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title: "Reglement über die Förderung des Sports"
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provisions: 23
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# Reglement über die Förderung des Sports

## Artikel 1 {#art_1}

Anforderungen an Organisationen
1 Private Sportverbände und Sportvereine sowie andere private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, können Beiträge nach diesem Reglement erhalten, wenn sie:
a) ihren Sitz im Kanton Uri haben
b) über eine klare Rechtsstruktur verfügen
c) ihre sportlichen Aktivitäten am Ziel der Sportförderung nach Artikel 2
der Sportverordnung ausrichten
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Reglement erfüllen
2 Keine Beiträge nach diesem Reglement erhalten private Organisationen,
die touristisch oder kommerziell ausgerichtet sind. Ausgenommen davon
sind Beiträge an nicht kommerziell genutzte Infrastrukturanlagen, die weitgehend dem Ziel der Sportförderung nach Artikel 2 der Sportverordnung entsprechen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.4113 Kanton Uri
2 Sportförderung
2.1 Jugendförderung

## Artikel 2 {#art_2}

Kindersport: Begriff
1 Kindersport entwickelt die koordinativen Fähigkeiten und konditionellen
Grundlagen unter Berücksichtigung des psychomotorischen Entwicklungsstands der Kinder.
2 Kindersport wird in der Regel polysportiv oder Sportarten-übergreifend
angeboten.

## Artikel 3 {#art_3}

Kindersport: Beiträge
1 Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern widmen, werden ausgerichtet, wenn:
a) das Sportprogramm von der Abteilung Sport genehmigt ist
b) die Leiterinnen und Leiter über eine besondere, auf die Altersstufe
und das Programm ausgerichtete Aus- oder Weiterbildung verfügen
c) das Sportprogramm mindestens eine Aktivität pro Woche während
mindestens 15 Wochen umfasst. Begründete Unterbrüche sind zulässig
d) die entsprechenden Weisungen des Bundes eingehalten werden
e) die entsprechende Schule als Mitorganisatorin auftritt und das Sportprogramm vor oder anschliessend an den schulischen Unterricht
stattfindet
2 Pro gehaltene Lektion wird ein Beitrag von 20 Franken ausgerichtet.
Artikel 3b *Jugend-Ausdauertest
1 In Ergänzung zum Programm Jugend und Sport des Bunds richtet der
Kanton Beiträge an Jugend-Ausdauertests aus.
2 Der Beitrag beträgt pro teilnehmende Person im Alter zwischen sieben und
20 Jahren 3 Franken.
3 Beitragsberechtigt sind Jugend-Ausdauertests, wenn ihnen eine körperlich
intensive Leistung über einen längeren Zeitrahmen zugrunde liegt. Die Abteilung Sport definiert die beitragsberechtigten Disziplinen und die einzuhaltenden Rahmenbedingungen.

## Artikel 4 Kanton Uri 10.4113 {#art_4}

Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe
1 Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe gemäss Artikel 8
der Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung,
RB 10.4111) werden ausgerichtet, wenn die Abteilung Sport als Organisatorin oder Mitorganisatorin auftritt oder der Anlass kantonaler Natur ist, eine
grosse Breitenwirkung hat, mehrere Sportarten umfasst und mehrere Tage
dauert. *
2 Beiträge an nationale Jugend-Sportlager können gewährt werden, wenn
das entsprechende Lager eine Breitensportförderung zum Ziel hat. Beiträge
können auch Organisationen gewährt werden, die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen. Der Beitrag berücksichtigt die Anzahl Teilnehmerinnen
und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Uri.
3 Für Anlässe im Rahmen der Urner Schulsportmeisterschaften wird ein
Grundbeitrag von 700 Franken und von 3 Franken pro teilnehmende Person
ausgerichtet. Für die Teilnahme an schweizerischen Schulsportmeisterschaften übernimmt der Kanton die Kosten der Reise und der Anmeldegebühren und beteiligt sich mit 5 Franken pro Person an den Kosten der Verpflegung. *

