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title: "Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz"
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# Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Annahme von privaten Drittmitteln durch die Hochschule
Luzern mit dem Ziel, ein aktives Fundraising zur Beschaffung von finanziellen oder
geldwerten Mitteln betreiben zu können.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Mittelbeschaffung
1 Das Fundraising bezweckt in Ergänzung zur öffentlichen Finanzierung die Erhöhung
der finanziellen Möglichkeiten und des Handlungsspielraumes der Hochschule Luzern
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

## Art. 3 {#art_3}

Das Selbstverständnis der Hochschule Luzern
1 Die Hochschule Luzern wahrt beim Fundraising ihre Autonomie als interkantonale Bildungsinstitution sowie die Freiheit von Lehre und Forschung. Sie richtet sich nach ihrem
gesetzlichen Leistungsauftrag zur praxisorientierten Lehre und Forschung in der Zentralschweiz, dem von ihr festgelegten Werterahmen sowie Mission, Vision und Zielen.
1 SRL Nr. 520
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2014 259
2 Nr. 520f

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe
1 Unter «Fundraising» werden aktive Bemühungen der Hochschule Luzern um Unterstützung mit privaten Drittmitteln von Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen
namentlich für Projekte, Personen, Infrastruktur oder Veranstaltungen verstanden.
2 Bei «privaten Drittmitteln» kann es sich in Form von Spenden beziehungsweise Donationen oder Sponsoring um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
3 «Spenden» und «Donationen» sind Zuwendungen an die Hochschule Luzern, für welche keine Gegenleistung erbracht wird, wie Schenkungen, Gönnerbeiträge, Legate oder
Erbschaften.
4 Unter «Sponsoring» werden Zuwendungen verstanden, für welche die Hochschule Luzern Gegenleistungen erbringt.
5 Unter dem Begriff «Fundraisingpartner» werden sämtliche Personen zusammengefasst,
die der Hochschule Luzern private Drittmittel zur Verfügung stellen. Es sind damit sowohl Spendende, Gönner als auch Sponsoringpartner gemeint.
6 Nicht als «Fundraising» gelten kompetitiv eingeworbene Drittmittel, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) und der EU-Förderprogramme. Ebenfalls nicht dazu zählen Einnahmen durch Forschungskooperationen oder Auftragsforschung, Lizenzeinnahmen auf der Grundlage von Patentnutzungsrechten und Einnahmen aus Dienstleistungen
(z.B. Gutachten, Analysen). *
2 Grundsätze

## Art. 5 {#art_5}

Fundraisingpartnerschaften und Fundraisingaktivitäten
1 Die Hochschule Luzern strebt bei ihren Fundraisingaktivitäten partnerschaftliche Verhältnisse an. Fundraisingpartnerschaften richten sich nach den wissenschaftlichen und
strategischen Zielen sowie rechtlichen Vorgaben der Hochschule Luzern. Sie dürfen ferner dem Selbstverständnis und dem gesetzlichen Auftrag nicht widersprechen.
2 Im Rahmen von Fundraisingaktivitäten schafft und pflegt die Hochschule Luzern Kontakte zu Vertretern von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Fundraisingaktivitäten werden nicht generell auf bestimmte wirtschaftliche Branchen beschränkt. Die Departemente können jedoch für sich Branchen ausschliessen, sofern eine Zusammenarbeit ihre Unabhängigkeit oder Glaubwürdigkeit gefährden würde.

## Art. 6 {#art_6}

Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist zu gewährleisten.
Nr. 520f 3
2 Die Freiheit von Lehre und Forschung bedingt insbesondere die freie Meinungsbildung
sowie den Handlungsfreiraum der Hochschule Luzern bezüglich Strategie, Organisation,
Wahl der Mitarbeitenden, Themen- und Methodenwahl sowie Publikationsfreiheit.
3 Mit der Freiheit von Lehre und Forschung vereinbar ist die Zweckbestimmung von
Beiträgen sowie die Mitwirkung von Fundraisingpartnern in Fachbeiräten.

