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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen"
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provisions: 5
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# Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

## § 1 des JuWe {#par_1}

Das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der
Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen.
Aufgaben

## § 2 des Gerichts {#par_2}

1 Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen
Überwachung beim JuWe einen Bericht über die technische Machbarkeit ein. Das JuWe erstattet diesen Bericht innerhalb von fünf Arbeitstagen.
2 Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von
Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf
verzichtet.
3 Es teilt dem JuWe und dem Fachdienst Gewaltschutz der Kantonspolizei (Fachdienst) seine Entscheide über die Anordnung der elektronischen Überwachung sowie eine Pflicht zur Mitteilung von Verstössen
an die gefährdete Person mit.
Aufgaben

## § 3 des JuWe {#par_3}

1 Das JuWe hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einrichtung und Entfernung des Geräts zur elektronischen Überwachung,
b. Aufzeichnung und Löschung der Daten,
c. Erstellung des Schlussberichts nach Beendigung der elektronischen
Überwachung.
2 Es informiert das zuständige Gericht und den Fachdienst
a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen
Überwachung,
230.5 elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert
zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist,
c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
3 Das Enddatum berechnet sich aufgrund des tatsächlichen Beginns
der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten
Dauer.
4 Das JuWe gewährleistet durch technische und organisatorische
Massnahmen die Informationssicherheit und die Zweckbindung der
Daten sowie die getrennte Bearbeitung von Daten aus zivilrechtlichen
und strafrechtlichen elektronischen Überwachungen.
Aufgaben des

## § 4 Fachdienstes {#par_4}

1 Der Fachdienst informiert die gefährdete Person
a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen
Überwachung,
b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert
zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist,
c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung, sofern die
gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat.
2 Der Fachdienst erteilt der gefährdeten Person während der Dauer
der elektronischen Überwachung jederzeit Auskunft über Verstösse.
Abschluss der
elektronischen

## § 5 Überwachung {#par_5}

Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das
JuWe dem Gericht und dem Fachdienst den Schlussbericht zu.
1 OS 76, 665; Begründung siehe ABl 2021-11-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 230.
