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title: "Geschäftsordnung für die städtische Schätzungskommission"
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# Geschäftsordnung für die städtische Schätzungskommission

## Art. 1 I. Aufgaben und Zusammensetzung {#art_1}

1 Die Schätzungskommission bewertet für die gesamte
Stadtverwaltung Land, Gebäude und Immobilienrechte.
2 Sie erstellt Fachgutachten, die von den zuständigen Instanzen
zur Entscheidfindung herangezogen werden.
3 Sie nimmt die Bewertungen unabhängig und nach fachlichen
Kriterien vor.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schätzungskommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Verwaltungs- und Dienstabteilungen zusammen:
a. Rechtskonsulent;
b. Rechtsabteilung des Hochbaudepartements;
c. Immobilienökonomie (Amt für Städtebau);
d. Liegenschaften Stadt Zürich;
e. Tiefbauamt;
f. Amt für Hochbauten.
2 Jede Vertretung besteht aus einem ordentlichen Mitglied und
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat wählt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für vier Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt
möglich.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 614 vom 3. Juli 2019.
Aufgaben
Zusammensetzung
Wahl
2Geschäftsordnung für die
städtische Schätzungskommission721.110
2 Die Wahlen erfolgen zu Beginn jeder Legislaturperiode (Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
während der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für den
Rest der Legislaturperiode.

## Art. 4 II. Organisation {#art_4}

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten steht der Schätzungskommission als Präsidentin oder Präsident vor.
2 Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent den Vorsitz.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Immobilienökonomie ist die Fachstelle für die Vorbereitung der Schätzungsgutachten.
2 Sie verfügt über ausreichende Ressourcen, um die ihr übertragenen Aufgaben fachkundig und termingerecht auszuführen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Abteilung der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten führt das Sekretariat.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Schätzungskommission tagt nach einem im Voraus
festgelegten Sitzungsplan.
2 Die Beratungen sind nicht öffentlich.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Traktandenliste wird von der Präsidentin oder dem
Präsidenten auf Antrag der Immobilienökonomie festgelegt.
2 Die Sitzungseinladung wird in der Regel drei bis fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstermin versandt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Ein Mitglied tritt in den Ausstand, wenn der Anschein der
Befangenheit vorliegt, insbesondere wenn es:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; oder
b. einer Partei familienrechtlich besonders nahesteht.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheiden darüber die stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Schätzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit
den Stimmen der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden
mindestens drei ordentliche oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Die anwesenden Mitglieder sind bei allen Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Präsidium
Immobilienökonomie
Sekretariat
Sitzungen
a. Beratungen
b. Traktanden
c. Ausstand
Beschlussfassung
a. ordentliche
Verabschiedung
3Geschäftsordnung für die
städtische Schätzungskommission 721.110
3 Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 11 {#art_11}

In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, können Schätzungen mit einer Mehrheit der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder auf dem Zirkularweg verabschiedet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Die Schätzungskommission kann zur Gewährleistung
einer einheitlichen Bewertungspraxis Richtlinien erlassen.
III. Geschäftsbehandlung

## Art. 13 A. Auftragserteilung {#art_13}

1 Die Dienstabteilungen sind verpflichtet, die Schätzungskommission mit der Erarbeitung eines Bewertungsgutachtens zu
beauftragen, wenn städtische Geschäfte Land, Gebäude oder
Immobilienrechte betreffen.
2 Die Auftragserteilung hat für Liegenschaftsgeschäfte innerhalb
wie auch ausserhalb des Stadtgebiets zu erfolgen.
3 Das Departement der Industriellen Betriebe muss für Liegenschaftsgeschäfte ausserhalb des Stadtgebiets keine Bewertungen bei der Schätzungskommission einholen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Auf eine Auftragserteilung kann verzichtet werden,
wenn:
a. in einer frühen Projektphase bei der Immobilienökonomie
eine erste Grobbeurteilung eingeholt werden soll; oder
b. das Einholen einer Bewertung bei der Immobilienökonomie
nicht der Geschäftsvorbereitung, sondern einer politischen
Lagebeurteilung dient; oder
c. die Bewertung ein Mietobjekt betrifft, für das es regelmäs
sig vergleichbare Angebote auf dem freien Markt gibt.3
2 Grobbeurteilungen und Bewertungen zur Lagebeurteilung sind
der Schätzungskommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Liegenschaften Stadt Zürich kann Bewertungsaufträge
an private Dritte vergeben, wenn:
a. die Immobilienökonomie eine gewünschte prioritäre Behandlung aus Kapazitätsgründen und wegen Dringlichkeit
nicht anbieten kann;
3 Fassung gem. STRB Nr. 1165 vom 19. April 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
b. Zirkularweg
Richtlinien
Grundsatz
Ausnahmen
a. Auftragsverzicht
b. Beizug privater Dritter
4Geschäftsordnung für die
städtische Schätzungskommission721.110
b. eine Drittpartei in Verhandlungen mit der Stadt eine Bewertung durch externe Fachleute fordert;
c. es sich um ein Mietgeschäft handelt, das voraussichtlich
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats fällt;4
d. es sich um ein Mietgeschäft handelt, das voraussichtlich
in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats fällt, soweit die
Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission
dem Beizug privater Dritter zustimmt;5 oder
e. aus wichtigen Gründen eine Bewertung durch externe
Fachleute notwendig ist.
2 Mit dem Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten
können unter den Bedingungen von Abs. 1 weitere Dienstabteilungen Bewertungsaufträge an Dritte vergeben.
3 Bei externen Fachleuten eingeholte Bewertungen sind der
Schätzungskommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen

## Art. 16 oder zur Plausibilisierung vorzulegen.6 {#art_16}

1 Die Schätzungsaufträge werden von den Dienstabteilungen schriftlich beim Sekretariat eingereicht.
2 Sie enthalten alle notwendigen und von der Schätzungskommission verlangten Unterlagen.
3 Die Schätzungskommission stellt für die Auftragseinreichung
Formulare und Checklisten zur Verfügung.

## Art. 17 B. Bearbeitung und Verabschiedung {#art_17}

Die Schätzungskommission bearbeitet Aufträge der
Dienstabteilungen wie folgt:
a. als Schätzungen (Regelfall);
b. als Grobschätzungen in dringlichen Fällen, für Ersteinschätzungen oder bei geringer Relevanz;
c. als Plausibilisierungen von Drittschätzungen; oder
d. als Kenntnisnahmen von Drittschätzungen oder von Grobbeurteilungen der Immobilienökonomie.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1165 vom 19. April 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
5 Fassung gem. STRB Nr. 1165 vom 19. April 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1165 vom 19. April 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
Auftragseinreichung
Bearbeitungart
5Geschäftsordnung für die

## Art. 18 städtische Schätzungskommission 721.110 {#art_18}

1 Die Immobilienökonomie bereitet die Geschäfte vor
und entwirft für die Beratung der Schätzungskommission einen
auf die Schätzungsart ausgerichteten Bewertungsbericht, der
der Kommission im Sinne eines Antrags unterbreitet wird.
2 Sie zieht alle für den Bewertungsbericht notwendigen Unterlagen bei und führt bei Bedarf Augenscheine durch.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Verabschiedung der Geschäfte erfolgt je nach Geschäftsart mit folgender Protokollart:
a. Schätzungen: Schätzungsprotokoll;
b. Grobschätzungen: Protokoll unter Hinweis auf den Charakter der Grobschätzung;
c. Plausibilisierungen: Protokoll unter Hinweis auf die Plausibilisierung;
d. Kenntnisnahmen: Protokoll unter Hinweis auf die Kenntnisnahme, wobei in Ausnahmefällen inhaltliche Kommentare
beigefügt werden.
2 Protokolle werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten
ausgefertigt und von der Immobilienökonomie mit dem Bewertungsbericht ergänzt.

## Art. 20 C. Verfahren bei Bagatellfällen {#art_20}

1 Schätzungsaufträge können schriftlich direkt bei der
Immobilienökonomie gestellt werden, wenn sie mutmasslich
zu Bewertungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens
Fr. 50 000.– pro Geschäftsfall führen.
2 Die Angaben im Auftrag wie auch die Beilagen können auf das
notwendige Minimum beschränkt werden. Die Immobilienökonomie fordert bei Bedarf ergänzende Unterlagen an.

## Art. 21 {#art_21}

1 Das Protokoll wird durch die Immobilienökonomie und
durch die Präsidentin oder den Präsidenten verabschiedet, wenn:
a. die Immobilienökonomie zu einem Schätzungsergebnis von
weniger als Fr. 50 000.– gelangt; und
b. die Angelegenheit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
2 Liegt das Schätzungsergebnis unter Fr. 10 000.–, kann das Protokoll von der Immobilienökonomie verabschiedet werden. Das
Sekretariat erhält eine Kopie zur Kenntnis.
Vorbereitung
Verabschiedung
Auftragseinreichung
Verabschiedung
6Geschäftsordnung für die
städtische Schätzungskommission721.110

## Art. 22 IV. Schlussbestimmungen {#art_22}

Die nachfolgenden Stadtratsbeschlüsse werden aufgehoben:
a. STRB Nr. 1415 vom 17. Juni 1955;
b. STRB Nr. 729 vom 20. Juni 2007.

## Art. 23 {#art_23}

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung
