---
title: "Verordnung über die örtlichen Aufenthaltstaxen"
id: b80f50ac-e168-42e3-8df3-7f84cd2e3219
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "951.16"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/951.16/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b80f50ac-e168-42e3-8df3-7f84cd2e3219
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5333/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0d3d984e2fb7f57891b4fc686f1d23220e3a402f08aaef814fe1bab5d268408f
provisions: 10
---

# Verordnung über die örtlichen Aufenthaltstaxen

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Hotels oder
ähnliche Betriebe, Aparthotels, Motels, Kurbetriebe oder paramedizinische
Institutionen und alle ähnlichen Unterkünfte:
a) 1.80 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
b) 1.20 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

## Art. 2 Örtliche Aufenthaltstaxen – V 951.16 {#art_2}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Institutionen
mit Hotelservice aller Art, Ausbildungszentren, Zweitwohnungen und bewegliche oder feste Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können, z.B. Mobilhomes, Chalets und Ferienwohnungen, Mietwohnungen und
Mietzimmer:
a) 1.50 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
b) 1 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile:
a) 1.30 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
b) 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.
2 Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 %
dieser Taxe.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Wohnschiffe:
a) 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
b) 0.70 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.
2 Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 %
dieser Taxe.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt für Massenunterkünfte, Jugendherbergen, Hütten, Clubhäuser und für alle ähnlichen Unterkünfte:
a) 1.30 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
Örtliche Aufenthaltstaxen – V 951.16
b) 0.90 Franken pro Nacht und Person für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.
2 Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 %
dieser Taxe.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Höchstansatz für die örtliche Aufenthaltstaxe beträgt in Instituten und
Pensionaten, an den Hochschulen, für Studentenzimmer und -wohnungen sowie für alle ähnlichen Institutionen und Unterkünfte:
a) 4 Franken pro Monat und pro angefangenen Monat, wenn mehr als 10
Tage verstrichen sind, für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 1;
b) 3 Franken pro Monat und pro angefangenen Monat, wenn mehr als 10
Tage verstrichen sind, für die lokalen Tourismusorganisationen der Kategorie 2.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Klassifizierung der lokalen Tourismusorganisationen gemäss Artikel 34
Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung wiedergegeben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die örtliche Aufenthaltstaxe wird zusätzlich zur kantonalen und zur allfälligen regionalen Aufenthaltstaxe erhoben.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Beschluss vom 7. Februar 2000 über die örtlichen Aufenthaltstaxen
(SGF 951.16) wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Klassifizierung der lokalen Tourismusorganisationen
des Kantons Freiburg (Art. 7)
Art. A1-1
1 Die lokalen Tourismusorganisationen Kategorie 1 sind:
a) Freiburg Tourismus
Örtliche Aufenthaltstaxen – V 951.16
b) Schwarzsee, Plaffeien und Umgebung
c) Bulle und Umgebung
d) Charmey, Châtel-sur-Montsalvens, Cerniat und Crésuz
e) Gruyères / Moléson
f) Murten Tourismus
g) Romont
h) Estavayer-le-Lac und Umgebung
i) Châtel-Saint-Denis / Les Paccots
2 Die lokalen Tourismusorganisationen Kategorie 2 sind:
a) Düdingen
b) Broc, Botterens, Villarbeney und Morlon
c) Intyamon
d) Jaun / Im Fang
e) Greyerzersee
f) Kerzers
g) Vully Tourismus
h) Cheyres / Châbles
i) Delley / Portalban / Gletterens
Örtliche Aufenthaltstaxen – V 951.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_102
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.10.2006 01.01.2007 2006_102
