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title: "Strassenaufgrabungsreglement"
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authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "780.13"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547891
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b911618f-9fa3-486f-b032-2b2a80e209fd
language: de
in_force_from: 2020-02-11
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3721028
read_on: 2026-11-08
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provisions: 4
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# Strassenaufgrabungsreglement

## Art. 1 {#art_1}

1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für die Aufgrabung
einer Gemeindestrasse, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen entsprechenden Bedarf nachweist.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Aufgrabung fachgerecht und auf eigene Kosten durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einbau des Deckbelags.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Einbau des Deckbelags bei Aufgrabungen von Gemeindestrassen ausserhalb der Altstadt wird durch die zuständige Behörde ausgeführt und finanziert.
2 Die Gebühr für die Aufgrabung beträgt 150 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche.
3 Die zuständige Behörde kann bei Aufgrabungen von mehr als 100
Quadratmetern tiefere Ansätze festsetzen.
4 Ist der Einbau eines Deckbelags nicht notwendig, ist keine Gebühr
geschuldet.
5 Zusätzlich zur Aufgrabungsgebühr werden für die Bewilligung
keine weiteren Gebühren erhoben.
Voraussetzungen für
Aufgrabungen
Aufgrabungen
ausserhalb der
Altstadt
Strassenaufgrabungsreglement 780.13

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 11. Februar 2020) 2 {#art_3}

1 Der Einbau des Deckbelags in der Altstadt ist im Auftrag und auf
Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch ein geeignetes Unternehmen auszuführen.
2 Die Einzelheiten regeln die zuständige Behörde und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in einer Vereinbarung.
3 Für die Bearbeitung des Aufgrabungsgesuchs wird eine Gebühr
von 50 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche erhoben.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständig für die Bewilligung von Aufgrabungen von Gemeindestrassen ist die Stabsstelle Tiefbau.
Aufgrabungen
in der Altstadt
Zuständige
Behörde
