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title: "Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz"
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provisions: 31
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# Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

## § 1 Referenten {#par_1}

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und
Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten
persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Steuerbare
Einkünfte
§ 2.9 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern,
Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und
Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere:
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte
und Naturalleistungen,
b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der
quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt
oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte
pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95
Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberücksichtigt.
1. Quellensteuerpflicht
631.42 Quellensteuerverordnung II
3. Steuerberechnung

## § 3 {#par_3}

1 Die Steuer beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
insgesamt eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten.
II. Organe
juristischer

## § 4 Personen {#par_4}

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der
Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für
Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die ihnen ausgerichtet werden:
a. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung
im Kanton,
b. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten
unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Zusätzliches Einkommen der quellensteuerpflichtigen Person aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 94 StG quellensteuerpflichtig. Die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat wird bei
der Bestimmung des auf dem zusätzlichen Einkommen anwendbaren
Quellensteuersatzes nicht berücksichtigt.8
2. Steuerbare

## § 5 Einkünfte {#par_5}

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die
Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem
Dritten zufliessen.
3. Steuerberechnung

## § 6 {#par_6}

1 Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite
unterschreiten.

## § 7 III. Hypothekargläubiger {#par_7}

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von
Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im
Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen
einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen
ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
2. Steuerbare

## § 8 Einkünfte {#par_8}

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu
gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
1. Quellensteuerpflicht
1. Quellensteuerpflicht
Quellensteuerverordnung II 631.42
3. Steuerberechnung

## § 9 {#par_9}

1 Die Steuer beträgt 14% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten.
IV. Empfänger

## § 10 von Vorsorgeleistungen {#par_10}

Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten:
a. Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton,
b. Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton.
2. Steuerbare

## § 11 Einkünfte {#par_11}

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Steuerberechnung

## § 12 {#par_12}

1 Die Steuer beträgt 6% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite
unterschreiten.
V. Arbeitnehmer
§ 13.9 Gemäss der Quellensteuerverordnung I vom 2. Februar 19946
werden besteuert:
a. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind,
b. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord
eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport
auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
c. im Ausland ansässige Künstler, Sportler und Referenten, die für
einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton für mindestens 30 Tage in
unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind.

## § 14 VI. Bundessteuer {#par_14}

Der Steuerabzug erhöht sich um die entsprechenden Ansätze
für die direkte Bundessteuer.
1. Quellensteuerpflicht
631.42 Quellensteuerverordnung II
B. Pflichten
I. Pflichten
des Schuldners
der steuerbaren

## § 15 Leistung {#par_15}

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu
treffen, insbesondere:
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht
und den anwendbaren Steuersatz festzustellen,
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände, bei
Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei
anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
c. den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt,
d. mit dem Gemeindesteueramt über die der Quellenbesteuerung
unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuer fristgerecht abzuliefern,
e. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über
die Höhe des Steuerabzuges auszustellen.
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt sowie dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung dem Gemeindesteueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig
von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.8
4 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung
oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt bis spätestens
Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres
eine korrigierte Abrechnung übermitteln.8
2. Unsicherer
Wohnsitz
bei Kapitalleistungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge und
aus anerkannten
Formen der
gebundenen

## § 16 Selbstvorsorge {#par_16}

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind
auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige
keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in
der Schweiz oder im Ausland hat. § 27 bleibt vorbehalten.
1. Im
Allgemeinen
Quellensteuerverordnung II 631.42
3. Vorbehalt
internationaler

## § 17 Abkommen {#par_17}

1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund
eines Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. § 32 bleibt vorbehalten.
2 In den übrigen Fällen quellenbesteuerter Einkünfte gemäss dem
Abschnitt A ist der Schuldner zur ungekürzten Auszahlung oder Gutschrift der steuerbaren Leistung ermächtigt, wenn ein Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerpflichtigen von einer Besteuerung in der Schweiz befreit.

## § 18 {#par_18}

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
2 Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Referenten im Kanton beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.
II. Pflichten
der quellensteuerpflichtigen
Person
§ 19.9 Die quellensteuerpflichtige Person erteilt dem Gemeindesteueramt, dem kantonalen Steueramt und dem Schuldner der steuerbaren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern
massgebenden Verhältnisse.

