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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die elektronische Überwachung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug elektronischer Überwachung
nach:
a) Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 19072 und
Art. 343 Abs. 1bis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083;
b) Art. 67b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
19374 sowie Art. 16a Abs. 4 und Art. 1 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes über
das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 20035;
c) Art. 79b Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 19376;
d) Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
20077 und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 20098;
e) Art. 23q des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 19979.
1 In Vollzug ab 1. Mai 2026.
2 SR 210.
3 SR 272.
4 SR 311.0.
5 SR 311.1.
6 SR 311.0.
7 SR 312.0.
8 SR 312.1.
9 SR 120.
nGS 2026-014
962.12
2 Die Strafprozessverordnung vom 23. November 201010 regelt die Voraussetzungen elektronischer Überwachung als besondere Form des Straf- und Massnahmenvollzugs.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsstelle
1 Für den Vollzug von angeordneten elektronischen Überwachungen ist die
Vollzugsstelle des Amtes für Justizvollzug zuständig.
2 Die Vollzugsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Eignungsabklärung;
b) Einrichtung und Entfernung eines Geräts zur elektronischen Überwachung;
c) Aufzeichnung und Löschung der Daten;
d) Überwachung der Einhaltung der Auflagen sowie Meldung von Verstössen an
die zuständige Behörde;
e) Erstellung des Vollzugsplans und die psychosoziale Begleitung beim Vollzug
von Freiheitsstrafen in Form einer elektronischen Überwachung;
f) technische Kontrolle einer elektronischen Überwachung;
g) Erstellung eines Schlussberichts nach Beendigung einer elektronischen Überwachung.
3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Behörden oder Dritte beiziehen.
4 Die Vollzugsstelle führt die elektronische Überwachung nach Art. 23q des
Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 199711 im Auftrag der Polizei durch.

## Art. 3 {#art_3}

Anordnende Behörde
1 Die anordnende Behörde entscheidet insbesondere über:
a) die Art und Dauer der Überwachung;
b) die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen;
c) den Abbruch oder die Unterbrechung bei Undurchführbarkeit einer elektronischen Überwachung.
2 Sie holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung bei der Vollzugsstelle einen Bericht über die technische, inhaltliche und organisatorische Machbarkeit ein.
10 sGS 962.11.
11 SR 120.
962.12
3 Die anordnende Behörde klärt in Fällen einer elektronischen Überwachung nach
Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 190712 ab, ob die
gefährdete Person die Mitteilung von Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet. Die anordnende Behörde hält dies im gerichtlichen Entscheid fest.

## Art. 4 {#art_4}

Überwachungsarten
1 Eine elektronische Überwachung kann passiv oder aktiv erfolgen.
2 Passive elektronische Überwachung umfasst:
a) eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen;
b) eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten.
3 Aktive elektronische Überwachung umfasst:
a) eine Echtzeitüberwachung und eine Überwachung rund um die Uhr;
b) eine unmittelbare Reaktion auf Verstösse.
4 Eine aktive elektronische Überwachung kann zusätzlich umfassen:
a) eine sofortige polizeiliche Intervention;
b) mit Zustimmung der gefährdeten Person:
1. den Einsatz eines technischen Geräts mit Ortungsfunktion zum Schutz
der gefährdeten Person und der Möglichkeit des direkten Hilferufs bei
der Polizei (Notfallknopf);
2. den Einsatz eines technischen Geräts mit der Möglichkeit der direkten
Meldung bei der gefährdeten Person bei einer Annäherung der überwachten Person (Tracker).

## Art. 5 II. Datenbearbeitung (2.) {#art_5}

Datenbekanntgabe
1 Die anordnende Behörde teilt ihre Entscheide der Vollzugsstelle, der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei sowie weiteren Behörden
und Dritten mit, soweit dies:
a) zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheint oder
b) der Vollstreckung dient.
2 Sie ist zum Zweck der Eignungsabklärung im Erkenntnisverfahren ermächtigt,
der Vollzugsstelle Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
12 SR 210.
962.12
3 Die Vollzugsstelle kann der anordnenden Behörde, der Staatsanwaltschaft, der
Polizei sowie weiteren Behörden und Dritten Informationen und sachdienliche
Akten weiterleiten, soweit dies:
a) zu deren gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten
Person unentbehrlich erscheint oder
b) der Vollstreckung dient.

## Art. 6 {#art_6}

Auswertung, Verwendung und Zugriff
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Vollzugsstelle Daten jederzeit auswerten und verwenden, die bei einer elektronischen Überwachung aufgezeichnet werden.
2 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen werden nur zu den
einschlägigen Zwecken nach Art. 1 dieses Erlasses bearbeitet.
3 Die Vollzugsstelle und Polizei gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz sowie die Informationssicherheit.
Sie bestimmen die zugriffsberechtigten Personen für die Bearbeitung der aufgezeichneten Daten.

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbericht
1 Nach Abschluss einer elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle der
anordnenden Behörde und bei der elektronischen Überwachung nach Art. 23q des
Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 199713 der Polizei einen Schlussbericht zu.

## Art. 8 {#art_8}

Datenvernichtung
1 Daten einer elektronischen Überwachung werden spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung unwiderruflich vernichtet. Ausgenommen sind Daten
aus elektronischen Überwachungen nach Art. 23q des Bundesgesetzes über die
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 199714, sofern ein
konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.
2 Werden die erfassten Daten in einem Strafverfahren verwendet, richtet sich die
Vernichtung der Daten nach den Bestimmungen dieses Strafverfahrens. Nach der
Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörde werden die Daten unverzüglich gelöscht.
13 SR 120.
14 SR 120.
962.12
III. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener

## Art. 9 Personen (3.) {#art_9}

Informationspflichten
1 Die Vollzugsstelle informiert die überwachte Person sowie die Polizei:
a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;
b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier
Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;
c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung;
d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.
2 Die Polizei informiert die gefährdete Person:
a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;
b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier
Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;
c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung, soweit die gefährdete
Person nicht darauf verzichtet hat;
d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.
3 Die Polizei erteilt der gefährdeten Person während der Dauer der elektronischen
Überwachung auf Verlangen jederzeit Auskunft über Verstösse.
4 Das Enddatum einer elektronischen Überwachung berechnet sich nach dem tatsächlichen Beginn und der von der anordnenden Behörde festgelegten Dauer.

## Art. 10 {#art_10}

Kosten
1 Die anordnende Behörde kann die Kosten des Vollzugs dem Grundsatz nach der
überwachten Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse auferlegen.
2 Die Kosten richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Konkordats der
ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom
29. Oktober 200415 und werden von der Vollzugsstelle nach Abschluss der elektronischen Überwachung abschliessend festgelegt.
15 sGS 962.51.
962.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.2026 01.05.2026 Erlass Grunderlass 2026-014