## Artikel 5 {#art_5}

Beiträge an Organisationen
1 Private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern und Jugendlichen widmen und regelmässige Trainings für Kinder und Jugendliche
durchführen, erhalten für die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ab dem Jahr,
in dem die Schulpflicht beginnt, bis Ende des Jahrs, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, einen Beitrag. Der Beitrag pro Jahr beträgt 5 Franken pro
Teilnehmerin und Teilnehmer und 45 Rappen pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Trainingsstunde. *
2.2 Nachwuchsförderung

## Artikel 7 Artikel 6 * … {#art_7}

Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung
1 Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben, werden ausgerichtet, wenn die Berechnung nach der Stipendiengesetzgebung einen entsprechenden finanziellen Bedarf ergibt.
10.4113 Kanton Uri
2 Unabhängig von Beiträgen nach Absatz 1 erhalten Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler mit Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie Mitglied
eines regionalen, nationalen oder internationalen Kaders sind, auf Gesuch
hin folgenden jährlichen Beitrag:
a) Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten
regionalen Kader 500 Franken
b) Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten
nationalen Kader oder im Besitz einer nationalen Swiss Olympic Talents Card 1'500 Franken
c) m Besitz einer internationalen Swiss Olympic Talents Card
2'000 Franken
3 Der Beitrag nach Absatz 2 wird nur ausbezahlt, wenn ein entsprechender
Nettoaufwand für das Ausüben der entsprechenden Sportart ausgewiesen
wird.
2.2a Leistungssportförderung *
Artikel 7a *Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und Elitesportler
1 Elitesportlerinnen und Elitesportler, die die Voraussetzungen der Sportverordnung erfüllen, werden mit einem Beitrag unterstützt. Dieser beträgt pro
Jahr höchstens:
a) 12'000 Franken für olympische Sportarten
b) 6'000 Franken für nichtolympische oder paralympische Sportarten
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung des
finanziellen Bedarfs und der Beitragshöhe.
2.3 Erwachsenensport

## Artikel 8 {#art_8}

Begriff
1 Erwachsenensport umfasst alle sportlichen Aktivitäten von Personen im Alter von über 20 Jahren.

## Artikel 9 Kanton Uri 10.4113 {#art_9}

Beiträge
1 Private Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene der Sportförderung
von Personen fortgeschrittenen Alters widmen oder besondere Koordinationsaufgaben im Bereich des Erwachsenensports wahrnehmen, können
einen Beitrag erhalten. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den
entsprechenden privaten Organisationen Leistungsvereinbarungen ab, die
die Art der Leistung und deren Abgeltung regeln. *
2 Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und die mit
Mannschaften an einem Meisterschaftsbetrieb der Aktivliga oder in der Erwachsenenkategorie teilnehmen, erhalten pro teilnehmende Mannschaft
einen Beitrag gemäss nachstehender Tabelle:
a) Anzahl Meisterschaftsspiele pro Saison: 2 bis 6 Spiele / Runden /
Wettkämpfe:
1. 2 bis 3 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), normale Pauschale: 100 Franken
2. 2 bis 3 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Erwachsenenkategorie: 200 Franken
3. ab 4 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), normale Pauschale: 200 Franken
4. ab 4 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Erwachsenenkategorie: 500 Franken
b) Anzahl Meisterschaftsspiele pro Saison: ab 7 Spielen / Runden /
Wettkämpfen:
1. 2 bis 3 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), normale Pauschale: 150 Franken
2. 2 bis 3 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Erwachsenenkategorie: 300 Franken
3. ab 4 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), normale Pauschale: 300 Franken
10.4113 Kanton Uri
4. ab 4 Spieler/innen (Anzahl Spieler/innen pro
Team, die mindestens benötigt werden), höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Erwachsenenkategorie: 900 Franken
3 Als Meisterschaftsbetrieb gemäss Absatz 2 gelten zwei und mehr Wettkämpfe, die am Schluss zu einer Gesamtrangliste führen.
2.4 Weitere Förderungsmassnahmen

## Artikel 10 {#art_10}

Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport
1 Die Abteilung Sport kann bei entsprechendem Bedarf allein oder in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen,
Kurse für Personen organisieren, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben
in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und andern Organisationen wahrnehmen, die sich der Sportförderung widmen.
2 Erfolgt die Organisation in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen,
die sich der Sportförderung widmen, können diesen Beiträge an die Unkosten gewährt werden.

