertifizierungsverfahren, für die es zuständig ist.

## Art. 63 {#art_63}

Abschluss der Berufsbildung
1 Den Abschluss aller Berufsbildungen im Sinn dieses Gesetzes bildet ein
Qualifikationsverfahren, das zum entsprechenden Titel führt.
2 Die Verfahren werden gemäss den einschlägigen Verordnungen und Regelungen des Bundes und des Kantons organisiert.

## Art. 64 {#art_64}

Prüfungen
1 Die beruflichen Qualifikationen, die in der beruflichen Grundbildung erworben wurden, werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren. Das SBFI regelt ausserdem die Zulassungsvoraussetzungen

## Art. 65 für die Qualifikationsverfahren. * {#art_65}

Wiederholungen
1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die
Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.
2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen
Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.

## Art. 66 {#art_66}

Bewertung
1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
2 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

## Art. 67 {#art_67}

Eidgenössisches Berufsattest - Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
1 Die zweijährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit einer Prüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht auf das Eidgenössische
Berufsattest gibt.
2 Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit
einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht
auf das EFZ gibt.
3 Die nicht formalisierte berufliche Grundbildung wird ebenfalls durch ein
Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
5.2 Schlussprüfungen der beruflichen Grundbildung

## Art. 68 {#art_68}

Organisation
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Qualifikationsverfahren durchgeführt werden.
2 Die Lehrabschlussprüfungen werden von der DB oder von der Organisation der Arbeitswelt, die vom SBFI dazu ermächtigt wurde (Art. 40 Abs. 2

## Art. 69 BBG), organisiert. * {#art_69}

Prüfungssessionen
1 Grundsätzlich wird jedes Jahr eine ordentliche Prüfungssession durchgeführt. Eine ausserordentliche Session darf durchgeführt werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Die Einschreibungen und die Einberufungen erfolgen über das Departement.
3 Die Lehrabschlussprüfungen sind nicht öffentlich.

## Art. 70 {#art_70}

Experten
1 Die Experten werden vom Departement ernannt. Die interessierten Berufsverbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Experten werden aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewählt.
2 Die Prüfungsexperten halten schriftlich die von den Kandidaten erzielten
Ergebnisse und die beim Qualifikationsverfahren gemachten Beobachtungen einschliesslich der Einwände der Kandidaten fest.
3 Der Staatsrat bestimmt die Entschädigung für die Experten.

## Art. 71 {#art_71}

Prüfungsmaterial
1 Dem Lernenden wird das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung gestellt.
2 Der Lehrbetrieb kann verpflichtet werden, das notwendige Prüfungsmaterial zur Verfügung zu stellen oder eine entsprechende Vergütung nach den
Weisungen des Departements zu entrichten.
3 Kandidaten, welche die Prüfung ausserhalb eines Lehrvertrages wiederholen, müssen je nach Weisungen des Departements das erforderliche Material mitbringen.

## Art. 72 {#art_72}

Veröffentlichung
1 Die Namen der Lernenden, welche die Qualifikationsverfahren bestanden
haben, und die Namen der Lehrbetriebe werden jedes Jahr im Amtsblatt des
Kantons Wallis veröffentlicht.

## Art. 73 {#art_73}

Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
1 Im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden die formalisiert oder nicht
formalisiert erworbenen Erfahrungen, namentlich durch Berufstätigkeit, nicht
berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Bildungsgangs, berücksichtigt.
2 Das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene hilft den Personen,
gemäss den Verfahren, die in der Verordnung festgelegt werden, eine Bilanz
ihrer Kompetenzen und Qualifikationen zu erstellen. Die DB kann diese Aufgabe privaten Beratungsorganen übertragen. *
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der
Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 74 {#art_74}

Beschwerde
1 Bei einer Übertretung gesetzlicher Vorschriften kann beim Vorsteher des
Departements innert 30 Tagen nach Eingang der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren nach den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht
werden. *
2 Gegen die Noten der Berufsfachschule oder andere Qualifikationen, die in
die Lehrabschlussprüfung einbezogen werden, darf innert 30 Tagen ab Zustellung des fraglichen Ergebnisses nach den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bei der
DB Beschwerde geführt werden. Deren Entscheid ist endgültig.
5.3 Eidgenössische Berufsmaturität

## Art. 75 {#art_75}

Eidgenössische Berufsmaturität
1 Das EFZ und ein Zeugnis über eine erweiterte Allgemeinbildung bilden die
eidgenössische Berufsmaturität.
2 Die eidgenössischen Berufsmaturitäten werden gemäss der Bundesverordnung über die eidgenössische Berufsmaturität organisiert.
3 Der Staatsrat legt die Aufnahmebedingungen und die Modalitäten der Organisation des Unterrichts und der Prüfung sowie den Rechtsweg bei einem
Misserfolg in einer kantonalen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.
4 Die eidgenössischen Berufsmaturitätsklassen werden grundsätzlich einer
kantonalen Berufsfachschule angeschlossen.
5 Der Unterricht zum Erlangen einer eidgenössischen Berufsmaturität ist in
den kantonalen Berufsfachschulen unentgeltlich. Der Kanton kann private
Institute unterstützen.

## Art. 76 {#art_76}

Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturität
1 Die eidgenössische Berufsmaturität kann auf folgende Arten vorbereitet
werden:
a) während der beruflichen Grundbildung in den Berufsfachschulen
gleichzeitig mit der Lehre; der Unterricht kann nach zwei Modellen organisiert werden. Er kann in den obligatorischen Unterricht integriert
werden (homogenes Modell) oder den obligatorischen Unterricht ergänzen (Zusatzmodell);
b) nach der beruflichen Grundbildung in Vollzeit- oder Teilzeitausbildung.
6 Bildung der Berufsbildner und der Lehrkräfte

## Art. 77 {#art_77}

Berufsbildner im Betrieb
1 Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in
beruflicher Praxis vermittelt.
2 Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über
angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
3 Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a) ein EFZ auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c) eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
4 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 3 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.

## Art. 78 {#art_78}

Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen
1 Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher
Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:
a) einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige
Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.

## Art. 79 {#art_79}

Ausbildung der Lehrkräfte
1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung
und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine
fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die eidgenössische Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a) berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b) Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c) betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
3 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a) einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1'800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
4 Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die
ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a) eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine
Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem
entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von
300 Lernstunden, oder
b) eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden, oder
c) ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1'800 Lernstunden.

## Art. 80 {#art_80}

Nebenberufliche Bildungstätigkeit
1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.
3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 78 Buchstabe c und 79 Absatz
3 Buchstabe b.

## Art. 81 {#art_81}

Dienstverhältnis und Gehalt
1 Das Dienstverhältnis und das Gehalt der Lehrkräfte an Berufsfachschulen
werden in Spezialgesetzen geregelt.
7 Höhere Berufsbildung

## Art. 82 {#art_82}

Grundsatz
1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und
dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder
einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2 Der Kandidat für eine höhere Berufsbildung muss über ein EFZ, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige
Qualifikation und eine berufliche Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen.

## Art. 83 {#art_83}

Unterricht
1 Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a) eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung;
b) eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.

## Art. 84 {#art_84}

Organisation
1 Im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt kann der Kanton
über die zuständige Dienststelle Vorbereitungskurse auf die Prüfungen gemäss vorhergehendem Artikel anbieten. *

## Art. 85 {#art_85}

Höhere Fachschulen
1 Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des zuständigen
eidgenössischen Departements über die Bildungsgänge an den höheren
Fachschulen geregelt.

## Art. 86 {#art_86}

Eidgenössische Berufsprüfungen
1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren
Fachprüfungen werden in den einschlägigen Bestimmungen geregelt (Art.
28 Abs. 2 BBG).

## Art. 87 {#art_87}

Fachausweis und Diplom, Registereintrag
1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält
ein Diplom.
2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. *
3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaber der
Fachausweise und der Diplome. *
8 Kapitel Berufsorientierte Weiterbildung

## Art. 88 {#art_88}

Gegenstand
1 Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:
a) bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu
erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;
b) die berufliche Flexibilität zu unterstützen;
c) den Wiedereinstieg zu vereinfachen.
9 Kapitel Allgemeine Bestimmungen
9.1 Förderung der Berufsbildung

## Art. 89 {#art_89}

Unterstützung
1 Stipendien, Ausbildungsdarlehen und Beiträge werden aufgrund der
einschlägigen Gesetzesvorschriften ausgerichtet.

## Art. 90 {#art_90}

Unterkunft
1 Der Kanton kann durch Ausrichtung von Beiträgen die Schaffung und den
Ausbau von Unterkünften für Lernende unterstützen.
2 Beiträge dürfen nur Institutionen öffentlichen Nutzens gewährt werden, die
für die körperliche und seelische Gesundheit der Pensionäre jede Gewähr
bieten und besonders für Lernende bestimmt sind, die den Unterricht der
Berufsfachschulen besuchen (die überbetrieblichen Kurse sind ausgeschlossen).
9.2 Subventionen des Staates - Beteiligung des Bundes -

