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title: "Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden"
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# Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck des Gesetzes
1 In diesem Gesetz wird die Feuer- und Elementarschadenversicherung der
Gebäude im Kanton Freiburg geregelt.
2 Zudem werden die Rechtsform und die Organisation der dafür zuständigen
Körperschaft sowie deren Aufgaben in den Bereichen Prävention und Intervention geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Gesetzlicher Auftrag
1 Ziel in diesen Bereichen ist der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern
sowie der Umwelt.

## Art. 3 {#art_3}

Zwingender Charakter und Vorbehalt anderer Gesetze
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung haben zwingenden Charakter. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in der
Gesetzgebung vorgesehen sind.
2 Vorbehalten sind Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere im Bereich
des Bauwesens und des Umweltschutzes.
2 Organisation
2.1 Kantonale Gebäudeversicherung
2.1.1 Allgemeines

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Die Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 1 obliegt der Kantonalen Gebäudeversicherung (nachfolgend: KGV).

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsform und Sitz der KGV
1 Die KGV ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Die KGV hat ihren Sitz in Freiburg.

## Art. 6 {#art_6}

Organe der KGV
1 Die Organe der KGV sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
2.1.2 Verwaltungsrat

## Art. 7 {#art_7}

Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Vier von ihnen sind amtierende Grossrätinnen oder Grossräte und werden vom Grossen Rat gewählt.
Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat gewählt; drei dieser übrigen
Mitglieder sind Fachleute.
2 Das Mitglied des Staatsrats, das dem Bereich Sicherheit vorsteht, ist von
Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrats und führt den Vorsitz.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der KGV. Er ist für die Geschäftsleitung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
2 Er hat folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt die Strategie und die mittelfristigen Ziele.
b) Er genehmigt die allgemeingültigen Reglemente.
c) Er verabschiedet den Voranschlag.
d) Er verabschiedet die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt sie dem Staatsrat zur Genehmigung.
e) Er legt die Prämien und Zuschlagsprämien sowie den Präventionsbeitrag, die Franchisen und die allfällige Beteiligung an Überschüssen fest.
f) Er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Direktorin
oder des Direktors und genehmigt die Anstellung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die für höhere Funktionen bestimmt sind.
g) Er nimmt die weiteren Ernennungen gemäss Ausführungsverordnung
vor.
h) Er schlägt dem Staatsrat die Revisionsstelle vor.
i) Er entscheidet über die Fälle von Versicherungsausschluss.
j) Er übt die Aufsicht über die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden gegen Entscheide der KGV aus und gibt der Direktion gegebenenfalls Anweisungen.
k) Er übt weitere Befugnisse aus, die ihm die Ausführungsgesetzgebung
und die Reglemente der KGV zuteilen.
2.1.3 Direktion

## Art. 9 {#art_9}

Zusammensetzung
1 Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und dem Direktionsrat, der sie oder ihn unterstützt.

## Art. 10 {#art_10}

Ernennung der Direktorin oder des Direktors
1 Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Verwaltungsrats vom
Staatsrat ernannt.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse der Direktorin oder des Direktors
1 Die operative Führung der KGV obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
Sie oder er ist dafür insbesondere gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich.

## Art. 12 {#art_12}

Zeichnungsberechtigung der KGV
1 Die KGV zeichnet rechtsgültig gegenüber Dritten mit zwei Unterschriften;
derjenigen der Direktorin oder des Direktors oder deren Stellvertreterin oder
Stellvertreters und derjenigen eines weiteren Mitglieds des Direktionsrats.
2.1.4 Revisionsstelle

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Jahresrechnung der KGV wird nach den allgemein anerkannten Standards durch eine externe, vom Staatsrat gewählte Revisionsstelle geprüft.
2 Die Revisionsstelle wird für drei Jahre bestimmt. Ihr Mandat kann einmal
erneuert werden.
3 Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor, welcher
der Jahresrechnung beigelegt wird.
2.1.5 Personal

## Art. 14 {#art_14}

Status
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV sind dem öffentlichen Recht
unterstellt.
2 Die Einzelheiten des Status werden in einem Personalreglement, das vom
Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV werden im Allgemeinen unbefristet eingestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Entlöhnung
1 Die Entlöhnung des Personals berücksichtigt die für die Stelle erforderliche
Ausbildung, die Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihre oder
seine Stellung und die Verantwortung, die ihr oder ihm zugeteilt wird.
2 Die Löhne werden regelmässig angepasst. Die Anpassung berücksichtigt die
Lebenshaltungskosten, die Dauer der Anstellung und die individuelle Leistung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters.
3 Für das gesamte Personal gelten bei den Löhnen dieselben Minima und Maxima wie für das Staatspersonal.
4 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf Vorschlag des Direktors oder der
Direktorin den verfügbaren Betrag für die Lohnanpassungen.
5 Diese Grundsätze werden in Konzept- und Modellform im Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, aufgeführt.

## Art. 17 {#art_17}

Zulagen und weitere Sozialleistungen
1 Das Personal der KGV erhält Zulagen und weitere Sozialleistungen, die in
der Kantonsverwaltung üblich sind.

## Art. 18 {#art_18}

Berufliche Vorsorge
1 Die KGV ist für ihr Personal als externe Einrichtung der Pensionskasse des
Staatspersonals angeschlossen.

## Art. 19 {#art_19}

Personalkommission
1 Eine Personalkommission vertritt dieses gegenüber der Direktion.