## Artikel 11 {#art_11}

Beiträge an die Ausbildungskosten von Leitungspersonen
1 An die Ausbildungskosten von Personen, die in privaten Sportverbänden,
Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Führungs-, Ausbildungs- und Wettkampfleitungsaufgaben wahrnehmen, wird pro Halbtag ein Beitrag von bis zu 75 Franken ausgerichtet,
höchstens jedoch 750 Franken pro Ausbildung.
2 Anrechenbar sind die reinen Kurskosten gemäss Kursausschreibung, ohne
Spesen und weitere Auslagen.
3 Ein Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Ausbildung direkt mit den Führungs- und Ausbildungsaufgaben dieser Person zusammenhängt und einen
Bezug zur entsprechenden Sportart aufweist. Der Beitrag wird der Organisation ausgerichtet, bei der die betreffende Person Mitglied ist.

## Artikel 12 Kanton Uri 10.4113 {#art_12}

Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und
Anlageteilen: Grundsatz
1 Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen werden ausgerichtet, wenn die Anlage hauptsächlich dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport dient, die massgebenden Vorschriften eingehalten werden und die Finanzierung und Tragbarkeit sichergestellt sind.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
regionale Ausrichtung, Funktionalität, nachhaltiges Energiekonzept, kostengünstige Bauweise und Verfügbarkeit.
3 An die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen wird
ein Beitrag von 10 bis 20 Prozent der anrechenbaren Bruttobausumme ausgerichtet, höchstens jedoch 200'000 Franken sowie 5 Franken pro ausgewiesene Frondienststunde.
4 Nicht beitragsberechtigt sind die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags durchzuführen sind, vorwiegend kommerziellen Zwecken dienen oder aus Überlegungen des Umweltschutzes abzulehnen sind. Nicht beitragsberechtigt sind zudem bauliche Massnahmen und Sanierungen, die aufgrund der Umweltgesetzgebung ausgeführt werden müssen.
5 Gesuche um Beiträge sind vor Baubeginn einzureichen.

## Artikel 13 Artikel 12a * … {#art_13}

Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und
Anlageteilen: zinslose Darlehen
1 Für die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen und
für die Anschaffung von Sportgeräten können die Beträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.
2 Der Darlehensanteil beträgt maximal 40 Prozent der Differenz aus den anrechenbaren Bruttobaukosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand,
höchstens jedoch 100'000 Franken.
3 Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die für dasselbe Vorhaben Darlehen des Bundes auslösen können, erhalten kein Darlehen nach dieser Bestimmung.
4 Die Rückzahlung wird in einem besonderen Darlehensvertrag geregelt.
10.4113 Kanton Uri

## Artikel 14 {#art_14}

Beiträge an Unterhalt und Miete von Sportanlagen
1 Entstehen Sportvereinen Kosten durch den Unterhalt von eigenen Sportanlagen, werden ihnen Pauschalbeiträge ausgerichtet.
2 Entstehen Sportvereinen überdurchschnittlich hohe Kosten durch die Miete
von Sportanlagen, können ihnen Beiträge von bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen Mietkosten ausgerichtet werden. Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Miete von Sportanlagen, die sich im Besitz der öffentlichen
Hand befinden oder die mit wesentlichen Beiträgen der öffentlichen Hand finanziert werden.
3 Private Organisationen, die Sportanlagen unterhalten, die in erster Linie
dem ungebundenen Freizeitsport dienen, wie etwa VITA-Parcours und
Langlaufloipen, erhalten Pauschalbeiträge. Die Bildungs- und Kulturdirektion
schliesst mit den entsprechenden privaten Organisationen Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und
deren Abgeltung.
4 Im Ausnahmefall kann der Regierungsrat Beiträge an den Betrieb und Unterhalt von Sportanlagen sprechen, die sich im Besitz von öffentlich-rechtlichen Trägerschaften befinden, sofern diese von überregionalem Interesse
sind und vornehmlich dem Vereins- und Freizeitsport dienen. Beiträge an öffentlich-rechtliche Trägerschaften werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geleistet. *

