---
title: "Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen"
id: b8b23139-1c48-4ef4-b5d1-1a5db50696f0
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "495.010"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/495.010/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b8b23139-1c48-4ef4-b5d1-1a5db50696f0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1465/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 524600ef7a8713e87a95ae19c527d4be879d5953474afde9859481327a179448
provisions: 17
---

# Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist.
Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von
überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
a) Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
b) Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder
international anerkannte ausländische Ensembles auf.
c) Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung
nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als
überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste
fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. 1)
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche
Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone
anzuhören.

## Art. 6 {#art_6}

Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit
des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren
Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass
die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf
die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der
innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.

## Art. 7 {#art_7}

Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser
Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Information der Vereinbarungskantone,
b) Koordination,
c) Regelung von Verfahrensfragen,
1) Vgl. Anhang 1
d) Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
2. Abgeltung

## Art. 8 {#art_8}

Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

## Art. 9 {#art_9}

Anrechenbare Kosten
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt
der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim lnkrafttreten dieser Vereinbarung sind
die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen
wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach lnkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre
Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten
im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.

## Art. 10 {#art_10}

Publikumsverteilung
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen
Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei
den Einzeleintritten respräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtung wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten
bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten
sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Berechnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
a) Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 % abgezogen.
b) An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im
Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlung
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

## Art. 14 {#art_14}

Beitritt
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller
Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

## Art. 15 {#art_15}

Kündigung
1 Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.

## Art. 16 {#art_16}

Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen
Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone
bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle. bevor sie den Rechtsweg beschreiten.
Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten
des Bundesgerichts bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben,
frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft
tritt.
Vom Grossen Rat genehmigt am: 15. September 2009
Ablauf der Referendumsfrist: 28. Dezember 2009
Inkrafttreten und Beitritt des Kantons Aargau: 1. Januar 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.2003 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2010 S. 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 3 Name und Inhalt geän-
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 4 Name und Inhalt geän-
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 5 Name und Inhalt geän-
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 6 Name und Inhalt geän-
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 7 eingefügt 2015/6-01
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 8 eingefügt 2015/6-01
17.10.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/7-09
17.10.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert 2018/7-09
28.06.2023 01.01.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 2024/10-01
28.06.2023 01.01.2025 Anhang 4 Inhalt geändert 2024/10-01
28.06.2023 01.01.2025 Anhang 9 eingefügt 2024/10-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.07.2003 01.01.2010 Erstfassung 2010 S. 1
Anhang 3 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geän-
Anhang 3 17.10.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/7-09
Anhang 3 28.06.2023 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-01
Anhang 4 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geän-
Anhang 4 17.10.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/7-09
Anhang 4 28.06.2023 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-01
Anhang 5 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geän-
Anhang 6 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geän-
Anhang 7 18.03.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-01
Anhang 8 18.03.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-01
Anhang 9 28.06.2023 01.01.2025 eingefügt 2024/10-01
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2010)
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen
Kanton Zürich
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kanton Luzern
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
1 Anhang 1 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2010)
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes:
Unter Berücksichtigung des eigenen Angebots im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60 % der vorgesehenen 80 % (= 100 %) des kulturellen Angebots
des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.
1 Anhang 2 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2025)
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau
Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird,
reduziert sich die errechnete Aargauer Abgeltung um 16 %.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über
die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen am 19.04.2023
Vom Regierungsrat des Kantons Aargau beschlossen am 28.06.2023
1 Anhang 3 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 2025)
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Aargau
Die Kantone Luzern und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Luzerner Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird,
reduziert sich die errechnete Aargauer Abgeltung um 19 %.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über
die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern beschlossen am 30.05.2023
Vom Regierungsrat des Kantons Aargau beschlossen am 28.06.2023
1 Anhang 4 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 5 1 (Stand 1. Januar 2016)
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri
Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri), reduziert sich
die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Abgeltung um 15 % auf 85 %.
2 Nach Abschluss der 4. Abrechnungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird
über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 5 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 6 1 (Stand 1. Januar 2016)
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Uri
Die Kantone Luzern und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri), reduziert sich
die für das Luzerner Theater errechnete Urner Abgeltung um 15 % auf 85 %.
2 Nach Abschluss der 4. Abrechnungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird
über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 6 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 7 1 (Stand 1. Januar 2016)
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Schwyz
Die Kantone Zürich und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Abgeltung um 7,3%.
2 Nach Abschluss der 4. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird
über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 7 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 8 1 (Stand 1. Januar 2016)
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Schwyz
Die Kantone Luzern und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz, das auch von Luzerner Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Abgeltung um 11,9%.
2 Nach Abschluss der 4. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird
über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 8 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
Anhang 9 1 (Stand 1. Januar 2025)
Grundsatzbeschluss der Kantone Zürich und Luzern
In den Verhandlungen zum Kulturlastenausgleich im Jahr 2022 haben sich die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern und Aargau wie folgt geeinigt:
Die Kantone Zürich und Luzern verzichten während der Abrechnungsperiode 2025–
2027 bei der Berechnung der Kulturlastenbeiträge auf den Einbezug von Neuinvestitionen.
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen am 19.04.2023
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern beschlossen am 30.05.2023
1 Anhang 9 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über-