## Art. 20 {#art_20}

Weitere Bestimmungen
1 Im vom Staatsrat genehmigten Personalreglement werden die weiteren Fragen gemäss üblicher Praxis in der Kantonsverwaltung geregelt.
2.2 Weitere Behörden

## Art. 21 {#art_21}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die KGV.
2 Insbesondere:
a) erlässt er die Ausführungsgesetzgebung und genehmigt die wichtigsten
Reglemente der KGV;
b) ernennt er die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 7 Abs. 1,
3. Satz;
c) ernennt er auf Antrag des Verwaltungsrats die Direktorin oder den Direktor;
d) bestimmt er die Revisionsstelle;
e) genehmigt er die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt
diese dem Grossen Rat zur Information;
f) handelt er gemäss den weiteren Befugnissen, die ihm das Gesetz oder
die Ausführungsverordnung überträgt.

## Art. 22 {#art_22}

Oberamtsperson
1 Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
a) …
b) …
c) Entscheidungsorgan bei Sicherheitsproblemen.
2 Die Oberamtsperson übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt.
3 Die Oberamtsperson ist die sanktionierende Behörde bei Verstössen gegen
diese Gesetzgebung.

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinde
1 Die Gemeinde ist zuständig für:
a) das Beschliessen und Ergreifen aller Präventionsmassnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Schäden, namentlich durch die Sicherstellung des Unterhalts der Kanalisationen für die Abwasserbeseitigung sowie der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer;
b) die Verabschiedung der notwendigen kommunalen Reglemente;
c) die Durchführung der Kontrollen von Gebäuden und anderer Anlagen
gemäss Ausführungsgesetzgebung;
d) die Anordnung von Feuerungsverboten in den Anlagen;
e) die Abgabe einer Stellungnahme, sofern diese gefordert wird.
2 Die Gemeinde übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die
sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der
KGV fällt.
3 Die Gemeinde meldet der Oberamtsperson und der KGV die Verstösse und
Übertretungen gegen diese Gesetzgebung, von denen sie Kenntnis hat.
3 Finanzen
3.1 Allgemeines

## Art. 24 {#art_24}

Grundsätze
1 Die KGV ist finanziell unabhängig. Sie geniesst keine Staatsgarantie.
2 Als Gegenleistung zu ihrer Monopolstellung im Bereich der obligatorischen
Gebäudeversicherung sorgt die KGV für Prävention und Hilfeleistung in den
Gefahrenbereichen Brand und Elementarereignisse.

## Art. 25 {#art_25}

Steuerbefreiung
1 Die KGV ist von kantonalen und kommunalen Steuern befreit; ausgenommen sind:
a) die Liegenschaftssteuer für Gebäude, die nicht für ihre Verwaltung genutzt werden;
b) die Handänderungssteuer; allfällige Steuerbefreiungen gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Finanzielle Unabhängigkeit
1 Die KGV muss ihre finanzielle Unabhängigkeit mit Versicherungsprämien
und eigenen Reserven sowie gegebenenfalls mit der Rückversicherung und
der Schadendeckung von Risikogemeinschaften, an denen sie beteiligt ist, sichern.

## Art. 27 {#art_27}

Finanzielle Ressourcen
1 Für ihren Auftrag verfügt die KGV über folgende finanzielle Mittel:
a) die Versicherungsprämien und die Präventionsbeiträge, welche die Versicherten bezahlen;
b) die Präventionsbeiträge, die Dritte bezahlen;
c) ihre Reserven und die damit verbundenen Einnahmen;
d) ihre weiteren Einnahmen.

## Art. 28 {#art_28}

Reserven und Rückstellungen
1 Die KGV muss ihre Liquidität langfristig sicherstellen und über entsprechende Reserven und Rückstellungen gemäss ihren Verpflichtungen, insbesondere gegenüber ihren Versicherten, verfügen.

## Art. 29 {#art_29}

Rückversicherung und andere geeignete Instrumente
1 Die KGV kann Rückversicherungsverträge abschliessen, Abkommen mit
anderen Versicherern eingehen, sich an Risikogemeinschaften beteiligen und
Anleihen emittieren.

## Art. 30 {#art_30}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung der KGV wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlossen.

## Art. 31 {#art_31}

Verwendung des Gewinns
1 Wenn das Ergebnis eines Geschäftsjahrs günstig ausfällt und die Reserven
die erforderliche Höhe erreicht haben, kann der Überschuss ganz oder teilweise an den Staat und in Form einer Prämiensenkung an die Versicherten
weitergegeben werden.
3.2 Versicherungsprämie und Beitrag zu Prävention,

## Art. 32 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen {#art_32}

Allgemeines
1 Die KGV erhebt Jahresprämien bei den Hauseigentümern und achtet dabei
auf eine angemessene Solidarität.
2 Die Prämien setzen sich aus der eigentlichen Versicherungsprämie und einem Beitrag zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zusammen.
3 Die Prämie und der Beitrag werden so festgelegt, dass die Einnahmen insgesamt Folgendes decken: Die Entschädigungen nach Schadenereignis, die
Ausgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die Bildung von Reserven sowie eine angemessene Beteiligung an Prävention und Bekämpfung von
Schäden, die von der KGV versichert werden.

## Art. 33 {#art_33}

Versicherungsprämie
1 Die Versicherungsprämie wird in Promille des Versicherungswerts berechnet.
2 Die Bestimmung der Prämiensätze und die weiteren diesbezüglichen Regeln
werden in Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» und in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt.

