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title: "Verordnung über die Ombudsstelle für das Gesundheitswesen und die sozialen Institutionen"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Ombudsstelle für das Gesundheitswesen und die sozialen Institutionen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Zuständigkeiten, die Aufgaben
und die Organisation der Ombudsstelle sowie die Verfahrensregeln.
2 Ombudsstelle

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Die Ombudsstelle organisiert sich eigenständig und muss frei zugänglich
sein.
2 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachfolgend: das
Departement) kann auf Vorschlag der Ombudsstelle einen oder mehrere
Stellvertreter(innen) ernennen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
800.102
3 Die Ombudsstelle kann ausserdem externe Expert(inn)en oder Beauftragte
heranziehen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Ombudsstelle hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) sie nimmt Anliegen, Beschwerden und/oder Meldungen in Bezug auf
Missstände in Gesundheitseinrichtungen (einschliesslich des interkantonalen Spitals Riviera-Chablais unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen) und in sozialen Institutionen im Wallis sowie in
Bezug auf Mitarbeitende dieser Einrichtungen und im Wallis tätige Gesundheitsfachpersonen entgegen;
b) sie beantwortet Anfragen, erteilt Auskünfte und informiert über die verschiedenen Verfahren und verweist dazu gegebenenfalls auf geeignete Ansprechpartner;
c) sie kann, wenn sie dies für angemessen hält, unbeschadet von Artikel
8 eine Mediation vorschlagen:
1. bei einer Auseinandersetzung mit einer Gesundheitsfachperson,
2. bei einer Auseinandersetzung über einen Missstand in Zusammenhang mit einer Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung
(einschliesslich des interkantonalen Spitals Riviera-Chablais unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen) oder in
einer sozialen Institution im Wallis oder über Mitarbeitende einer
dieser Einrichtungen;
d) sie nimmt anonym vorgebrachte Anliegen und Beschwerden im Sinne
von Buchstabe a entgegen (whistleblowing) und übergibt diese, wenn
genügend stichhaltige Beweise vorliegen, an die Behörden, die sie für
zuständig hält;
e) sie kann dem Departement Empfehlungen abgeben, wie eine Wiederholung von ähnlichen Problemen vermieden werden kann, oder gesetzliche Anpassungen empfehlen;
f) sie erstellt für das Departement einen Jahresbericht.

## Art. 4 {#art_4}

Anrufung
1 Die Ombudsstelle nimmt Mitteilungen von natürlichen Personen, unter
anderem Patientinnen und Patienten und Mitarbeitenden von Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Institutionen, entgegen.
2 Die Ombudsstelle nimmt keine Mitteilungen von Rechtsvertretern entgegen, die im Namen einer Drittperson tätig sind.
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3 Die Ombudsstelle kann keine Beschwerden entgegennehmen, die sich
ausschliesslich auf Rechnungen oder Honorarbeträge beziehen.
4 Im Falle eines laufenden gerichtlichen oder administrativen Verfahrens zur
gleichen Problematik kann die Ombudsstelle nicht angerufen werden beziehungsweise verliert ihre Zuständigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

Geheimhaltungspflicht
1 Die Ombudsstelle, ihr(e) Stellvertreter oder Stellvertreterin(en), die externen Experten und die Beauftragten, die sie heranzieht, sind zur Geheimhaltung über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten zugetragen wird.
2 Die Ombudsstelle holt die vorgängige schriftliche Einwilligung der Person
ein, die sich an sie wendet, wenn sie Auskünfte bei Dritten einholt und dabei
personenbezogene Daten der betroffenen Person weitergegeben werden.
3 Die Ombudsstelle kann nicht dazu aufgerufen werden, über den Inhalt einer Mediation vor einer anderen Behörde Zeugnis abzulegen oder Auskünfte
zu erteilen.
4 Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten bestimmter Behörden, die in
der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind.

## Art. 6 {#art_6}

Haftung und Regress
1 Die Verantwortlichkeit der Ombudsstelle wird im kantonalen Gesetz über
die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger
geregelt.
2 Das Rückgriffsrecht des Kantons auf die Schadenverursacher wird durch
dasselbe Gesetz geregelt.
3 Mediation

## Art. 8 {#art_8}

Grundsätze
1 Alle Personen, die sich in einer Auseinandersetzung gemäss Artikel 3 befinden, können bei der Ombudsstelle eine Mediation verlangen.
2 Die Mediation zielt auf die Wiederherstellung des Dialogs zwischen den
Beteiligten ab und soll ihnen bei der Suche nach einer Einigung helfen.
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3 Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Ombudsstelle sind
gewährleistet. Bestehen Gründe für einen Zweifel an der Unparteilichkeit,
muss sie von sich aus oder auf Verlangen einer Partei in den Ausstand treten.
4 Parteien, die mit der Mediation einverstanden waren, können sich nicht vor
einer anderen Behörde auf das berufen, was während der Mediation gesagt
wurde.
5 Analog gelten die Absätze 2 bis 4 von Artikel 6.

## Art. 9 {#art_9}

Ablauf einer Mediation
1 Die Ombudsstelle lädt zuerst jede Partie zu einer individuellen und vertraulichen Sitzung ein.
2 Sind beide Parteien mit der Weiterführung der Mediation einverstanden,
lädt die Ombudsstelle zu einer gemeinsamen Sitzung ein und unterstützt sie
bei der Suche nach einer gegenseitig annehmbaren Lösung ihrer Auseinandersetzung.
3 Die Parteien erscheinen persönlich. Sie können grundsätzlich nicht von einem Rechtsvertreter begleitet werden, wohl aber von einer angehörigen Person.
4 Zur Klärung der Sachverhalte kann die Ombudsstelle nötigenfalls mit Zustimmung beider Parteien das Patientendossier einsehen.
5 Es steht jeder Partei frei, die Mediation zu einem beliebigen Zeitpunkt
abzubrechen.
6 Die Mediation ist für beide Parteien unentgeltlich.

## Art. 10 {#art_10}

Abschluss der Mediation
1 Wenn die Parteien zu einer Einigung gelangen, unterzeichnen sie ein Protokoll, das dies bestätigt.
2 Gelingt es der Ombudsstelle nicht, die Auseinandersetzung zu lösen, übergibt sie den Parteien ein Dokument, welches das Scheitern der Mediation
festhält und über weitere Instanzen informiert, die aufgerufen werden können.
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4 Schlussbestimmung

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-066
01.12.2021 01.01.2022 Ingress geändert RO/AGS 2021-160
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.05.2021 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-066
Ingress 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-160
