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title: "Feuerwehrordnung Gemeinde Mauren"
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# Feuerwehrordnung Gemeinde Mauren

## Art. 1 Index {#art_1}

Delegation des Auftrages ..................................................................... 4

## Art. 2 {#art_2}

Ausstattung der Feuerwehr ................................................................. 4

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht durch die Gemeinde ............................................................... 5

## Art. 4 {#art_4}

Einsatzplanung für die Feuerwehr ........................................................ 5
a) Zuständigkeit der Gemeinde.. .......................................................... 5
b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe ............................. 5
c) Erarbeitung der Einsatzpläne................................................................ 5

## Art. 5 {#art_5}

Wasserbezug ....................................................................................... 6

## Art. 6 {#art_6}

Vorbeugung ........................................................................................ 6
a) Brandschutz .......................................................................................... 6
b) Schulung / Information ......................................................................... 6

## Art. 7 {#art_7}

Gesetzliche Aufgaben .......................................................................... 6

## Art. 8 {#art_8}

Einsatzziele ......................................................................................... 7
a) Generelle Ziele ...................................................................................... 7
b) Organisatorische Ziele, welche als Standard für den Einsatz gelten .... 7

## Art. 9 {#art_9}

Pikettdienst......................................................................................... 8

## Art. 10 {#art_10}

Verkehrs- und Parkdienst .................................................................. 8

## Art. 11 {#art_11}

Kommando ....................................................................................... 8

## Art. 12 {#art_12}

Feuerwehrkader ................................................................................ 8

## Art. 13 {#art_13}

Materialverwaltung ........................................................................... 9

## Art. 14 {#art_14}

Mannschaftsbestand ......................................................................... 9
a) Feuerwehr ............................................................................................. 9
b) Betriebsfeuerwehren ............................................................................ 9

## Art. 15 {#art_15}

Alarmierung ...................................................................................... 9
a) Alarmierung der Feuerwehr ................................................................. 9
b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung......................................... 10

## Art. 16 {#art_16}

Einsatzleitung .................................................................................. 10
a) Kompetenz .......................................................................................... 10
b) Mannschaftsführung........................................................................... 11

## Art. 17 {#art_17}

Externe Hilfe ................................................................................... 11

## Art. 18 {#art_18}

Beschaffung .................................................................................... 11

## Art. 19 {#art_19}

Materialverwaltung ......................................................................... 11
Art. 20 Persönliche Ausrüstung ................................................................... 12
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Art. 21 Bauliche Infrastruktur ...................................................................... 12
Art. 22 Kurse des Landes ............................................................................. 12
Art. 23 Übungen der Feuerwehr .................................................................. 12
Art. 24 Spezielle Trainings ........................................................................... 12
Art. 25 Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde...................................... 13
Art. 26 Absenzregelung für Angestellte der Gemeinde Mauren .................... 13
Art. 27 Finanzierung der Einsätze ................................................................ 13
a) Mannschaftsentschädigung ................................................................ 13
b) Geräte und Fahrzeuge ........................................................................ 14
c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand) ............................. 14
d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde .................... 14
Art. 28 Zusatzausbildung ............................................................................. 14
a) Kurse des Landes ................................................................................ 14
b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr .................................................. 15
Art. 29 Versicherung ................................................................................... 15
Art. 30 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen ..................................... 15
a) Aufträge der Gemeinde ...................................................................... 15
b) Aufträge von Organisationen.............................................................. 15
Art. 31 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen .................................... 16
a) Kommando und Kader ........................................................................ 16
b) Materialwart-Stellvertreter ................................................................ 16
c) Mannschaft ......................................................................................... 16
Art. 32 Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein .......................... 16
Anhang 1: Tarife für Leistungen und Einsätze der Feuerwehr ........................ 18
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Feuerwehrordnung der Gemeinde Mauren
Präambel
1. Die Gemeinde ist für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen
Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend ausgerüsteten Feuerwehr zuständig und
hat diese auch zu unterhalten.1
2. Die Gemeinde hat nach den einschlägigen Bestimmungen auch das Recht, die ihr
obliegenden Aufgaben der Feuerwehr an einen freiwilligen Feuerwehrverein zu
delegieren2, solange dieser Gewähr für die Aufgabenerfüllung im Sinne des
Feuerwehrgesetzes bietet.
3. Die Gemeinde hat zudem eine Feuerwehrordnung zu erlassen, die von der Fürstlichen
Regierung zu genehmigen ist.3
I. Aufgaben der Gemeinde
Art. 1 Delegation des Auftrages
1. Die Gemeinde delegiert die Aufgaben der Feuerwehr an die Freiwillige Feuerwehr
Mauren (nachstehend „Feuerwehr“ genannt)4.
2. Die Gemeinde überwacht in geeigneter Form die Erfüllung der Aufgaben.
Art. 2 Ausstattung der Feuerwehr
1. Die Gemeinde stattet ihre Feuerwehr, gemäss den zu erwartenden Gefährdungen, mit
den benötigten Geräten und Materialien sowie der persönlichen Ausrüstung der
Mitglieder5 entsprechend aus. Als Grundlage dafür gilt die „Gemeindefeuerwehr-
Ausrüstungs-Verordnung“6.
1 Art. 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
2 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
3 Art. 6 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
4 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
5 Die Verwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich der einfacheren Lesbarkeit und bezieht sich auf die
Angehörigen beider Geschlechter gleichermassen.
6 Verordnung über die Fahrzeuge, Geräte und Materialien der Gemeindefeuerwehren (Gemeindefeuerwehr-
Ausrüstungs-Verordnung; GFAV, LR 705.112) vom 19. Juni 2012
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Art. 3 Aufsicht durch die Gemeinde
1. Im Auftrag des Gemeinderates übernimmt die Brandschutz-, Feuerwehr- und
Zivilschutz-Kommission in erster Linie die Aufsicht über das Feuerwehrwesen innerhalb
der Gemeinde. Sie ist auch Bindeglied zwischen der Feuerwehr und dem Gemeinderat.
Art. 4 Einsatzplanung für die Feuerwehr
a) Zuständigkeit der Gemeinde
1. Für allfällige grössere Einsätze der Feuerwehr sorgt die Gemeinde dafür, dass
entsprechende Einsatzpläne zur Verfügung stehen.7
2. Die Gemeinde benennt eine Stelle oder Person, die für die Verwaltung der
Einsatzpläne zuständig ist. Diese ist dem Amt für Bevölkerungsschutz mitzuteilen.
3. Die Aufgabenwahrnehmung richtet sich nach der entsprechenden Verordnung,
insbesondere Art. 6 Abs. 2 FWEV.
b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe
1. Grossbetriebe und insbesondere Betriebe, die gefährliche Güter lagern, umschlagen
oder verarbeiten, haben der Feuerwehr in die in der Störfallverordnung8
vorgeschriebenen Einsatz- und Notfallpläne Einsicht zu gewähren.
Betriebsfeuerwehren haben der Feuerwehr mindestens einen Einsatzplan zur
Verfügung zu stellen.
c) Erarbeitung der Einsatzpläne
1. Die Brandschutz-, Feuerwehr- und Zivilschutz-Kommission legt in Zusammenarbeit mit
der Feuerwehr fest, für welche Gebäude innerhalb der Gemeinde Einsatzpläne zu
erstellen sind.
2. Einsatzpläne können, soweit es mit vertretbarem Aufwand in deren Möglichkeiten
liegt, im Auftrag der Gemeinde durch die Feuerwehr selber erstellt werden.
3. Die Kosten der Erarbeitung und die Aktualisierung von Einsatzplänen sind durch die
jeweiligen Eigentümer eines Objektes zu tragen.9
7 Verordnung über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV; LR 705.111)
8 Art. 11 – 13 Verordnung zum Störfallgesetz (Störfallverordnung; 522.1) vom 14. April 1998
9 Art. 35c und 35d Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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Art. 5 Wasserbezug
1. Im Rahmen der Wasserversorgung ist die Gemeinde für ein intaktes Wasserleitungs-
und Hydrantennetz zuständig.
2. Wo es nicht möglich ist, in geeigneter Anzahl Hydranten zur Verfügung zu stellen, sorgt
sie für andere Möglichkeiten zum notwendigen Wasserbezug.
Art. 6 Vorbeugung
a) Brandschutz
1. Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass in allen Neubauten sowie in allen Bauten mit
grosser Brandgefährdung die gesetzlichen Vorschriften über den vorsorglichen
Brandschutz periodisch überprüft und eingehalten werden.
2. Überall dort, wo es nicht behebbare Probleme geben könnte, ist die Feuerwehr über
diese zu informieren.
b) Schulung / Information
1. Die Gemeinde führt bedarfsmässig zusammen mit der Feuerwehr vorbeugende
Schulungen durch, die das Verhindern von Bränden und das richtige Verhalten bei
Kleinbränden zum Ziel haben. Diese Schulungen können als öffentliches Angebot
innerhalb der Gemeinde angeboten werden.
II. Aufgaben der Feuerwehr
Art. 7 Gesetzliche Aufgaben
1. Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 3 des Feuerwehrgesetzes10 sind die Aufgaben
der Feuerwehr in der Feuerwehrordnung geregelt.
10 Art. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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Art. 8 Einsatzziele
a) Generelle Ziele
1. Die Feuerwehr führt unter Beachtung der eigenen Einsätze nach ihrem ständigen
Auftrag und gemäss den Einsatzphasen der FKS11 durch:
a) Sichern Die Eigensicherung ist zu gewährleisten, damit danach das Leben
und die Gesundheit von anderen Menschen und Tieren geschützt
werden können.
b) Retten Eine ausbreitende Zerstörung soll verhindert und Sachwerte so gut
wie möglich geschützt und erhalten werden.
c) Halten Die Eskalation des Ereignisses soll verhindert, eingegrenzt und
stabilisiert werden.
d) Schützen Durch einen optimal dosierten Einsatz von Löschmitteln wird eine
möglichst geringe sekundäre Schadenswirkung erzielt. Gezielte
Massnahmen helfen bei der Vermeidung oder Reduktion von
Umwelt- und Rauchschäden.
e) Bewältigen Die zur Verfügung stehenden Mittel sind derart einzusetzen, dass
ein Ereignis optimal zu bewältigen ist.
b) Organisatorische Ziele, welche als Standard für den Einsatz gelten
1. Das Ersteinsatzelement der Feuerwehr ist in der Regel mit rund zwölf Angehörigen der
Feuerwehr (AdF) und den für den jeweiligen Einsatz notwendigen Fahrzeugen und
Mitteln innerhalb folgender Richtzeiten12 vor Ort:
– 15 Minuten nach Alarmierung im dicht besiedelten Gemeindegebiet.
– 10 Minuten nach Alarmierung im dünn besiedelten Gemeindegebiet.
11 Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, Bern (2010), Einsatzleitfaden; S. 27, Kapitel 2.5
12 Feuerwehr 2015 – Konzeption der FKS, Bern (2009),“Grundsatz VII“, S. 18 f.
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Art. 9 Pikettdienst
Die Feuerwehr sieht für den normalen Feuerwehrdienst keinen Pikettdienst vor.
In Ausnahmefällen wird auf Antrag der Gemeinde oder bei entsprechendem Bedarf des
Landes ein Pikettdienst organisiert und umgesetzt. Das Bestehen und die vorgesehene Dauer
dieses Dienstes werden in jedem Fall der Alarmzentrale der Landespolizei bekannt gegeben.
Art. 10 Verkehrs- und Parkdienst
1. Verkehrsdienst kann im Interesse und Auftrag der Gemeinde zugunsten der
Öffentlichkeit durchgeführt werden. Die Kosten (Anhang 1, Kat. B)13 trägt die
Gemeinde.
2. Verkehrsdienste im Auftrag von Privatorganisationen sind kostenpflichtig (Anhang 1,
Kat. C) und werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
III. Organisation / Bestand
Art. 11 Kommando
1. Die Feuerwehr steht unter der Leitung des Feuerwehrkommandanten. Dessen
Aufgaben sind im einschlägigen Erlass14 aufgelistet und werden durch diese Ordnung
nicht verändert.
2. Der Kommandant und sein Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt. Die
Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist durch den Gemeinderat zu
genehmigen.15
Art. 12 Feuerwehrkader
1. Der Kader der Feuerwehr besteht aus Offizieren, die einen Einsatzleiterkurs für
Feuerwehren des Landes Liechtenstein abgeschlossen haben.
2. Die Zusammensetzung des Feuerwehrkaders ist der Brandschutz-, Feuerwehr- und
Zivilschutz-Kommission und dem Gemeinderat jeweils bekannt zu geben.
13 Die Kosten für den jeweiligen Einsatz und die eingesetzten Mittel sind in Anhang 1 aufgeführt.
14 Art. 15 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
15 Art. 11 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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Art. 13 Materialverwaltung
1. Der Feuerwehr steht ein Materialwart zur Verfügung, der durch die Feuerwehr
bestimmt wird16. Die Vertretung des Materialwarts bei Abwesenheiten (Ferien,
Krankheit) muss innerhalb der Feuerwehr sichergestellt werden.17
Art. 14 Mannschaftsbestand
a) Feuerwehr
1. In Bezug auf die Anzahl der Mitglieder sieht die Feuerwehr einen Minimalbestand von
Angehörigen mit mindestens absolvierter Grundausbildung vor.18
2. Es ist sicherzustellen, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die
Alarmzentrale der Landespolizei (Landes-Notruf- und Einsatzzentrale LNEZ) für
Einsätze aufgeboten werden können.
3. Angehörige der Feuerwehr, die nicht im Alarmdispositiv (Landes-Notruf- und
Einsatzzentrale LNEZ) aufgeführt sind, dürfen nicht als Aktivmitglieder der Feuerwehr
aufgeführt werden.
b) Betriebsfeuerwehren
1. Die Betriebsfeuerwehren nehmen ihre Aufgabe innerhalb ihrer Unternehmung
selbständig wahr.
2. Sie sind jedoch grundsätzlich der Feuerwehr zugeordnet, ihr unterstellt und können
bei Bedarf zu Einsätzen aufgeboten werden.19
3. Die Mannschaftsbestände der Betriebsfeuerwehren zählen nicht zum Bestand der
Aktivmitglieder der Feuerwehr.
IV. Bestimmungen zum Einsatz
Art. 15 Alarmierung
a) Alarmierung der Feuerwehr
1. Grundsätzlich wird die Feuerwehr über die LNEZ mittels Telefon, Mobiltelefon und
Pager zu Einsätzen aufgeboten.
16 Statuten der Feuerwehr
17 Statuten der Feuerwehr
18 Art. 5 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
19 Art. 8 Abs. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung
1. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr auch gemeindeintern weitere
Alarmierungen vorzunehmen.
2. Alarmierung und Information des Gemeindevorstehers
- Sofern mehrere Bewohner der Gemeinde durch ein Ereignis unmittelbar betroffen
sind, Personenschaden entstanden ist oder Ortsteile zu evakuieren sind, ist der
Gemeindevorsteher umgehend aufzubieten.
- Der Gemeindevorsteher ist im Nachhinein über jeden Feuerwehreinsatz grundsätzlich
durch die Feuerwehr zu informieren.
3. Alarmierung der Werk- und Forstbetriebe
- Die Werk- und Forstbetriebe der Gemeinde können für einen Feuerwehreinsatz immer
dann über die LNEZ aufgeboten werden, wenn spezielle Gefahren vorliegen, für deren
Bewältigung der Feuerwehr geeignete Fachleute fehlen (z.B. Rüfeniedergang,
Waldschäden).
