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title: "Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Durchführung von Anerkennungsverfahren von höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen), die nicht eidgenössisch geregelt sind.

## § 2 {#par_2}

Anerkennungsverfahren
1 Die Trägerin eines Diplomlehrgangs hat sich für die Anerkennung des
Lehrgangs einem kantonalen Anerkennungsverfahren zu unterziehen, das
sich an den eidgenössischen Mindestvorschriften für Höhere Fachschulen
bzw. am eidgenössischen Verfahren für die Anerkennung von Höheren
Fachschulen orientiert.
2 Die Gesuchstellerin akzeptiert eine Expertin oder einen Experten bzw. ein
Expertinnen-/Expertenteam, die durch das Amt für Berufsbildung ernannt
werden.
3 Sie gewährt ihnen den Einblick in sämtliche Belange der Schule und des
Lehrplans.
4 Die Einzelheiten werden vom Amt für Berufsbildung geregelt.
1) BGS 413.11
GS 27, 627 1
413.115

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen
1 Gesuche um Einleitung des Anerkennungsverfahrens werden bewilligt,
wenn:
a) der Diplomlehrgang für die Gesellschaft generell sowie die Bevölkerung des Kantons Zug, die regionale Wirtschaft oder den Wirtschaftsstandort Zug von Bedeutung ist;
b) die Ziele und Inhalte des Diplomlehrgangs dem aktuellen Wissensstand sowie einem fachlichen, wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen;
c) ein konkreter Bedarf nach einer geregelten, qualitativ guten Ausbildung, bzw. nach qualitativ gut ausgebildeten Fachpersonen besteht;
d) die Trägerin des Diplomlehrgangs Gewähr bietet für eine qualitativ
gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem (zumindest nach eduQua) ausweist;
e) die Nachfrage nach dem Diplomlehrgang eine betriebswirtschaftliche
Führung der Schule zulässt;
f) die Trägerin des Diplomlehrgangs ein konkretes Konzept für Nachdiplomstudien und Weiterbildungsangebote (Kurse) besitzt.

## § 4 {#par_4}

Höhere Fachschulen und Bildungsgänge in Komplementär- und
Alternativmedizin
1 Für Höhere Fachschulen und Bildungsgänge im Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin gelten zusätzlich die nachfolgenden Voraussetzungen:
a) im Lehrgang müssen neben der Haupt- oder Vertiefungsrichtung
(komplementär- und alternativmedizinische Diagnose und Therapie)
ein fundierter Überblick über andere wichtige komplementär- und alternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Komplementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweizerische Gesundheitssystem vermittelt werden;
b) die Zusammenarbeit mit der Schulmedizin muss sichergestellt sein
und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfächer müssen im Lehrgang integriert sein;
c) die Trägerin ist zur Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen im Gesundheitsbereich (Universitäten, Höhere Fachschulen, Institutionen
der Komplementär- und Alternativmedizin, Berufsschulen im Pflegebereich etc.) bereit und sucht diese aktiv;
413.115
2 Aus der staatlichen Anerkennung des Diplomlehrgangs können keine gesundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht
kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen
bzw. der Absolventinnen und Absolventen unter die gesundheitspolizeiliche
Bewilligungspflicht. Die Trägerin unterzeichnet eine entsprechende Erklärung.

## § 5 {#par_5}

Vollzug
1 Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat.
2 Das Gesuch um Einleitung des Anerkennungsverfahrens ist beim Amt für
Berufsbildung einzureichen.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
413.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.01.2003 01.02.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 627
413.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.01.2003 01.02.2003 Erstfassung GS 27, 627