## Art. 34 {#art_34}

Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
1 Die Obergrenze des Beitrags zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu
den Hilfeleistungen zulasten des Eigentümers oder der Eigentümerin wird in
der Ausführungsverordnung festgelegt.

## Art. 35 {#art_35}

Zahlungsfrist und Strafzahlung
1 Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag sind binnen einer Frist
von zwei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2 Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung wird eine Strafzahlung von
3 % dazugerechnet.
3 Die KGV regelt die Einzelheiten.

## Art. 36 {#art_36}

Gesetzliche Hypothek
1 Die Zahlung der Prämien und Beiträge wird durch ein gesetzliches Pfandrecht gewährleistet (Art. 73 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – EGZGB).
2 Gleiches gilt für Gebühren und weitere finanzielle Ansprüche der KGV.
3 Im Fall von Zahlungsverzug der Prämien, der Beiträge oder anderer durch
das gesetzliche Pfandrecht gewährleisteten finanziellen Ansprüche informiert
die KGV die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger.

## Art. 37 {#art_37}

Rechtsöffnungstitel und Art der Betreibung
1 Die Entscheide der KGV im Finanzbereich, insbesondere die jährlichen Prämienrechnungen, stellen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 80 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs dar.
2 Die KGV kann mit einer ordentlichen Betreibung oder mit einer Betreibung
auf Pfandverwertung vorgehen.

## Art. 38 {#art_38}

Wechsel der Eigentumsrechte
1 Bei einem Wechsel der Eigentumsrechte ist die neue Eigentümerin oder der
neue Eigentümer verantwortlich für die Zahlung der ausstehenden Prämien
und Beiträge sowie ungeachtet jeglicher anderslautender Vereinbarung zwischen alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümern für die Prämie und
den Beitrag des Jahres, in dem der Wechsel erfolgt.
3.3 Finanzierung der Prävention und Bekämpfung von Schäden

## Art. 39 {#art_39}

Grundsätze
1 Die KGV trägt zur Prävention und zur Bekämpfung der durch die Gebäudeversicherung gedeckten Schäden bei, indem sie den Hauseigentümerinnen
und Hauseigentümern und betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen bietet.
2 Die Verpflichtungen der KGV sind auf die finanziellen Mittel beschränkt,
über die sie zu diesem Zweck verfügt.

## Art. 40 {#art_40}

Beihilfen und finanzielle Entschädigungen
1 Die Beihilfen oder Entschädigungen der KGV richten sich an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zwecks Verbesserung der Sicherheit ihres Gebäudes oder an die öffentlichen Körperschaften für die Bekämpfung von
Bränden und Elementarereignissen.
4 Prävention
4.1 Allgemeines

## Art. 41 {#art_41}

Organisation und Rolle der KGV
1 Die KGV gestaltet ihre Organisation so, dass sie in der Lage ist, ihren Präventionsauftrag in den Bereichen Brand- und Elementarrisiken wahrzunehmen.
2 Sie ist in diesen Bereichen das kantonale Vollzugsorgan für Gebäude, Bauwerke und die dazugehörenden Anlagen.

## Art. 42 {#art_42}

Kontrolle der Gebäude
1 Die Gebäude und die dazugehörenden Anlagen werden regelmässig
kontrolliert.
2 Für diese Aufgabe verfügt die Gemeinde über eine von der KGV anerkannte
Brandschutzfachfrau oder einen von der KGV anerkannten Brandschutzfachmann.
3 In der Ausführungsgesetzgebung werden die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt.
4 Die Gemeinden können im Bereich der Gebäudekontrolle und weiterer Tätigkeiten für die Sicherheit im Sinne dieser Gesetzgebung Gebühren erheben;
dazu braucht es als Grundlage ein Reglement, das gemäss der Gesetzgebung
über die Gemeinden erlassen wird.
4.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen

## Art. 43 {#art_43}

Normative Gewalt der KGV
1 Die KGV gibt die technischen Normen vor, die für den Bau, die Ausstattung und Nutzung der Gebäude gelten, sofern diese Normen die Prävention
von Bränden und Elementarrisiken betreffen; Bestimmungen anderer Gesetze
und Konkordate bleiben vorbehalten.
2 Diese Normen werden unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit und
der Verhältnismässigkeit erlassen.

## Art. 44 {#art_44}

Abweichungen
1 Die KGV ist zuständig für die Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die
Prävention von Bränden und Elementarrisiken und für die Lockerung der
Massnahmen in Ausnahmefällen.

## Art. 45 {#art_45}

Sorgfaltspflicht
1 Jede und jeder muss beim Gebrauch von Material, Geräten und Anlagen,
von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, die notwendige Vorsicht walten lassen.

## Art. 46 {#art_46}

Gebäudeunterhalt
1 Jede Hauseigentümerin und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, selber
und durch die Mieterinnen und Mieter ihr bzw. sein Gebäude und dessen
Umschwung so zu warten und zu unterhalten, dass Brandrisiken und Schäden
aufgrund von Naturgefahren möglichst vermieden werden.
2 Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so kann diese die Zahlung einer Zuschlagsversicherungsprämie, den Ausschluss von der Versicherung oder, im
Schadenfall, die Kürzung oder die Streichung jeglicher Entschädigung zur
Folge haben.

## Art. 47 {#art_47}

Feuerungsverbot
1 Im Fall unmittelbar drohender Gefahr erlässt die zuständige Behörde ein
Feuerungsverbot in den beanstandeten Anlagen.