4. Alarmierung der Verwaltung / des Gemeindeführungsstabes
- Bei Grossschadenfällen kann auch zusätzliches Personal aus der Gemeindeverwaltung
zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes aufgeboten werden – z. B. Administration
bei Evakuierungen.
Art. 16 Einsatzleitung
1. Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der
entsprechenden Ausbildung – also nicht zwingend durch den Kommandanten geführt.
2. Der Kommandant hat die Pflicht, einen Einsatzleiter allenfalls zu unterstützen und er
hat zu gewährleisten, dass die zuständigen Personen zur Wahrnehmung der
Einsatzleitung hinreichend qualifiziert sind.
a) Kompetenz
1. Grundsätzlich sind alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl.
Nachbarschaftshilfe) der Einsatzleitung unterstellt und haben deren Befehle
auszuführen.
2. Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die
Einsatzleitung über die LNEZ organisiert.
20 Art. 26 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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3. Finanziell hat der Einsatzleiter der Feuerwehr die Kompetenz, bei einem Einsatz
Anordnungen bis zu geschätzten Kosten von CHF 10'000.00 für notwendige
Massnahmen durch Private anzuordnen.
b) Mannschaftsführung
1. Der Einsatzleiter teilt die Mannschaft in Gruppen ein, die ihrerseits wieder unter
eigener Führung stehen.
2. Der Einsatzleiter hat stets die oberste Befehlsgewalt für den Einsatz und ist
verantwortlich für die Sicherheit der eingesetzten Leute.
Art. 17 Externe Hilfe
1. Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe und / oder weitere
Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung.
2. Die Feuerwehr ist verpflichtet, Aufgeboten der LNEZ für Hilfeleistungen in anderen
Gemeinden nachzukommen.21
V. Material / Infrastruktur
Art. 18 Beschaffung
1. Zusammen mit der Brandschutz-, Feuerwehr- und Zivilschutz-Kommission der
Gemeinde Mauren definiert die Feuerwehr, was sie für den Auftrag der Gemeinde an
Materialien, Geräten, Fahrzeugen sowie persönlicher Ausrüstung benötigt, die über
den Minimalstandard hinausgehen.
2. Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung aller
Materialien grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der Brandschutz-, Feuerwehr- und
Zivilschutz-Kommission der Gemeinde Mauren erarbeitet und dem Gemeinderat
beantragt. Geplante Anschaffungen (> CHF 20'000.-) sind durch den Gemeinderat zu
bewilligen.
Art. 19 Materialverwaltung
1. Das Material der Feuerwehr hat der Materialwart gemäss Pflichtenheft zu warten.
21 Art. 17 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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Art. 20 Persönliche Ausrüstung
1. Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr ist in den Richtlinien für
die minimale Ausrüstung der Feuerwehr aufgeführt.22
2. Die persönliche Ausrüstung wird jedem Angehörigen der Feuerwehr zur Verfügung
gestellt. Er ist dafür bis zum Austritt aus der Feuerwehr selber verantwortlich.
3. Die persönliche Ausrüstung ist zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Feuerwehr zu
retablieren.
Art. 21 Bauliche Infrastruktur
1. Die Gemeinde stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot mit Kommandoraum zur
Verfügung, dessen Zu- und Ausfahrt jederzeit und ohne Behinderung möglich ist.
VI. Ausbildung
Art. 22 Kurse des Landes
1. Grundsätzlich wird die kursmässige Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr an
Kursen des Landes absolviert. Es wird erwartet, dass diese Kurse besucht werden.23
Art. 23 Übungen der Feuerwehr
1. Übungen der Feuerwehr richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des
Feuerwehrgesetzes.24
2. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutz-, Feuerwehr- und Zivilschutz-Kommission der
Gemeinde Mauren und dem Amt für Bevölkerungsschutz (ABS) des Fürstentums
Liechtenstein jährlich einen Übungsplan mit sämtlichen Übungen einzureichen. Der
Übungsplan enthält die genauen Daten (Datum, Zeit, Ort, Art der Probe) und die für
die Leitung der Übungen zuständige Person.
3. Neben den Übungen der gesamten Mannschaft sind auch die zusätzlichen Übungen
der Fachabteilungen aufzulisten.
Art. 24 Spezielle Trainings
1. Spezielle Trainings ausserhalb der Gemeinde sind ebenfalls im Übungsplan
aufzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Daten frühzeitig festgelegt
22 Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung (GFAV; LR 705.112) vom 19. Juni 2012

