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title: "Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen des Rektors"
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provisions: 5
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# Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen des Rektors

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Bereichen vom Rektor an die Schulleitung zu delegieren.
2
Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.

## § 2 Männliche bzw. weibliche Bezeichnungen {#art_2}

1
Wo diese Verfügung für Personen und Funktionsträger männliche bzw. weibliche Bezeichnungen verwendet, gelten diese für beide Geschlechter.

## § 3 Entscheide über die besondere Förderung {#art_3}

1
Entscheide über die besondere Förderung liegen in der Zuständigkeit des Rektors (§ 63 Abs. 4 Bst. j Schulgesetz, BGS 412.11). Dazu gehören insbesondere Massnahmen der besonderen Förderung, die den Lehrplan bzw. die Lernziele oder die Stundentafel betreffen.
2
Folgender Entscheid über die besondere Förderung wird der Schulleitung übertragen:
a)
Vorübergehende Lernzielanpassungen (Ablauf gemäss «Formular Antrag Lernzielanpassung vorübergehendvLZA»)

## § 4 Rechtspflege {#art_4}

1
Alle Entscheide unterstehen dem Rechtsmittelweg und sind beschwerdefähig.

## § 5 Aufsicht {#art_5}

1
Generelle Weisungen bezüglich der delegierten Kompetenzen bleiben vorbehalten.
2
In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht die Schulleitung den Rektor zur Entscheidfindung bei.