## Art. 48 {#art_48}

Arbeiten zur Verbesserung und Festigung der Gebäude
1 Auf Ersuchen der Gemeinde oder der KGV kann die Oberamtsperson anordnen, dass eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer notwendige
Verbesserungs- und Festigungsarbeiten ausführt, um Bränden und Schäden
durch Naturgefahren vorzubeugen oder den Zugang der Geräte der Feuerwehr zu gewährleisten.
2 Wenn binnen angemessener, von der Oberamtsperson festgelegten Frist die
Eigentümerin oder der Eigentümer den erhaltenen Befehl nicht ausgeführt
hat, kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerin oder des
Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung der Kosten wird durch ein gesetzliches Pfandrecht garantiert (Art. 73 EGZGB).
3 Die Spezialgesetzgebung im Bereich Raumplanung und Bau gilt sinngemäss.
4 Weitere strafrechtliche oder administrative Sanktionen bleiben vorbehalten.
4.3 Prävention gegen Brände
4.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude

## Art. 49 {#art_49}

Allgemeine Bestimmung
1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgestattet und genutzt, dass gegen Brandgefahren vorgebeugt wird.
2 Sie müssen für die Einsatzkräfte im Notfall zugänglich sein.

## Art. 50 {#art_50}

Geltende Normen
1 In der Ausführungsgesetzgebung werden die geltenden Normen festgelegt.
4.3.2 Kaminreinigung

## Art. 51 {#art_51}

Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung
1 Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton obligatorisch.
2 Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen
ausgeführt.

## Art. 52 {#art_52}

Organisation der Kaminreinigung
1 Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die
Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung
festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt.
2 Der Tarif für die Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton einheitlich. Er wird unter Berücksichtigung der technischen
Empfehlungen und der branchenüblichen Löhne sowie einer Referenzarbeitszeit und eines Referenzstundensatzes erstellt. Er umfasst:
a) eine Grundtaxe zur Deckung der allgemeinen Kosten, das heisst der
Kosten, die nicht direkt einem Objekt angerechnet werden können;
b) eine Objekttaxe, deren Berechnung auf einer Zeitpauschale basiert, die
je nach Wärmeanlage für die Arbeit erforderlich ist;
c) besondere Fälle wie Kontrollarbeiten oder Reinigungen mit alkalischen
Produkten.
3 Auf der Grundlage dieses Tarifs erheben die Kaminfegerinnen und Kaminfeger bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer der Wärmeanlage eine Gebühr für deren Kontrolle und Reinigung. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen bei der Kaminfegerin oder beim Kaminfeger Einsprache erhoben
werden und dann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
4.3.3 Brandschutzausrüstung

## Art. 53 {#art_53}

Allgemeine Zuständigkeit
1 Die KGV ist zuständig für alle Fragen zur Brandschutzausrüstung. Sie ist
auch zuständig für Aufzüge, soweit es in der Gesetzgebung vorgesehen ist.
2 Vorbehalten sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe, die gemäss
Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen und der Aufzüge
beauftragt sind.

## Art. 54 {#art_54}

Aufzüge
1 Die Marktzulassung sowie grössere Umbau- und Renovationsmassnahmen
an Personenliften müssen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung zur Produktesicherheit erfüllen.
2 Die Montage dieser Geräte muss zudem die diesbezüglichen technischen
Vorgaben der KGV erfüllen.
3 Die KGV verlangt eine Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Anlagen beim Brandschutz.
4.4 Prävention gegen Elementarschäden

## Art. 55 {#art_55}

Allgemeine Bestimmung
1 Die Gebäude werden so gebaut, ausgerüstet und genutzt, dass sie einen optimalen Widerstand gegen Elementarrisiken bieten.

## Art. 56 {#art_56}

Standort von Gebäuden
1 Der Standort, an dem ein Gebäude errichtet werden soll, muss ausserhalb
der Gefahrenzone von Lawinen, Erdrutschen, Felssturz, Steinschlag, Überschwemmungenund anderen Elementargefahren liegen.
2 Die Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen ist
vorbehalten.

## Art. 57 {#art_57}

Erdbebensicherheit
1 Die KGV ist die Fachstelle und Vollzugsbehörde auf kantonaler Ebene für
den Bereich Erdbebensicherheit.
5 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
5.1 …

## Art. 58 {#art_58}

Rolle und Zuständigkeiten der KGV
1 Die KGV setzt die Spezialgesetzgebung im Bereich der Brandbekämpfung
und der Hilfeleistungen um.
2 Sie setzt dafür ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen ein. Dessen Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

## Art. 59 {#art_59}

…

## Art. 60 {#art_60}

…

## Art. 61 {#art_61}

…

## Art. 62 {#art_62}

…

## Art. 63 {#art_63}

…

## Art. 64 {#art_64}

…

## Art. 65 {#art_65}

…

## Art. 66 {#art_66}

…

## Art. 67 {#art_67}

…

## Art. 68 {#art_68}

…

## Art. 69 {#art_69}

…

## Art. 70 {#art_70}

…

## Art. 71 {#art_71}

…

## Art. 72 {#art_72}

…

## Art. 73 {#art_73}

…

## Art. 74 {#art_74}

…

## Art. 75 {#art_75}

…
5.2 …

## Art. 76 {#art_76}

…
6 Gebäudeversicherung
6.1 Allgemeines
6.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung

## Art. 77 {#art_77}

Grundsätze
1 Die Freiburgische Gebäudeversicherung versichert sämtliche bestehenden
oder im Bau befindlichen Gebäude im Kanton Freiburg gegen Brand und
Elementarschäden.
2 Sie ist obligatorisch und gründet auf dem Solidaritätsprinzip zwischen allen
Eigentümerinnen und Eigentümern.
3 Alle der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude sind
ausschliesslich bei der KGV versichert.
4 Die Ausführungsgesetzgebung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen
vorsehen.