## Art. 19 bis {#art_19bis}

23 (Titel D. Ausbildung der Feuerwehren) Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990

## Art. 22 {#art_22}

Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
www.mauren.li 13/19
und entsprechende Abmachungen mit den Anbietern spezieller Trainings ebenfalls
frühzeitig getroffen und bewilligt werden.
VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde
Vorbehaltlich anderer Regelungen im Feuerwehrgesetz gelten folgende Feststellungen:

## Art. 25 {#art_25}

Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde
1. Die Feuerwehr ist im Führungsorgan der Gemeinde für besondere und / oder
ausserordentliche Lagen als zentrale Hilfs- und Rettungsorganisation vertreten. Diese
Vertretung wird vom Kommandanten vorgeschlagen.
2. Diese Person hat auch bei entsprechenden Vorbereitungsarbeiten mitzuwirken.

## Art. 26 {#art_26}

Absenzregelung für Angestellte der Gemeinde Mauren
1. Gemeindeangestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die gleichzeitig
Angehörige der Feuerwehr sind, erhalten bei einem Ernsteinsatz während der
regulären betrieblichen Arbeitszeit, d.h. von Montag bis Freitag jeweils zwischen 07.00
und 17.00 Uhr, die ausgefallenen Arbeitsstunden auf Antrag des
Feuerwehrkommandanten mit entsprechendem Formular gutgeschrieben. Jeder
Angestellte hat deshalb bei jedem Einsatz auszustempeln. Der entsprechende
Feuerwehrsold der gutgeschriebenen Arbeitsstunden verbleibt bei einer Zeitgutschrift
der Gemeinde als Arbeitgeberin.
2. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorsteher auf Ersuchen des
Feuerwehrkommandanten eine abweichende Regelung beschliessen.

## Art. 27 VIII. Finanzen {#art_27}

Finanzierung der Einsätze
a) Mannschaftsentschädigung
1. Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz eine Entschädigung
gemäss Anhang 1.
2. Die Tarife gemäss Anhang 1 werden alle vier Jahre überprüft und gegebenenfalls
angepasst.
3. Die Auszahlung des Feuerwehrsolds und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt
bis zum 31. Januar des folgenden Jahres durch Überweisung auf ein Bank-/Postkonto.
Die Gemeindekasse, die für die Feuerwehrsold-Auszahlungen zuständig ist, erstellt
nach Einreichung der Rapporte/Stundenlisten durch den Feuerwehrkommandanten
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Anweisungsbelege, die vom Gemeindevorsteher durch Unterzeichnung zur Auszahlung
freigegeben werden. Die Rapporte bzw. Stundenlisten müssen der Gemeindekasse bis
zum 31. Dezember vorliegen.
b) Geräte und Fahrzeuge
1. Für Geräte und Fahrzeuge wird den Betroffenen keine Rechnung gestellt, wenn die
Einsätze entweder nicht kostenpflichtig sind, oder falls die Art des Einsatzes nicht
versicherbar ist.25
c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand)
1. Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird
verrechnet, wenn der Schaden versichert werden kann.
2. Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im
Anhang 1 geregelt. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des Einsatzrapportes und wird
durch die Gemeinde vorgenommen. Die Gemeindekasse stellt die Rechnungen (inkl.
Mahnwesen/Inkasso) gemäss den Angaben und Rapporten des
Feuerwehrkommandanten und nach Freigabe durch den Gemeindevorsteher.
3. Würde ein Betroffener im Gemeindegebiet Mauren wegen des Einsatzes bei einem
nicht versicherten Schaden in finanzielle Not geraten, entscheidet der
Gemeindevorsteher bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder
vollumfängliche Übernahme dieser Kosten.
d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde
1. Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend
Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz
der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang 1.

## Art. 28 {#art_28}

Zusatzausbildung
a) Kurse des Landes
1. Die Kosten für die Kurse des Landes sowie für Kurse im Ausland, die vom Land
organisiert und angeboten werden, trägt das Land.
2. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der
Teilnehmer.
25 Art. 36 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990;
Art. 39 Bevölkerungsschutzgesetz (BSchG; 521) 26. April 2007
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b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr
1. Erfolgen speziell durch die Gemeinde und die Feuerwehr geforderte und genehmigte
Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten oder organisiert werden,
entschädigt die Gemeinde wie folgt:
– Die Organisations- und Administrationskosten für den Kurs.
– Die Entschädigung des Angehörigen der Feuerwehr analog den Entschädigungen des
Landes.
2. Diese Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren.

## Art. 29 {#art_29}

Versicherung
1. In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehr gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes.
2. Angehörige der Feuerwehr (insbesondere die Kadermitglieder26) sind anlässlich der
Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich zu der obligatorischen
Unfallversicherung und Krankenkasse versichert, namentlich:
– Haftung, Haftpflicht und Dritthaftung;
– Rechtsschutz unbeschränkt.

## Art. 30 {#art_30}

Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen
a) Aufträge der Gemeinde
1. Erteilt die Gemeinde oder der Gemeindevorsteher der Feuerwehr bzw. einzelnen
Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge (z.B. Erstellen von Einsatzplänen), legt
sie oder er hierfür jeweils im Voraus fest, ob überhaupt und falls angebracht in
welcher Höhe eine Entschädigung erfolgt.
b) Aufträge von Organisationen
1. Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber
zu entschädigen.
2. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und
Fahrzeugen in Rechnung gestellt (gemäss Anhang 1).
3. Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde.
26 Die Kadermitglieder brauchen eine solche Versicherung, da sie durch ihre Funktion und die damit verknüpfte
Entscheidungsgewalt ein höheres Risiko als die ordentlichen Angehörigen der Feuerwehr tragen.