## § 20 {#par_20}

Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur
Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet
werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
III. Pflichten

## § 21 des Gemeindesteueramtes {#par_21}

Den Gemeindesteuerämtern obliegt in Zusammenarbeit mit
dem kantonalen Steueramt die Kontrolle der Quellensteuererhebung.
C. Erhebung der Quellensteuern im interkantonalen Verhältnis
I. Ausserkantonale
steuerpflichtige
Personen
§ 22.9 Das Gemeindesteueramt erstattet für nicht im Kanton
steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder
überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.
II. Ausserkantonale
Schuldner der
steuerbaren
Leistung7
§ 23.9 Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung rechnen die Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt ab.
1. Im
Allgemeinen
631.42 Quellensteuerverordnung II
D. Verfahren
I. Im

## § 24 Allgemeinen {#par_24}

Die Vorschriften des Steuergesetzes4 und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz5 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer-
und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

## § 25 II. Durchführung {#par_25}

Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem
Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie dem kantonalen Steueramt. Dieses kann entsprechende Weisungen erlassen.

## § 26 III. Zuständigkeit {#par_26}

1 Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der:
a. die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten
ihre Tätigkeit ausüben,
b. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland
wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder
Faustpfand gesichert ist.
2 In allen übrigen Fällen ist das Steueramt der Gemeinde zuständig,
in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz,
tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zuständige Gemeindesteueramt.
IV. Entscheid § 27.9 Verlangt die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss § 144 Abs. 1 und 2
StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.
Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kantonale Steueramt
zum Entscheid weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid
dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.
V. Einsprache § 28.7 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der
Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die
Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

## § 29 VI. Provisorischer Quellensteuerabzug {#par_29}

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum
rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

## § 30 VII. Nachforderung {#par_30}

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das
Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners
auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
Quellensteuerverordnung II 631.42

## § 31 VIII. Rückerstattung {#par_31}

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
2 Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel
abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig
ist, den Betrag gutschreiben.
2. Bei Kapitalleistungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge oder
anerkannten
Formen der
gebundenen
Selbstvorsorge
§ 32.9 1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das
Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen
Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige
Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen.
2 Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuerpflichtige Person
a. den Antrag innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zuständigen Gemeindesteueramt einreicht und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des
ausländischen Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat oder, wenn dies vom
Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird, die Kapitalleistung besteuert hat und
2. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens des Bundes dort ansässige Person ist.
3 Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann innert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang
der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt
Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.
IX. Bezugsprovision
§ 33.9 1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.
Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
1. Im
Allgemeinen
631.42 Quellensteuerverordnung II
E. Steuerbezug
I. Im

## § 34 Allgemeinen {#par_34}

Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden
auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

## § 35 II. Behörde {#par_35}

Die Quellensteuern werden durch das Gemeindesteueramt
bezogen.

## § 36 III. Fälligkeit {#par_36}

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

## § 37 IV. Zahlungsfrist {#par_37}

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf
die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt zu überweisen.
V. Ausgleichs-
und
Verzugszinsen
§ 38.9 1 Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Ausgleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen
berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins gemäss § 176 StG fest.
F. Aufteilung des Steuerertrags
I. Aufteilung
zwischen
Bund, Kanton
und Gemeinde
§ 39.9 1 Die Gemeinden führen die Quellensteuerbuchhaltung nach
den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung
vom 29. August 20073.
2 Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die
politische Gemeinde.
II. Abrechnung
durch das

## § 40 Gemeindesteueramt {#par_40}

Das kantonale Steueramt kann entsprechende Weisungen
über die Abrechnung erlassen.
G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Einführung

## § 41 des Steuerabzuges {#par_41}

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung
sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen,
gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
Quellensteuerverordnung II 631.42

## § 42 II. Inkrafttreten {#par_42}

Die Verordnung tritt nach Genehmigung2 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 OS 52, 769.
2 Genehmigt am 4. Juli 1994.
3 LS 611.1.
4 LS 631.1.
5 LS 631.11.
6 LS 631.41.
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 467; ABl 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABl 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABl 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
