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title: "Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen"
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provisions: 13
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# Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die von der Personalgesetzgebung abweichenden
Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis von Inhaberinnen und Inhabern von
Pfarr- und Hilfspfarrstellen.

## Art. 2 {#art_2}

Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
1 Die Anstellung der vom Kanton entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung und des Kirchengesetzes.

## Art. 3 {#art_3}

Ausschreibung
1 Der Kirchgemeinderat schreibt vakante Stellen der Kirchgemeinde in kirchlichen Fachorganen aus und meldet die Ausschreibung der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. *
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten schreibt
vakante Regional- und Spezialpfarrstellen im elektronischen Stellenmarkt des
Kantons aus. *
1) BSG 153.01
2) BSG 410.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-114
414.311 2

## Art. 4 {#art_4}

Probezeit
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt werden oder die Dienstwohnungspflicht gemäss Artikel
54a KG erfüllen, gilt keine Probezeit.
2 Für die übrigen, mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gilt eine Probezeit von sechs Monaten.

## Art. 5 {#art_5}

Verweserschaft
1 Die Verweserschaft ist ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 18 der
Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3).
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten ist zuständig für die Anstellung und Kündigung von Verweserinnen und Verwesern
nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung. *
3 Den Antrag für die Anstellung stellt
a bei einer Anstellung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
1. * für evangelisch-reformierte Verweserinnen und Verweser: die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates,
2. * für römisch-katholische Verweserinnen und Verweser: das Bischofsvikariat in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Kirchgemeinderates,
3. * für christkatholische Verweserinnen und Verweser: der Kirchgemeinderat,
b bei einer Anstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten: der
Kirchgemeinderat.

## Art. 6 {#art_6}

Kündigung durch den Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat zieht die kirchliche Oberbehörde zur Mitwirkung bei,
wenn er einer vom Kanton entlöhnten und mit unbefristetem Vertrag angestellten Person zu kündigen beabsichtigt.
2 Der betroffenen Person ist vor der Kündigung die Gelegenheit einzuräumen,
sich schriftlich zur beabsichtigten Kündigung zu äussern.
3 Die Kündigungsverfügung hat eine Begründung zu enthalten.
3) BSG 153.011.1
3 414.311
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt sind, können im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäss
Absatz 2 verlangen, dass die Kirchgemeinde der Kündigung zustimmen muss.
Der Kirchgemeinderat darf der Kirchgemeindeversammlung die Kündigungsgründe darlegen.
Art. 7 * Dienstwohnungen und Amtsräume
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Dienstwohnung haben nach einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kirchgemeinderat zusätzlich zur
ordentlichen Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Frist von drei Monaten
zum Auszug aus der Dienstwohnung.
2 Amtsräume in Privatwohnungen sind für Gemeindepfarrämter nicht zulässig.
Es dürfen keine Entschädigungen für den dienstlichen Gebrauch von Räumen
in Privatwohnungen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ausbezahlt werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erlässt Richtlinien
zu Dienstwohnungen und Amtsräumen. *
2 Jobsharing

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Der Kirchgemeinderat kann Stellen im Jobsharing aufteilen.
2 In Kirchgemeinden mit einem Pfarrstellenanspruch bis 100 Stellenprozente
sind Stellenaufteilungen in jedem Fall im Jobsharing vorzunehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Zusatzvereinbarung
1 Der Kirchgemeinderat schliesst mit den Jobsharingpartnerinnen und Jobsharingpartnern eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ab, in der insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder
getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharings gemäss Artikel 142 PV geregelt werden.
2 Er sendet eine Kopie der Zusatzvereinbarung an die oder den Beauftragten
für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. *
414.311 4

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung im Jobsharing
1 Die Kündigung einer Jobsharingpartnerin oder eines Jobsharingpartners gilt
als triftiger Kündigungsgrund nach Artikel 25 PG, um auch der Mitinhaberin
oder dem Mitinhaber der Stelle zu kündigen. Die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung gemäss Artikel 6 Absatz 4 kann nicht verlangt werden.
2 Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder
dem Mitinhaber der Stelle weiterführen, schreibt er die vakante Teilzeitstelle ordentlich aus.
3 Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder
dem Mitinhaber der Stelle nicht weiterführen, hat er eine Kündigungsfrist von
mindestens neun Monaten ab Zeitpunkt des Beschlusses einzuhalten.
3 Entschädigung für Leitungsaufgaben

## Art. 11 {#art_11}

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom zuständigen Organ mit einer Teamleitung beauftragt worden sind, haben bei befristeter Funktionsdauer Anspruch
auf eine Funktionszulage in der Höhe von bis zu einer Gehaltsklasse und bei
unbefristeter Funktionsdauer auf eine zusätzliche Gehaltsklasse.
2 Pro Kirchgemeinde oder Region wird für die Teamleitung nur eine Entschädigung ausgerichtet.
3 Die Gewährung einer Entschädigung gemäss Absatz 1 setzt voraus:
a eine Teamgrösse von wenigstens sechs Personen mit einem über dem
BVG-Minimum liegenden Beschäftigungsgrad,
b eine schriftlich vereinbarte Führungsverantwortung mit Weisungskompetenzen,
c eine genügende Aus- oder Weiterbildung in Personalführung.
4 Die kirchlichen Oberbehörden können für die Übertragung von Führungsaufgaben weitere Voraussetzungen und Qualitätsstandards festlegen.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Änderung eines Erlasses
1 Die Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4) wird wie folgt geändert:
4) BSG 153.011.1
5 414.311

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 31. Mai 2006 über die Pfarrwahlen wird aufgehoben
(BSG 410.131).

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.11.2013 *
Art. T1-1 *
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehende Amtsräume in
Privatwohnungen und deren Entschädigung sind bis zum 30. Juni 2015 in
Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 zu bringen.
Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.311 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-114
27.11.2013 01.02.2014 Art. 7 geändert 13-107
27.11.2013 01.02.2014 Titel T1 eingefügt 13-107
27.11.2013 01.02.2014 Art. T1-1 eingefügt 13-107
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 3, a, 1. geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 3, a, 2. geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 3, a, 3. geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-089
7 414.311
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-114
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 1. 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 2. 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 3. 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 7 27.11.2013 01.02.2014 geändert 13-107
Art. 7 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Titel T1 27.11.2013 01.02.2014 eingefügt 13-107
Art. T1-1 27.11.2013 01.02.2014 eingefügt 13-107
