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title: "Reglement über die Spezialfinanzierung baulicher Unterhalt des Verwaltungsvermögens"
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number: "62.1"
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status: consolidated
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provisions: 4
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# Reglement über die Spezialfinanzierung baulicher Unterhalt des Verwaltungsvermögens

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für den baulichen Unterhalt des Verwaltungsvermögens» besteht eine Spezialfinanzierung im
Sinne der Art. 86 ff. der Gemeindeverordnung.
2 Sie bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung der
baulichen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 72 lit.
a und b StV im Bereich des gesamten Verwaltungsvermögens. Bei diesen Arbeiten sind der Gewinn an Energieeffizienz und die Reduktion von
Treibhausgasen besonders zu beachten.
3 Von der Spezialfinanzierung ausgenommen sind:
a die selbständig geregelten Spezialfinanzierungen nach übergeordnetem oder kommunalem Recht,
b durch Dritte subventionierte Dienststellen,
c Konti mit baulichem Unterhalt von weniger als 100'000 Franken,
d die Liegenschaften des Finanzvermögens.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet:
a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen «Spezialfinanzierung
für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens»
am 31. Dezember 2006,
b über die Erfolgsrechnung.
2 Die jährliche Einlage richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf, den
Realisierungsmöglichkeiten, dem jeweiligen Bestand der Spezialfinanzierung sowie der Tragbarkeit im Budget.
3 Der Bestand gemäss letzter Bilanz darf 50 Millionen Franken nicht
überschreiten. Er soll in der Regel mindestens die Summe des steuerfinanzierten baulichen Unterhaltes des Verwaltungsvermögens (Sach-
1 Mit Revision vom 19.10.2016 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz,
GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016)
2 BSG 170.111
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 19.10.2016
Zweck, Geltungsbereich
Äufnung, Umfang,
Verzinsung
2 62.1
gruppe 314) der betreffenden Dienststellen des letzten Rechnungsjahres erreichen. Die Fertigstellung von laufenden Unterhaltsprojekten ist
jederzeit über ausreichende Einlagen sicherzustellen.
4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

## Art. 3 {#art_3}

Die Ausgaben für Unterhaltsprojekte sind jeweils der Erfolgsrechnung
(Sachgruppe 314) zu belasten. Die Summe dieser Ausgaben ist der
Spezialfinanzierung jährlich zu entnehmen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Spezialfinanzierung für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens
vom 17. November 1995 aufgehoben.
Thun, 10. Mai 2007 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Gruber
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
1 Fassung vom 19.10.2016
Entnahme
Inkrafttreten