## Art. 78 {#art_78}

Ausschluss von der Versicherung
1 In der Ausführungsgesetzgebung werden das Verfahren und die Fälle von
Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegt.

## Art. 79 {#art_79}

Verhältnis zur Privatversicherung – Doppelversicherung
1 Im Bereich der Gebäudeversicherung ist die Doppelversicherung untersagt.
2 Zudem darf das betreffende Gebäude oder Risiko nicht durch einen Dritten
versichert werden, wenn die KGV den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 78 beschliesst.

## Art. 80 {#art_80}

Verhältnis zur Privatversicherung – Beitrag zu Prävention und
Intervention
1 Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Mobiliarversicherungen und
Gebäudezusatzversicherungen anbieten, tragen angemessen zur Finanzierung
der von der KGV betriebenen Prävention und der Intervention bei.
2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Gesamtsumme der versicherten
Werte; die Versicherungsunternehmen melden diesen Betrag der KGV jeweils zum Jahresende.

## Art. 81 {#art_81}

Verhältnis zur Privatversicherung – Zusammenarbeit Gebäudeversicherung / Hausratversicherung
1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den privaten Versicherern und
der KGV bei der obligatorischen Gebäudeversicherung und der obligatorischen Hausratversicherung wird in einer Vereinbarung geregelt, die der
Staatsrat genehmigt.
6.1.2 Gegenstand der Versicherung

## Art. 82 {#art_82}

1 Die Gebäudeversicherung umfasst das Gebäude und seine wesentlichen Bestandteile.
2 Sie kann sich auf weitere wesentliche Teile oder Anlagen des Gebäudes erstrecken. Andererseits kann in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen
werden, dass bestimmte Sachgüter oder bestimmte Anlagen in Verbindung
mit deren besonderen Nutzungsform im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht versichert werden.
6.1.3 Versicherte Risiken

## Art. 83 {#art_83}

1 Die Gebäudeversicherung deckt die Risiken in Verbindung mit Feuer und
Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen.
2 In der Ausführungsgesetzgebung wird der Umfang dieser Deckungen, sowohl der versicherten als auch der ausgeschlossenen Risiken, festgelegt.
6.1.4 Versicherungswerte

## Art. 84 {#art_84}

Grundsatz des Neuwerts
1 Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.

## Art. 85 {#art_85}

Abweichungen vom Neuwert
1 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Neuwerts werden im Ausführungsreglement festgelegt.
6.2 Schätzung des Versicherungswerts
6.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts

## Art. 86 {#art_86}

Grundsatz
1 Bei jedem der Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude wird der Versicherungswert geschätzt.

## Art. 87 {#art_87}

Provisorische Versicherung
1 Im Bau befindliche Gebäude werden ab Vergabe der Baubewilligung und
ohne vorangehende Schätzung provisorisch versichert. Gleiches gilt für Umbau-, Erweiterungs- und Wiederaufbauarbeiten sowie für die Montage von
Installationen.

## Art. 88 {#art_88}

Revision der Schätzungswerte
1 Die Werte der Gebäudeschätzung werden regelmässig oder wenn die Umstände dies rechtfertigen, revidiert.
6.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers

## Art. 89 und Dritter {#art_89}

Eigentümer oder Eigentümerin – Allgemein
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gegenüber dem Immobilienversicherer für sämtliche Fakten und Handlungen verantwortlich, die zur Versicherung ihres oder seines Guts sowie für die Rechte und Pflichten, die für
sie oder ihn selbst oder für Dritte daraus erwachsen, notwendig sind.

## Art. 90 {#art_90}

Behörden
1 Die Behörden leiten der KGV die Informationen, die für sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig sind, weiter.
6.2.3 Organisation der Schätzung

## Art. 91 {#art_91}

Gebäudeschätzerinnen und Gebäudeschätzer
1 Die Schätzung der Gebäude wird von Personen ausgeführt, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens verfügen.
2 Die Regeln für die Ernennung der Schätzerinnen und Schätzer, ihre Amtszeit und ihre Vergütung werden in der Ausführungsgesetzgebung präzisiert.

## Art. 92 {#art_92}

Gebäudeschätzungskommission
1 Die Schätzung wird nach Regionen organisiert, und die Schätzerinnen und
Schätzer üben ihr Mandat im Rahmen einer ordnungsgemäss organisierten
Kommission aus.
6.2.4 Schätzungsvorgehen

## Art. 93 {#art_93}

1 Das Schätzungsverfahren wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.
6.3 Beginn und Ende der Versicherung

## Art. 94 {#art_94}

Versicherungsentscheid
1 Sobald das Schätzungsverfahren abgeschlossen ist, erlässt die KGV einen
Versicherungsentscheid.
2 Der Versicherungsentscheid sowie die gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen über die Freiburgische Gebäudeversicherung bilden die
Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Eigentümerin oder
dem Eigentümer und der KGV.
3 Sobald der Entscheid in Kraft getreten ist, erstellt die KGV eine Police, welche die wesentlichen Bestandteile der Versicherung enthält.