## Artikel 15 {#art_15}

Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial
1 An Sportmaterial von privaten Organisationen, die sich der Sportförderung
widmen, das direkt der Ausübung der entsprechenden Sportart dient, wird
ein Beitrag von 30 Prozent ausgerichtet.
2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Rechnungsbetrag.
3 Ausgeschlossen sind Beiträge an die Anschaffung von persönlichen und
privaten Ausrüstungsgegenständen wie Mountainbikes und Strassenvelos,
Rackets, Skis, Snowboards, persönliche Waffen, persönliche Sport- und
Spielgeräte aller Art sowie Bekleidungen aller Art.
4 An Sportmaterial, das von Gemeinden angeschafft wird, wird ein Beitrag
von 30 Prozent ausgerichtet, wenn dieses Material dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird.
Kanton Uri 10.4113
5 Nicht als Sportmaterial gelten fest installierte Bestandteile von Sportanlagen wie Reck, Ringe, Sprossenwand, Kletterwand, Geräte mit Boden-,
Wand- oder Deckenverankerungen oder fest montierte Aussengeräte und
Ersatzteile.

## Artikel 16 {#art_16}

Beiträge an Sportverbände
1 Private Sportverbände erhalten einen aktivitätsbezogenen Beitrag. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den entsprechenden privaten Sportverbänden Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und deren Abgeltung.
2 In Abweichung zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a können auch Vereinbarungen mit Zentralschweizer Sportorganisationen abgeschlossen werden,
die ihren Sitz nicht im Kanton Uri haben, sofern sie eigene Nachwuchskader
führen, an welchen Sportlerinnen und Sportler aus dem Kanton Uri angemessen beteiligt sind.

## Artikel 17 {#art_17}

Beiträge an Sportanlässe
1 An private Organisationen, die kantonale, regionale und nationale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge von 300 Franken
bis 3'000 Franken ausgerichtet werden. An private Organisationen, die internationale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge
bis 10'000 Franken ausgerichtet werden. *
2 Ist ein Anlass im Kanton Uri geplant und muss dieser aus Gründen der Witterung (beispielsweise wegen Schneemangels) an einen ausserkantonalen
Ort verlegt werden, werden gleichwohl Beiträge ausgerichtet.
3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Punktesystem, das die Dauer des Sportanlasses, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
die Höhe des für den entsprechenden Sportanlass üblichen finanziellen Aufwands berücksichtigt. In besonderen Fällen können höhere Beiträge
gewährt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Punktesystem.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn bereits ein Beitrag nach Artikel 4 gewährt wird oder wenn es sich um Sportanlässe im Rahmen des ordentlichen Meisterschaftsbetriebs oder um solche mit vereinsinterner Ausrichtung handelt wie Klubrennen, Grümpelturniere, Sponsorenläufe und dergleichen.
10.4113 Kanton Uri
2.5 Sport von Menschen mit einer Behinderung

## Artikel 18 {#art_18}

1 Sportliche Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung werden nach
den Bestimmungen dieses Reglements unterstützt.
2 Der Regierungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements weitere sportliche Aktivitäten unterstützen, soweit das angebracht
erscheint.
3 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Auszahlung und Rückforderung von Beiträgen
1 Beiträge an private Organisationen nach Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 14 Absatz 1 und 2 und Artikel 15 werden einmal jährlich auf
entsprechendes Gesuch hin ausbezahlt. Die Abteilung Sport stellt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, prüft die Eingaben und stellt der Bildungs- und Kulturdirektion einen Auszahlungsantrag.
2 Gesuche nach Artikel 7, Artikel 7a, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 17 können im Einzelfall bei der Abteilung Sport eingereicht werden. Gesuche sind
in der Regel einzureichen, bevor die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden. *
3 Für nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden keine Beiträge ausgerichtet. Beiträge, die zu Unrecht bezogen wurden, werden zurückgefordert.