## Art. 7 {#art_7}

Reputation und Glaubwürdigkeit der Hochschule Luzern
1 Die Reputation und die Glaubwürdigkeit der Hochschule Luzern als Bildungsinstitution darf durch die Annahme von Spenden oder durch Sponsoring nicht beeinträchtigt
werden.
3 Rahmenbedingungen und Vorgehen

## Art. 8 {#art_8}

Annahme von Zuwendungen
1 Die Hochschule Luzern arbeitet nur mit Fundraisingpartnern zusammen, die zur Erreichung ihrer Ziele legale Mittel und Wege einsetzen. Sie ist zur Annahme von Zuwendungen nicht verpflichtet und kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2 Die Zuständigkeiten für die Annahme von Zuwendungen richten sich nach dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern. Im Zweifelsfall entscheidet die Rektorin oder
der Rektor.
Art. 9 * Prüfung der Mittelherkunft
1 Eine Prüfung der Herkunft der zur Verfügung gestellten Mittel ist zwingend
a. bei begründeten Zweifeln an der Mittelherkunft oder
b. bei einer Summe ab 100 000 Franken.
2 Die gemäss Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern für die Entgegennahme der
Mittel zuständige Person ist verantwortlich dafür, dass das Rektorat frühzeitig über die
Notwendigkeit der Prüfung einer in Aussicht gestellten Zuwendung informiert wird.
3 Die Prüfung der Mittelherkunft wird von der Rektorin oder vom Rektor in Auftrag gegeben. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet basierend auf dem Ergebnis der Prüfung über die Annahme der Zuwendung.

## Art. 10 {#art_10}

Bedingungen und Auflagen
1 Mit Bedingungen oder Auflagen verbundene Zuwendungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn die Bedingungen oder Auflagen mit der fachlich-wissenschaftlichen
Ausrichtung der Hochschule in Einklang stehen. Die Donatoren und Sponsoren legen
dabei Ziel und Zweck von Bedingungen und Auflagen schriftlich dar, wobei bei Sponsoren die Gegenleistungen genau zu bezeichnen sind.
4 Nr. 520f
2 Es dürfen keinerlei Vorteile zugesagt oder in Aussicht gestellt und keine Nebenabreden
getroffen werden, die über das schriftlich Festgelegte hinausgehen.
3 Zuwendungen mit Folgeaufträgen (z.B. Beschaffungsaufträge, Umsatzgeschäfte) sind
ausgeschlossen.

## Art. 11 {#art_11}

Fundraisingobjekte
1 An der Hochschule Luzern sind Zuwendungen insbesondere für folgende Fundraisingobjekte möglich:
a. Departemente,
b. Institute, Kompetenzzentren,
c. Gebäude,
d. Forschungsprojekte,
e. Ausstattung wie:
1. Einrichtung von Seminarräumen, Labors, Bibliotheken usw.,
2. Ausstattung von Stellen, Professuren,
3. Lehrmittel, Instrumente, Messmittel,
f. Ausbildungsangebote,
g. Lehraufträge, Lehrveranstaltungen,
h. Weiterbildungsprogramme,
i. Ausschreibung von Wettbewerben, Studienpreise,
j. Forschungs- und Lehrpreise,
k. Stipendien.
2 Die Hochschulleitung kann weitere Fundraisingobjekte festlegen.

## Art. 12 {#art_12}

Mittelverwendung
1 Die Verwendung der Mittel liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen gemäss
dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern.
Art. 13 * Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Hochschule Luzern legt Zuwendungen ab 20 000 Franken in dafür geeigneten Publikationen (Jahresbericht, Webseite o.Ä.) offen.
2 In Ausnahmefällen kann bei schützenswerten Interessen von einer Offenlegung abgesehen werden. Der Entscheid darüber obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
3 Jede Person hat das Recht, Unterlagen zu den Fundraisingpartnerschaften einzusehen.
Das Recht auf Einsicht wird nur eingeschränkt oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Nr. 520f 5
4 Leistungen der Hochschule Luzern