## Art. 95 {#art_95}

Beginn der Versicherung
1 Die Versicherung in ihrem definitiven Umfang beginnt am Tag, an dem der
Versicherungsentscheid gefällt worden ist.
2 Sonderfälle werden in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.

## Art. 96 {#art_96}

Provisorische Deckung – Beginn
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer geniesst dennoch eine provisorische
Versicherungsdeckung ab Zustellung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde.

## Art. 97 {#art_97}

Provisorische Deckung – Ende
1 Die provisorische Deckung endet, sobald das Gebäude fertiggestellt ist und
geschätzt werden muss.
2 Wenn ein Schätzungsgesuch eingereicht wurde, verlängert sich die provisorische Deckung, bis der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.

## Art. 98 {#art_98}

Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
a) mit dem Abbruch oder dem Totalschaden des Gebäudes;
b) im Fall von totalem und endgültigem Ausschluss aus der Versicherung,
ab Zustellung des Ausschlussentscheids;
c) sobald das Gebäude fertiggestellt ist und nicht fristgerecht definitiv geschätzt wurde.
6.4 Prämien und Zuschlagsprämien

## Art. 99 {#art_99}

Höhe der Prämie
1 Die Höhe der Prämie variiert je nach:
a) Gebäudeklasse (Grundprämie);
b) Spezialrisiken (Zuschlagsprämien).

## Art. 100 {#art_100}

Zuschlagsprämien
1 Gebäude, in denen oder in deren Umgebung ein Spezialrisiko vorliegt, insbesondere aufgrund
a) der ausgeübten Tätigkeit,
b) der gelagerten Stoffe,
c) von Abweichungen von den gesetzlichen Mindestabständen,
d) der Zone, in welcher sie liegen,
werden mit einer Zuschlagsprämie belastet, zusätzlich zur Grundprämie.
2 Die Zahlung einer Zuschlagsprämie kann ebenfalls der Eigentümerin oder
dem Eigentümer eines Gebäudes, das einem Fall von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung entspricht (Art. 78), oder das im Aussenbereich Bauteile enthält, die gegenüber Elementarrisiken wenig widerstandsfähig sind, auferlegt werden.

## Art. 101 {#art_101}

Dauer der Prämienpflicht
1 Die Prämie und der Beitrag sind jedes Jahr ab dem 1. Januar oder ab dem
ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der neuen Schätzung geschuldet,
bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Quartals, in dem das Gebäude
aus der Versicherung gestrichen wurde. Die Forderung verjährt mit zehn
Jahren.

## Art. 102 {#art_102}

Fälligkeit der Prämien
1 Das Ausführungsreglement bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Prämien
oder Zuschlagsprämien geschuldet sind.
6.5 Schadenfälle
6.5.1 Verfahren im Schadenfall

## Art. 103 {#art_103}

Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder deren berechtigte Person müssen bei Eintritt eines Schadens verschiedene, in der Ausführungsverordnung
erwähnte Massnahmen ergreifen.
2 Erfüllen die Betroffenen diese Vorschrift nicht, so können ihnen die Entschädigungen gekürzt oder gestrichen werden.

## Art. 104 {#art_104}

Untersuchung – Bestimmung der Schadensursache
1 Unabhängig vom Strafverfahren kann die KGV ihre eigene Untersuchung
durchführen, um die Ursache des Schadens und die möglichen Verantwortlichkeiten zu bestimmen.
6.5.2 Schadenschätzung

## Art. 105 {#art_105}

Schätzungsverfahren
1 Die KGV schätzt den Schaden.
2 Das Schätzungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz geregelt.

## Art. 106 {#art_106}

Total- oder Teilzerstörung
1 Wird ein Gebäude total zerstört, so berechnet sich der Schaden ausgehend
vom Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses abzüglich des
Werts der Überreste.
2 Wird es teilweise zerstört, so kann die Schätzung des Schadens gleichzeitig
auf dem Versicherungswert des zerstörten Teils, abzüglich des Werts der
Überreste, und auf den Kostenvoranschlägen des Wiederaufbaus gründen.
6.5.3 Bestimmung der Entschädigung

## Art. 107 {#art_107}

Grundsätze und Allgemeines
1 Am Ende des Verfahrens zur Schätzung der Schäden erlässt die KGV ihren
Entschädigungsentscheid, der die gesamten Umstände und möglichen
Abzugsfaktoren berücksichtigt.
2 Bei Elementarschäden und wenn keine Kürzungsfaktoren vorliegen, gilt das
Protokoll der Schadenschätzung als Entschädigungsentscheid. Die KGV regelt die Einzelheiten.

## Art. 108 {#art_108}

Totalzerstörung
1 Wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das
Gebäude wiederaufgebaut wird, bezahlt die KGV eine Entschädigung, die
den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste.

## Art. 109 {#art_109}

Teilzerstörung – Grundsatz
1 Im Fall von Teilschaden entspricht die Entschädigung der Schätzung des
Schadens im Fall von teilweiser Zerstörung.

## Art. 110 {#art_110}

Teilzerstörung – Entschädigung der Wertminderung
1 Eine angemessene Entschädigung der Wertminderung kann gewährt werden
für Schäden, die nicht repariert werden können oder deren Reparaturkosten
offensichtlich unverhältnismässig sind, beispielsweise für Mauerrisse oder
für ästhetische Schäden.

