---
title: "Feuerwehrreglement"
id: b8faf2b1-855f-4ef6-b3ac-9c2d6c286b07
authority: bfs1702
place: "Cham"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "5.5-1"
publisher_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/5.5-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b8faf2b1-855f-4ef6-b3ac-9c2d6c286b07
language: de
in_force_from: 1996-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/5.5-1
read_on: 2026-11-01
sha256: 497f74f7949992f3420764417992e3cd51e9f68d4fec706502edb677e6f4c38e
provisions: 13
---

# Feuerwehrreglement

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

## § 2 Organisation {#art_2}

1
Die Feuerwehr untersteht dem Gemeinderat.
2
Für deren Führung wählt er:
a)
die Feuerschutzkommission
b)
den Feuerwehrkommandanten oder die Feuerwehrkommandantin
c)
die Vizekommandanten oder die Vizekommandantinnen
3
Die Organisation der Feuerwehr wird durch die Feuerschutzkommission festgelegt und durch den Gemeinderat genehmigt.

## § 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist.
2
Er ist überdies zuständig für:
a)
die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen sowie der Übungs-Ersatzzahlung
b)
die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte
c)
alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben
3
Der Gemeinderat fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbarfeuerwehren.

## § 4 Feuerschutzkommission {#art_4}

1
Die Feuerschutzkommission ist eine Fachkommission und besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
2
Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme zuziehen.
3
Das Wehrsekretariat führt das Protokoll.

## § 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission {#art_5}

1
Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl des Kommandanten / der Kommandantin, der Vizekommandanten / der Vizekommandantinnen und des Materialverwalters / der Materialverwalterin
b)
für die Wahl der Offiziere und Unteroffiziere auf Antrag des Feuerwehrkommandos
c)
den Antrag an den Gemeinderat für die Festlegung des Sollbestandes
d)
die Entlassung und den Ausschluss von Feuerwehrleuten
e)
die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets und die Antragstellung an den Gemeinderat
f)
den Erlass von Pflichtenheften für die Angehörigen der Feuerwehr
g)
die Verfügungen betreffend Übungs-Ersatzzahlungen
h)
den Entscheid über Gesuche für eine Verlängerung der Dienstzeit über das 48. Altersjahr hinaus
i)
die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz

## § 6 Feuerwehrkommando {#art_6}

1
Das Feuerwehrkommando ist verantwortlich für:
a)
den Dienstbetrieb
b)
die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung
c)
die Einsatzbereitschaft
d)
die Ausrüstung
e)
den Unterhalt von Fahrzeugen und Material
f)
die Ausbildung und das Aufgebot für die Rekrutierung
2
Das Feuerwehrkommando stellt der Feuerschutzkommission Antrag für die Wahl von Offizieren und Unteroffizieren.

## § 7 Alarmorganisation {#art_7}

1
Das Feuerwehrkommando legt die Alarmorganisation fest.
2
Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, ihren Telefonapparat an das kantonale Alarmsystem anzuschliessen.

## § 8 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung und Ausschluss {#art_8}

1
Die Rekrutierung für die Feuerwehr kann jährlich durchgeführt werden. Das Aufgebot erfolgt durch das Feuerwehrkommando.
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando.
3
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresrapport. Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen.

## § 9 Jahresrapport {#art_9}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresrapport durch. Die Feuerschutzkommission legt die Traktanden fest.

## § 10 Inspektion {#art_10}

1
Das Feuerwehrkommando inspiziert jährlich die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute.

## § 11 Übungen, Kurse {#art_11}

1
Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen des Amts für Feuerschutz.
2
Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch.
3
Als Entschuldigung gelten nur Krankheit, Unfall, Militärdienst oder längere Ortsabwesenheit. Entschuldigungen sind umgehend nach dem Aufgebot bzw. nach dem Eintritt des Verhinderungsgrundes, spätestens jedoch am Übungs- oder Kurstag schriftlich dem Feuerwehrkommando einzureichen. Nachträgliche Entschuldigungen können nicht akzeptiert werden.
4
Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Übungs-Ersatzzahlung geahndet.
5
Werden pro Jahr weniger als 2/3 der angeordneten Kurse oder Übungen besucht, kann die Feuerschutzkommission die Entlassung von Feuerwehrleuten verfügen.

## § 12 Sold, Kursentschädigung {#art_12}

1
Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen und Ernstfalleinsätze einen Sold. Für Kurse werden sie entschädigt.

## § 13 Versicherung {#art_13}

1
Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten versichern.
