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title: "Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958"
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# Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958

## Art. 1 {#art_1}

1 Zur Ordnung ihrer Kultus-Angelegenheiten stehen die in den genannten solothurnischen Bezirken gelegenen Kirchgemeinden im Synodalverband mit der
evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern. Demgemäss sind sie
1. an den Verhandlungen der bernischen Kirchensynode in der in Artikel 2
hienach bestimmten Weise durch Abgeordnete vertreten und haben sich
2. in allen innerkirchlichen Angelegenheiten, die sich auf die christliche Lehre, den Kultus und die Seelsorge beziehen, nach den Beschlüssen und
Erlassen der bernischen Kirchensynode und des bernischen Synodalrates
zu richten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1959 d 21 | f 20
411.232.12-1 2

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchensynode werden vier
Wahlkreise gebildet:
1. Bezirk Bucheggberg, bestehend aus den Kirchgemeinden Messen (bernisch-solothurnisch), Oberwil (bernisch-solothurnisch), Aetingen und
Lüsslingen (beide solothurnisch);
2. Bezirk Kriegstetten, bestehend aus den Kirchgemeinden des Bezirks;
3. Bezirk Solothurn mit den der Kirchgemeinde Solothurn angeschlossenen
Gemeinden des Bezirks Lebern;
4. Bezirk Lebern, soweit nicht zur Kirchgemeinde Solothurn gehörend.
2 Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Einschluss der
Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bernische Recht.
3 Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wahlen richten sich für die
bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchgemeinden nach dem bernischen
und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurnischen Recht.
4 Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise haben in der bernischen
Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernischen Synodalen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die in den genannten solothurnischen Bezirken bestehenden Kirchgemeinden
bilden miteinander die Bezirkssynode Solothurn.

## Art. 4 {#art_4}

1 Als Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare der bernisch-solothurnischen Kirchgemeinden Messen und Oberwil sind nur die nach bernischem Recht wahlfähigen
Geistlichen wählbar. In den übrigen Gemeinden sind ausnahmsweise auch Bewerber mit auswärts bestandener Prüfung wählbar. Doch haben diese vor ihrer
Bewerbung um einer Pfarrstelle bei der evangelisch-theologischen Prüfungskommission des Kantons Bern die Voraussetzungen für ihre Aufnahme in den
bernischen Kirchendienst abklären zu lassen und die Aufnahme innerhalb
Jahresfrist nach ihrer Wahl zu erwirken.
2 Den solothurnischen Kirchgemeinden steht die Bezirkshelferei Büren-Solothurn zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die reformierten Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare werden auf Grund der solothurnischen Gesetzgebung gewählt.
3 411.232.12-1
2 Den Regierungen der beiden vertragsschliessenden Stände steht jedoch in
Anwendung der betreffenden kantonalen Gesetze das Recht der Anerkennung
bzw. Bestätigung dieser Wahlen zu.

## Art. 6 {#art_6}

1 Bildung und Organisation der Kirchgemeinden der genannten solothurnischen
Bezirke erfolgen nach solothurnischem Recht.

## Art. 7 {#art_7}

1 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 entscheiden die
Regierungen der beiden Stände Bern und Solothurn.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Bestand allfälliger vermögensrechtlicher Verhältnisse in bezug auf Kirchengüter, Nutzungen und Unterhalt von Pfarrhäusern nebst Dependenzen
wird durch die beiden Regierungen gewährleistet, wie sich solche durch Urbar
und bisherige Übung, durch frühere Übereinkünfte und durch Verfassung und
gesetzmässige Erlasse der beiden Kantonsbehörden entwickelt haben.
2 Die Aufsicht über die Kirchengüter und ihre Verwendung erfolgt in den solothurnischen Kirchgemeinden mit Einschluss der Kirchgemeinde Messen nach
solothurnischem Recht. Für die Kirchgemeinde Oberwil gilt das bernische
Recht.

## Art. 9 {#art_9}

1 Insbesondere wird über die in Artikel 8 (Abs. 1) hievor bezeichneten Verhältnisse das folgende erneuert, soweit die bezüglichen Rechte nicht ausgekauft,
abgeändert oder ersetzt worden sind:
1. Hinsichtlich der Pfarrei Oberwil verbleibt es bei den Bestimmungen der
Übereinkunft vom 13. Februar 18511).
2. Den Pfarreien Messen und Aetingen wird der seitens des Staates Bern
auszurichtende Besoldungsbeitrag in seinem bisherigen Bestand sowie
der Unterhalt der Pfarrgebäude zugesichert. Überdies geniessen beide
Pfarreien den Ertrag der solothurnischen Pfarrfonds, inbegriffen die freie
Benützung des Pfarrlandes und die Holzberechtigung in der Gemeinde
gemäss Urbar.
3. Die Pfarrei Lüsslingen hat den Genuss ihres Pfarrfonds gemäss Urbar
und nach den Bestimmungen der Übereinkunft vom 15. September 1871.
1) BSG 411.232.11
411.232.12-1 4
4. Die Berechtigung der Kirchgemeinde Solothurn auf den bisherigen Staatsbeitrag des Kantons Bern wird gewährleistet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Ortskirchengüter der Kirchgemeinden dürfen nur ihrem Zweck und ihrer
Bestimmung gemäss verwaltet und verwendet werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Beide Kantone behalten sich vor, nach Erfordernis der Umstände, die angemessenen Modifikationen und Abänderungen dieser Übereinkunft
gemeinschaftlich zu treffen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des
Kantons Bern und des Kantonsrates von Solothurn; sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlung der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen. Damit werden die Übereinkunft vom 17. Februar 1875
und die seitherigen Nachträge und Abänderungen vom 29. Juli 1884/20. August 1884 und 28. November 1939 ausser Kraft gesetzt.
2 Also vereinbart auf der Abgeordnetenkonferenz in Solothurn, den 23. Dezember 1958.
5 411.232.12-1
Bern, 18. Februar 1959
Solothurn, 30. Juni 1959
Solothurn, 23. Dezember 1958
Die Abgeordneten
des Standes Bern: Moser
des Standes Solothurn: Dietschi
Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt
Bern, 18. Februar 1959
Der Präsident: Schlappach
Der Staatsschreiber: Schneider
Vom Kantonsrat von Solothurn genehmigt
Solothurn, 30. Juni 1959
Der Präsident: von Arx
Der Staatsschreiber: Schmid
Vom Bundesrat genehmigt am: 25. September 1959
411.232.12-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.02.1959 18.02.1959 Erlass Erstfassung 1959 d 21 | f 20
7 411.232.12-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.02.1959 18.02.1959 Erstfassung 1959 d 21 | f 20