## Art. 111 {#art_111}

Zuschlag für zusätzliche Leistungen
1 Die KGV fügt der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzu.
2 Der Zuschlag darf 15 % des Schadenbetrags nicht übersteigen.

## Art. 112 {#art_112}

Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit
1 Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht
oder verschlimmert wurde:
a) durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde;
b) durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem
Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben,
im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine
Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;
c) durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen
oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet
werden müssen;
d) durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und
der Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
2 Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit
oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder
des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden,
sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben.
3 Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst.
4 Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson
rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden.

## Art. 113 {#art_113}

Betrügerische Machenschaften
1 Die KGV kann die Entschädigung ganz oder teilweise streichen:
a) wenn die oder der Versicherte sich betrügerischer Machenschaften bedient, um die KGV irrezuführen und höhere Entschädigungen zu erlangen, als ihm oder ihr rechtmässig zustehen;
b) wenn die oder der Versicherte die Bestimmung des Schadens und dessen Ursache verhindert hat, insbesondere durch Verweigerung von Auskünften oder durch Veränderung des Schadensorts;
c) wenn die oder der Versicherte für ihr oder sein Gebäude eine Doppelversicherung in Anspruch nehmen will;
d) wenn die oder der Versicherte einen Schaden meldet, nachdem dieser
behoben worden ist.

## Art. 114 {#art_114}

Vorsätzliche Schadenstiftung
1 Die oder der Versicherte verliert sämtliche Ansprüche auf Entschädigung,
wenn der Schaden durch eine vorsätzliche strafbare Handlung, deren Täterin
oder Täter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe sie oder er ist,
herbeigeführt oder verschlimmert worden ist.
2 Sie oder er kann für die Rückerstattung der Entschädigungen und der Leistungen, welche die KGV zu zahlen hat oder die sie an Dritte gezahlt hat, ge -
richtlich belangt werden. Die KGV tritt in die Rechte Dritter ein bis zur Höhe
des geschuldeten Betrags.

## Art. 115 {#art_115}

Verhältnis zum Strafverfahren
1 Die Entschädigung wird unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren
gekürzt oder gestrichen.
2 Selbst wenn die Täterin oder der Täter, die Anstifterin oder der Anstifter,
die Gehilfin oder der Gehilfe einer vorsätzlichen Straftat oder einer groben
Fahrlässigkeit oder schwerwiegenden Unvorsichtigkeit, die den Schaden herbeigeführt oder erhöht haben, wegen Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden
Urteilsvermögens oder aus irgendeinem anderen Grund strafrechtlich freigesprochen werden, können sie oder er je nach den Umständen ihres oder seines Anspruchs auf Ersatz des an ihrem oder seinen Gebäude entstandenen
Schadens vollständig oder teilweise verlustig erklärt werden und im gleichen
Mass zur Rückerstattung der an Dritte ausgerichteten Entschädigungen oder
Kosten verpflichtet werden.

## Art. 116 {#art_116}

Durch eine Drittperson verursachter Schaden
1 Hat eine Drittperson den Schaden verursacht oder vergrössert, so wird der
oder dem Versicherten die Entschädigung gemäss den Bestimmungen dieses
Gesetzes ausbezahlt; die KGV tritt in die Rechte der oder des Versicherten
gegen die verantwortliche Drittperson bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags und der Kosten ein.
2 Die oder der Versicherte ist haftbar für jede Handlung, durch die dieses
Recht der KGV beeinträchtigt wird.
3 Die Drittperson kann selbst bei einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens oder bei Unmöglichkeit der Strafverfolgung infolge eines gesetzlichen Ausschliessungsgrunds der Haftung belangt werden.
4 Die KGV kann als Zivilklägerin im Sinne der Gesetzgebung über das Strafverfahren auftreten.

## Art. 117 {#art_117}

Beteiligte Dritte
1 Wird die Entschädigung aus einem der in diesem Abschnitt genannten
Gründe gekürzt oder gestrichen, so erhalten die Gläubigerinnen oder Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts auf dem Gebäude dennoch ihren Anteil der Entschädigung, sofern sie nicht selbst als Täterin oder
Täter, Mittäterin oder Mittäter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe, durch Absicht, Fahrlässigkeit oder schwerwiegende Unvorsichtigkeit
den Schaden verursacht oder verschlimmert haben und sie beweisen können,
dass ihre Forderungen nicht durch das Vermögen des Eigentümers oder der
Eigentümerin gedeckt sind.

## Art. 118 {#art_118}

Entscheid zur Festlegung der Entschädigung
1 Der Entscheid zur Festlegung der Entschädigung wird von der KGV gefällt.
2 Er wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer und den beteiligten Dritten
in den Fällen gemäss Artikel 117 eröffnet.
6.5.4 Zahlung der Entschädigung

## Art. 119 {#art_119}

Grundsatz
1 Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung
der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen,
dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann.
2 Die Entschädigung wird nicht fällig, solange:
a) die oder der Anspruchsberechtigte Gegenstand einer polizeilichen Ermittlung oder eines Strafverfahrens aufgrund des Schadenereignisses ist
und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
b) die Reparaturen oder der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sind
oder, wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, die Überreste
nicht geräumt worden sind.

## Art. 120 {#art_120}

Verzugszinsen
1 Wenn der Betrag der Entschädigung mehr als ein Drittel des Versicherungswerts beträgt, wird diese Entschädigung ab dem 31. Tag nach ihrer Fälligkeit
verzinst.