## Artikel 20 {#art_20}

Vollzug
1 Beiträge, deren Höhe sich eindeutig aus diesem Reglement ergibt, verfügt
die Bildungs- und Kulturdirektion.
2 Beiträge, bei denen nach diesem Reglement ein Ermessensspielraum besteht, verfügt bis zu einem Betrag von 12'000 Franken die Bildungs- und

## Artikel 21 Kulturdirektion, darüber der Regierungsrat. * {#art_21}

Rechtsanspruch und finanzieller Rahmen
1 Auf Beiträge nach diesem Reglement besteht kein Rechtsanspruch, sofern
sich ein solcher nicht aus der Sportverordnung ergibt.
Kanton Uri 10.4113
2 Beiträge nach diesem Reglement werden nur im Rahmen der bewilligten
Kredite oder im Rahmen der finanziellen Mittel geleistet, die dem Sport-
Fonds zur Verfügung stehen.
4 Organisation

## Artikel 22 {#art_22}

Aufgaben der Sportkommission
1 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs- und Kulturdirektion und die Abteilung Sport in allen Fragen des Sports und der Sportförderung.
2 Zudem hat sie:
a) der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge für die Ausrichtung von
Beiträgen zu unterbreiten
b) periodisch Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern zu organisieren
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 14. August 2007 über die Förderung des Sports wird
aufgehoben.

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
10.4113 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 16.03.2012
26.11.2013 01.01.2013 Artikel 5 Abs. 1 geändert AB 06.12.2013
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 3b eingefügt AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 23.01.2015
23.01.2018 01.02.2018 Artikel 12a eingefügt AB 02.02.2018
23.10.2018 01.01.2019 Titel 2.2a eingefügt AB 09.11.2018
23.10.2018 01.01.2019 Artikel 7a eingefügt AB 09.11.2018
23.10.2018 01.01.2019 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 09.11.2018
23.10.2018 01.01.2019 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 09.11.2018
16.08.2023 01.08.2023 Artikel 6 aufgehoben AB 25.08.2023
16.08.2023 01.08.2023 Artikel 12a aufgehoben AB 25.08.2023
16.08.2023 01.08.2023 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 25.08.2023
19.08.2025 01.08.2025 Artikel 14 Abs. 4 eingefügt AB 29.08.2025
Kanton Uri 10.4113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.02.2012 01.01.2012 Erstfassung AB 16.03.2012
Artikel 3b 13.01.2015 01.02.2015 eingefügt AB 23.01.2015
Artikel 4 Abs. 1 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 4 Abs. 3 13.01.2015 01.02.2015 eingefügt AB 23.01.2015
Artikel 5 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2013 geändert AB 06.12.2013
Artikel 6 16.08.2023 01.08.2023 aufgehoben AB 25.08.2023
Titel 2.2a 23.10.2018 01.01.2019 eingefügt AB 09.11.2018
Artikel 7a 23.10.2018 01.01.2019 eingefügt AB 09.11.2018
Artikel 9 Abs. 1 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 12a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt AB 02.02.2018
Artikel 12a 16.08.2023 01.08.2023 aufgehoben AB 25.08.2023
Artikel 14 Abs. 4 19.08.2025 01.08.2025 eingefügt AB 29.08.2025
Artikel 17 Abs. 1 16.08.2023 01.08.2023 geändert AB 25.08.2023
Artikel 19 Abs. 2 23.10.2018 01.01.2019 geändert AB 09.11.2018
Artikel 20 Abs. 2 23.10.2018 01.01.2019 geändert AB 09.11.2018