## Art. 91 Gemeindebeitrag {#art_91}

Subventionen
1 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der gewährten Kredite angemessen
an den Kosten der Berufsbildung, die aus der Anwendung dieses Gesetzes
entstehen. Der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich ergänzend zu den Beiträgen des Bundes gewährt.
2 Er kann namentlich Hilfen/Subventionen für die Aufgaben nach Artikel 53
Absatz 2 BBG gewähren.
3 Die finanziellen Beteiligungen des Bundes für Dritte werden wenn möglich
gemäss einem Satz oder nach Methoden, die der interkantonalen Ebene
angepasst sind, verteilt. Das gilt auch für die kantonalen Subventionen, die
grundsätzlich den interkantonal vereinheitlichten Modalitäten folgen.
4 Der Kanton ist ermächtigt, einen Teil der finanziellen Beteiligungen des
Bundes einzubehalten, damit er sie für ein Konto zur Finanzierung eines
Spezialfonds gemäss Artikel 9 FHG verwenden und die langfristigen Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes, namentlich die
Schulbauten, finanzieren kann.
5 Die Methoden und die Voraussetzungen für Beiträge werden in der Verordnung festgelegt.
6 Für die Fälle, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurden,
kann der Staatsrat Gebühren und Abgaben festlegen; diese werden im
Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 92 {#art_92}

Zusammenarbeit mit dem SBFI *
1 Die DB ist für die Zusammenarbeit mit dem SBFI verantwortlich, insbesondere für die Ausführung des Bundesgesetzes, die Hinterlegung der Projekte
und die Subventionierungsgesuche. Sie verwaltet, im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen, die Bundesbeiträge betreffend die Berufsbildung. *
Art. 93 * …
9.3 Zivilgerichtsbarkeit - Strafbestimmungen

## Art. 94 {#art_94}

Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit bleibt bei Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag vorbehalten. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a (Zuständigkeiten der kantonalen
Kommission) bleibt vorbehalten.

## Art. 95 {#art_95}

Strafbestimmungen
1 Die in den Artikeln 62 und 63 BBG vorgesehenen Strafen werden durch die
kantonale Berufsbildungskommission ausgesprochen. Diese untersucht die
Angelegenheit und urteilt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung,
die in Sachen massgebend ist, welche in die Zuständigkeit der Polizeigerichte fallen.
2 Gegen Strafmassnahmen, die von der Kommission ausgesprochen werden, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege und den Bestimmungen der Strafprozessordnung Beschwerde geführt werden.
3 Disziplinarbefugnisse der Schulbehörden und der Prüfungskommissionen
bleiben vorbehalten.
9.4 Räumlichkeiten der Berufsbildung

## Art. 96 {#art_96}

Gebäude und Einrichtungen
1 Die Gebäude für die Berufsbildung, ihre Einrichtung und ihr Unterhalt gehen zu Lasten des Staates. Die Organisationen der Arbeitswelt können zu
Beiträgen verpflichtet werden.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude errichtet werden, stellen
das erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung. Sie leisten überdies
an die Erwerbs-, Bau- und Ausbaukosten, sowie an Renovationsarbeiten,
welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen,
einen Beitrag von zehn Prozent. *
3 Falls anstelle der Baukosten eine Miete bezahlt werden muss, wird eine
Beteiligung der Standortgemeinden für die Mietobjekte erhoben und zwar in

## Art. 97 Höhe von zehn Prozent. * {#art_97}

Anforderungen
1 Die Räumlichkeiten für den beruflichen Unterricht müssen in Bezug auf Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz mindestens den Bedingungen des
Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, des Gesetzes über Massnahmen zu Gunsten Behinderter und des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel entsprechen.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 98 {#art_98}

Aufhebung bestehenden Rechts
1 Das Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14.
November 1984 vollzieht, wird aufgehoben.

## Art. 99 {#art_99}

Übergangsbestimmungen
1 Bis der Staatsrat neue Bestimmungen erlässt, bleiben folgende Erlasse in
Kraft:
a) Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über
die Berufsbildung vom 20. Februar 1985 vollzieht;
b) Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26.
März 1986;
c) Reglement über die Organisation der Berufsmaturität vom 30. Juni
1999;
d) Reglement über die institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkeiten vom 20. Februar 2008.

## Art. 100 {#art_100}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz, das in Anwendung des Bundesrechts erlassen wird, ist mit
Ausnahme von Artikel 96 Absätze 2 und 3 nicht dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2008, 51/2008
15.09.2011 01.01.2012 Art. 58 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 93 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 96 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 96 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
16.12.2021 22.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, m) aufgehoben RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, n) aufgehoben RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, o) geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17a eingefügt RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 21 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 73 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 84 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 87 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 87 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 92 Titel geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 92 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.06.2008 01.09.2008 Erstfassung BO/Abl. 29/2008, 51/2008
Art. 6 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 14 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 16 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 17 Abs. 2, m) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 17 Abs. 2, n) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 17 Abs. 2, o) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 17a 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 18 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 18 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 18 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 19 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 21 Abs. 4 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 22 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 22 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 31 Abs. 1, b) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 37 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 58 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 64 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 68 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 73 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 74 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 84 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 87 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 87 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 92 16.12.2021 22.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 92 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057, 2022-058
Art. 93 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 96 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 96 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
