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title: "Verordnung über die Alimentenhilfe"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Alimentenhilfe

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung zuständige Stelle (Alimentenhilfe).
2 … *
2. Inkassohilfe

## Art. 3 {#art_3}

Inkassohilfe
1 Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV)2). *
2–3 … *
3. Bevorschussung

## Art. 4 {#art_4}

Anspruch auf Bevorschussung
1 Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, hat das unterhaltsberechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.

## Art. 5 {#art_5}

Rechtstitel
1 Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Entscheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Unterhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt.
1) GS VIII E/21/3
2) SR 211.214.32
SBE 2015 36 1

## Art. 6 VIII E/21/10 {#art_6}

Dauer
1 Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach
Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als
drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
2 Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im
Unterhaltstitel ausgerichtet.
3 Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrücklich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andauert.
4 In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.

## Art. 7 {#art_7}

Höhe
1 Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen
einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.

## Art. 8 {#art_8}

Teilbevorschussung
1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtlichen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.
2 Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.

## Art. 9 {#art_9}

Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a. das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
b. die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
c. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere
wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
d. die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
e. die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche
Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.

## Art. 10 {#art_10}

Grenzbeträge
1 Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen
Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die
im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden,
berücksichtigt.
2 Grenzbeträge
Der nicht unterhaltspflichtige Elternteil
Voraussichtliche Jahreseinkünfte in Franken
Reinvermögen in Franken
a. ist alleinstehend 45'000 50'000
VIII E/21/10
Der nicht unterhaltspflichtige Elternteil
Voraussichtliche Jahreseinkünfte in Franken
Reinvermögen in Franken
b. ist verheiratet oder lebt
im Konkubinat
55'000 pro Paar 100'000 pro Paar
c. lebt in Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft
mit Dritten
35'000 50'000
Diese Grenzbeträge werden bei den voraussichtlichen Jahreseinkünften pro
Kind um 10'000 Franken erhöht.
2a Grenzbeträge
Das Kind Voraussichtliche Jahreseinkünfte in Franken
Reinvermögen in Franken
a. ist minderjährig und hat
keinen Wohnsitz im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils oder
es ist volljährig und hat keinen Wohnsitz bei einem Elternteil
15'000 25'000
3 Auf Gesuche volljähriger Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die im
Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils Wohnsitz haben, findet
Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Anwendung. Ebenso, wenn Kinder andernorts Wochenaufenthalter oder fremdplatziert sind.

## Art. 11 {#art_11}

Begriffe
1 Zu den voraussichtlichen Jahreseinkünften gehören namentlich die Erwerbseinkommen – abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge – des
Elternteils, der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerinnen oder
Partner sowie aller eigenen unter 25-jährigen Kinder im gleichen Haushalt.
Als Erwerbseinkommen gelten auch Familienzulagen, Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die vorgenannten Personen sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne jene, um
deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind
Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. *
2 Zum Reinvermögen gehört namentlich das Reinvermögen gemäss aktuellster definitiver Steuerveranlagung der gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Personen.
3 Ein Konkubinat im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b liegt vor,
wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,
oder wenn aufgrund anderer Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung
anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
4 Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn die betreffenden Personen ihren Wohnsitz an derselben Meldeadresse haben.

## Art. 12 VIII E/21/10 {#art_12}

Härtefälle
1 Bei Härtefällen, insbesondere infolge ausserordentlich hoher Ausbildungskosten, wenn Vermögen aus selbst bewohntem Hauseigentum besteht oder
zur Erwirtschaftung des Unterhalts dient, kann die Alimentenhilfe zugunsten
der Gesuchstellenden von den Bestimmungen über die Bevorschussung abweichen.
4. Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Unterlagen
*
1–3 … *
4 Die Alimentenhilfe kann zur Klärung des Anspruchs weitere Unterlagen einfordern.

## Art. 15 Art. 14 * … {#art_15}

Informationsanspruch der Alimentenhilfe
1 Mit der Gesuchstellung ermächtigt die gesuchstellende Person die Alimentenhilfe, bei den zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen über
die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, des
oder der Ehe- oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin
sowie der unter 25-jährigen eigenen Kinder im gleichen Haushalt einzuholen. *

## Art. 16 {#art_16}

Überprüfung des Anspruchs
1 Die Alimentenhilfe prüft Anspruchsvoraussetzungen und Beitragshöhe
jährlich.
2 Die Alimentenhilfe kann auf Antrag der gesuchstellenden Person oder von
Amtes wegen jederzeit eine ausserordentliche Prüfung durchführen. *
3 … *

## Art. 17 {#art_17}

Provisorische Bevorschussung
1 Zeichnen sich während laufender Bevorschussung Änderungen ab, insbesondere weil unterhaltsrechtliche Verfahren hängig sind, können provisorische Beiträge verfügt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Bevorschussungskosten
*
1 Kosten für die Bevorschussung gelten als Kosten der Inkassohilfe im Sinne
von Artikel 17–19 InkHV. *

## Art. 19 VIII E/21/10 {#art_19}

Forderung gegen die Unterhaltspflichtigen
1 Von den Unterhaltspflichtigen werden die bevorschussten sowie die nicht
bevorschussten Unterhaltsbeiträge und allfällige Inkassokosten eingefordert. *

## Art. 20 {#art_20}

Verwendung eingehender Zahlungen
1 Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet, so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag

## Art. 21 anzurechnen, und zwar zunächst auf bevorschusste Leistungen. * {#art_21}

Rückerstattung durch die Berechtigten
1 Bezahlen Unterhaltspflichtige bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge direkt an die berechtigte Person, so ist die Bevorschussung zurückzuerstatten.
2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unter Verzinsung gemäss
Schweizerischem Obligationenrecht zurückzuerstatten.
3 Das Kind ist im Umfang der empfangenen Erbschaft zur Rückerstattung
verpflichtet, wenn es den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und soweit
eine Bereicherung vorliegt.

## Art. 23 Art. 22 * … {#art_23}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Alimentenhilfe kann binnen 30 Tagen Einsprache
erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement
Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann binnen 30 Tagen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche und laufende Bevorschussungen werden ab ihrer nächsten Prüfung, spätestens aber nach einem Jahr seit deren Inkrafttreten gemäss diesen Vorschriften beurteilt.
2 Die Alimentenhilfe kann in der Übergangsphase ausserordentliche Prüfungen vornehmen.
VIII E/21/10
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.12.2020 01.01.2022 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 14 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 22 aufgehoben SBE 2020 38
VIII E/21/10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 11 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 13 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 14 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 15 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 16 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 16 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 18 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
Art. 18 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 19 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 20 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 22 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