## Art. 31 www.mauren.li 16/19 {#art_31}

Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen
a) Kommando und Kader
1. Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die
Gemeinde mit einer Grundpauschale und nach Stundenaufwendungen entschädigt.
b) Materialwart
1. Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart und den freiwilligen Helfern
durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung (gemäss Anhang 1, Kat. C)
ausbezahlt.
c) Mannschaft
1. Grundsätzlich erhält die Mannschaft für ihre reguläre Übungstätigkeit keine
Entschädigung.

## Art. 32 {#art_32}

Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Mauren erhält von der Gemeinde einen
Jahresbeitrag.
IX. Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr
1. Für die Öffentlichkeitsarbeit (ausgenommen bei Einsätzen) der Feuerwehr ist das
Kommando verantwortlich.
X. Die Feuerwehr als Verein
1. Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) Verein in der Gemeinde in
gesellschaftlicher Funktion tätig.
XI. Schlussbestimmungen
Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Mauren wurde vom Gemeinderat am 27. August
2014 genehmigt. Alle vorgängigen Richtlinien werden damit ausser Kraft gesetzt.
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Mauren, 27. August 2014 Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser, Vorsteher
Genehmigt durch die Fürstliche Regierung
Vaduz, 11. November 2014
www.mauren.li 18/19
Anhang 1
Tarife für Leistungen und Einsätze der Feuerwehr (Anpassung durch GRB 259 vom 18.12.2024)
Leistung Ansatz in CHF pro Einheit
Rechnung Auszahlung
Personaleinsatz
- Ernst-Einsatz Kat. A 0.00 60.00 Stunde
- Ernst-Einsatz Kat. B 60.00 60.00 Stunde
- Einsatz Kat. C 60.00 60.00 Stunde
• Depotarbeiten, planbare Einsätze 45.00 45.00 Stunde
• Tageskurse 280 - 340 280 - 340 Tag
- Einsatz Kat. C1
• Beratungsdienstleistungen für Private und
Institutionen (ausgenommen für die Gemeinde
Mauren) bei Planungen (Neu- und Umbauten /
Erstellung von Einsatzplänen) 60.00 60.00 Stunde
- Wespen- und Hornissennester
• Normaler Einsatz (nur eine Person und Spray) 60.00 pauschal
• Einsatz mit Leitern (2-4 Personen und Spray) 180.00 pauschal
• Grösserer Einsatz (mit Fahrzeugen und mehr
Personal)
nach Aufwand
Im Übrigen wird das Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste des Landes
analog angewendet.
Seit 2012 werden bis zu einer Entschädigung von CHF 4'200.00 keine Sozialleistungen in Abzug gebracht.
Fahrzeuge
• Tanklöschfahrzeug (TLF) Grundgebühr Tarif / Std.
• Rüstwagen 300.00 100.00
• Mannschaftstransporter (< 3.5 t) 300.00 100.00
• Zugfahrzeug 50.00 40.00
• Andere Fahrzeuge (< 3.5 t) 50.00 40.00
• Motorspritze 50.00 40.00
Anhänger werden nicht verrechnet, Stützpunktfahrzeuge werden analog der oben aufgeführten Aufstellung in Rechnung
gestellt.
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Geräte
Grundgebühr Tarif / Std.
• Lüfter 20.00
• Notstromaggregat 20.00
• Tauchpumpe 20.00
• Wärmebildkamera 20.00
• Motorsäge, Trennschleifer usw 20.00
• Flasche für AS-Gerät (je Stück) 15.00
Schläuche, Werkzeuge usw. werden nicht in Rechnung gestellt.
Verbrauchsmaterial
Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand.
Fehlalarm
- 1. Einsatz im Kalenderjahr gratis
- 2. Einsatz im Kalenderjahr 500.00 je Einsatz
- 3. Einsatz im Kalenderjahr 1'000.00 je Einsatz
- 4. Einsatz im Kalenderjahr 1'500.00 je Einsatz
- Bei Handauslösung/Mutwilligkeit 2'000.00 je Einsatz
Die für einen Fehlalarm vorgesehene Gebühr wird zusätzlich zu den Kosten für die Fahrzeuge und die Geräte erhoben.
Die Leistungen der Feuerwehr sind von der MwSt. befreit.