## Art. 14 {#art_14}

Grundsätze
1 Die Hochschule Luzern begegnet ihren Fundraisingpartnern mit Respekt und Wertschätzung, verbunden mit einer dauerhaften und vertrauensvollen Kontaktpflege oder
der gewünschten Diskretion.
2 Die Hochschule Luzern gewährleistet gegenüber den Fundraisingpartnern Transparenz
bei der Verwendung der Zuwendungen. Sie stellt den effektiven und sachgerechten Einsatz der Spenden und der Sponsoringbeiträge sicher.
3 Die Hochschule Luzern informiert ihre Fundraisingpartner regelmässig über den Fortgang der von ihnen unterstützten Projekte oder Fundraisingobjekte.
Art. 15 * Verdankungen und Bekanntmachungen
1 An der Hochschule Luzern sind Verdankungen und Bekanntmachungen möglich.
2 Namenspatenschaften oder Namensgebungen für Fundraisingobjekte sind erlaubt,
wenn die Finanzierung in angemessener Weise durch den Fundraisingpartner erfolgt.
Der Entscheid darüber obliegt der Rektorin oder dem Rektor auf Antrag der Direktorin
oder des Direktors.
3 Sponsoring und Status von Sponsorinnen und Sponsoren (Exklusiv-, Haupt-, Co-Sponsor usw.) müssen für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Die Gegenleistungen für Sponsoren müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Unterstützungsleistung durch die
Sponsoren stehen.
4 Die Hochschule Luzern macht keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen von
Fundraisingpartnern. Verdankungen auf Tafeln, in Drucksachen und anderen Publikationen der Hochschule beziehen sich immer auf den Fundraisingpartner als Unternehmung.
Ausnahmen hierzu bilden Produkte- oder Büchertische von Fundraisingpartnern bei
Events, Kongressen, Symposien oder vergleichbaren Veranstaltungen, Medienpartnerschaften sowie künstlerischen Veranstaltungen.

## Art. 16 {#art_16}

Verwendung von Logos
1 Verwendung und Abdruck von Logos der Fundraisingpartner sowie der Hochschule
Luzern sollen der jeweiligen Rolle in Grösse und Platzierung entsprechen.
2 Logo-Präsenz und schriftliche Erwähnung von Unternehmen ist nur ohne werbliche
Logo-Zusätze gestattet (z.B. «Mit freundlicher Unterstützung der XY-Bank»; nicht gestattet ist: «XY-Bank, Ihre Partnerin für Vermögensverwaltung»).
3 Die Nutzung des Logos der Hochschule Luzern durch Dritte ist vertraglich festzulegen.
4 Das Corporate Design der Hochschule Luzern ist bei Drucksachen und Publikationen
unterstützter oder gesponserter Aktivitäten und Projekte zu berücksichtigen.
6 Nr. 520f
5 Verträge und Genehmigungspflichten

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten zum Abschluss von Fundraisingvereinbarungen richten sich nach
dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern.

## Art. 18 {#art_18}

Vertragspflicht
1 … *
2 Zuwendungen, die *
a. über eine einmalige Spende von maximal 20 000 Franken hinausgehen oder
b. mehrjährige Spendenabreden zum Inhalt haben oder
c. Sponsoringabreden zum Inhalt haben,
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
3 Die Vereinbarung gibt mindestens Auskunft über *
a. die Zweckbindung,
b. den Umfang der Unterstützung und der Bekanntmachungsleistungen beziehungsweise der Leistungen und Gegenleistungen,
c. die Einhaltung des vorliegenden Reglements sowie
d. die Kommunikation.
4 … *
Nr. 520f 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.04.2014 01.06.2014 Erstfassung G 2014 259
Art. 4 Abs. 6 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 9 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 13 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 15 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 18 Abs. 1 29.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-099
Art. 18 Abs. 2 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 18 Abs. 3 29.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-099
Art. 18 Abs. 4 29.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-099
8 Nr. 520f
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.04.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung G 2014 259
29.11.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 6 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 9 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 13 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 15 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 1 aufgehoben G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 2 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 3 geändert G 2018-099
29.11.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben G 2018-099