## Art. 121 {#art_121}

Anspruchsberechtigte – Eigentümerin oder Eigentümer
1 Die Entschädigung wird der oder den versicherten Person/en ausbezahlt, die
zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Eigentümerinnen oder Eigentümer
sind; die Rechte der Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger bleiben vorbehalten.
2 Die Entschädigung wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer in folgenden Fällen vollständig ausbezahlt:
a) wenn das Gebäude frei ist von Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten und Grundlasten;
b) wenn es so repariert oder wiederaufgebaut worden ist, dass es einen
mindestens gleich hohen Wert wie vor dem Schadenereignis aufweist;
c) wenn die beteiligten Dritten ihre schriftliche Zustimmung zum Nichtwiederaufbau, zum Wiederaufbau mit tieferem Wert als der frühere
Wert oder zum Wiederaufbau an einem anderen Ort geben.
3 Auf Verlangen der Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer oder Handwerker, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, oder bei Zweifel
über die richtige Verwendung der vorgesehenen Entschädigungssumme
durch die Eigentümerin oder den Eigentümer muss diese bei einem Bankinstitut auf einem Baukonto hinterlegt werden.

## Art. 122 {#art_122}

Anspruchsberechtigte – Beteiligte Dritte
1 In den anderen Fällen dient die Entschädigung zunächst dazu, die beteiligten Dritten nach ihrer Rangfolge zu entschädigen, gemäss dem Schaden, der
ihnen aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude nicht oder nur zu einem geringeren Wert wiederaufgebaut wird, entsteht.

## Art. 123 {#art_123}

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Zahlung
1 Je nach Ausmass des Schadens zahlt die KGV entweder ratenweise gemäss
Fortschritt der Wiederaufbauarbeiten oder leistet Zahlungen auf der Grundlage der Rechnungen, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer quittiert
worden sind.
2 Die Zeitpunkte, zu denen die Raten und Zahlungen geleistet werden, werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgelegt.

## Art. 124 {#art_124}

Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort
1 Bei Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort behält die KGV
bis zur vollständigen Räumung der Überreste einen Teil der Entschädigung
zurück, der bis zu 20 % der Schadenssumme betragen kann. Bei Nichtausführung innerhalb der von der KGV gesetzten Frist kann die Gemeinde an der
Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Arbeiten ausführen lassen.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer verliert jeglichen Anspruch auf den
zurückbehaltenen Anteil der Entschädigung, wenn die Arbeiten durch die
Gemeinde ausgeführt wurden; der zurückbehaltene Betrag wird sodann bis
zur Höhe der tatsächlichen Kosten der Gemeinde ausbezahlt.

## Art. 125 {#art_125}

Verjährung
1 Jeder Entschädigungsanspruch verjährt innert fünf Jahren ab Zeitpunkt des
Schadenereignisses.
7 Sonderbestimmungen, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
7.1 Besondere Bestimmungen

## Art. 126 {#art_126}

1 Die KGV ist der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt, ausser was die Wertsteigerung ihres finanziellen Vermögens betrifft.
7.2 Rechtsmittel

## Art. 127 {#art_127}

Allgemein
1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können
gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## Art. 128 {#art_128}

Vorherige Einsprache
1 Gegen Entscheide der Direktion und der Dienste kann jedoch zunächst Einsprache im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) erhoben werden.
2 Zuständig für die Behandlung von Einsprachen ist die Direktion.
3 Das Einspracheverfahren läuft gemäss Artikel 103 Abs. 3 VRG ab.
7.3 Strafbestimmungen

## Art. 129 {#art_129}

Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen
werden mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft.
2 …
3 Anstifterinnen und Anstifter, Mittäterinnen und Mittäter machen sich wie
eine Täterin oder ein Täter strafbar.

## Art. 130 {#art_130}

Verfahren
1 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 131 {#art_131}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und
den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
b) das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen
Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1).

## Art. 132 {#art_132}

Übergangsrecht
1 Die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer
gemäss Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» werden nach dem Recht geregelt, unter dem sie entstanden sind.
2 Die Versicherungswerte, die gemäss altem Gesetz gelten, bleiben in Kraft
bis zu einer Neuschätzung; sie sind ebenfalls massgebend für die Ermittlung
des Neuwerts.
3 Gebäudeteile, die neu der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstehen, werden zum Zeitpunkt der Schätzung respektive Neuschätzung des Gebäudes aufgenommen.

## Art. 133 {#art_133}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2018 (SRB 07.11.2017).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.09.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2016_118
26.03.2021 Art. 8 Abs. 2, j) geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 22 Abs. 1, a) aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 22 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 3.2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 34 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5.1 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 59 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 60 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 61 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 62 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 63 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 64 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 65 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 66 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 67 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 68 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 69 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 70 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 71 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 72 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 73 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 74 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 75 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5.2 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 76 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 107 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 128 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_044
18.12.2024 Art. 129 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2025 2024_110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.09.2016 01.07.2018 2016_118
Art. 8 Abs. 2, j) geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 22 Abs. 1, a) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 22 Abs. 1, b) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 3.2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 32 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 42 Abs. 4 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 3 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Abschnitt 5 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 5.1 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 59 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 60 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 61 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 62 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 63 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 64 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 65 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 66 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 67 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 68 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 69 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 70 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 71 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 72 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 73 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 74 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 75 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 5.2 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 76 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 107 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 110 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 128 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 129 Abs. 2 aufgehoben 18.12.2024 01.07.2025 2024_110
