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title: "Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr (gültig ab 01.01.2027)"
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provisions: 7
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# Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr (gültig ab 01.01.2027)

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Wasseranschlussgebühren ...................................................................................... 2

## Art. 2 {#art_2}

Wasseranschlussgebührenpflicht ............................................................................. 2

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung, Höhe, Fälligkeit .................................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Anschlussgebühren bei Sprinkleranlagen ................................................................ 3

## Art. 5 {#art_5}

Sonstiges ............................................................................................................... 3

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmungen ......................................................................................... 4
Tarif Wasseranschlussgebühr
Präambel
Der Gemeinderat der Gemeinde Gamprin erlässt diese Tarifordnung über die
Wasseranschlussgebühr gestützt auf:
Art. 38 Abs. 5 Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 i.d.g.F.; LR 701.0
Art. 58 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wasserversorgung Liechtensteiner
Unterland (WLU) für die Wasserversorgung vom 28. November 2023
Die zu erhebenden Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) werden in
der Tarifordnung über die Benützungsgebühren der Wasserversorgung Liechtensteiner
Unterland (WLU) festgelegt.
Art. 1 Wasseranschlussgebühren
1) Für den Hausanschluss der Kunden an die Wasserversorgungsanlagen der WLU und
für den Löschschutz werden Wasseranschlussgebühren eingehoben. Die
Wasseranschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die
Wasseranschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der
bestehenden Wasserversorgungsanlage.
2) Die Vorschreibung und Einhebung der Wasseranschlussgebühren erfolgt durch die
Gemeinde.
Art. 2 Wasseranschlussgebührenpflicht
1) Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen,

## Art. 7 {#art_7}

BauG und / oder Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG
unterstehen.
1a) Wasseranschlussgebührenpflichtig sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und
Bauteile die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und / oder Anzeigepflicht gem. Art.
73 BauG unterstehen.
2) Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten und Anlagen mit oder ohne
Wasseranschluss eingehoben. Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Anlagen
und Teile von Bauten und Anlagen wasseranschlussgebührenpflichtig, die über keine
Wasserinstallationen verfügen.
3) Bei Veränderung von Bauten und Anlagen durch Erweiterung oder Anbau besteht eine
Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen des Anbaus, resp. der Erweiterung.
4) Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, sind gleich wie Neubauten
wasseranschlussgebührenpflichtig. Eine für früher bestandene Bauten oder Anlagen bereits
bezahlte Wasseranschlussgebühr wird nicht in Anrechnung gebracht.
4a) Ausgenommen von Art. 2 Abs. 4 sind ausschliesslich Ersatzbauten, die provisorische
Bauten oder Anlagen ersetzen, wenn für die provisorischen Bauten oder Anlagen bereits
Wasseranschlussgebühren bezahlt worden sind und die Fertigstellung der Ersatzbaute
(Bauabnahme) binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen Baute erfolgt.
4b) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das
Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher für die Baute oder
Anlage noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben wurde.
5) Für Bauten und Anlagen, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dienen, besteht
eine Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht innert 5 Jahre ab Erstellung
(Bauabnahme) vollständig rückgebaut worden sind.
Tarif Wasseranschlussgebühr
6) Für Bauten und Anlagen, für welche bis dato keine Anschlussgebühr entrichtet wurde
und die am 31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren gemäss Art. 3 erhoben.
7) Nicht wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art.
73 lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
8) Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten und Anlagen
der Gemeinde wie bspw. Brunnen der Gemeinde.
Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Volumen des
umbauten Raumes gemäss SIA-Norm 416 in der jeweils gültigen Fassung.
2) Für ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile die der Bewilligungspflicht
unterliegen, richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen, welches sich innerhalb des
Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Ausgenommen sind auskragende
Vordächer und Balkone bis 1.30 m.
3) Die Wasseranschlussgebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt für Bauten und Anlagen
mit einem Gebäudevolumen kleiner oder gleich 5'000 m3 CHF 10.00 pro m3 umbauter Raum.
4) Für Bauten und Anlagen mit einem Gebäudevolumina grösser als 5'000 m3 wird die
Wasseranschlussgebühr gemäss Abs. 3 für das übersteigende Volumen wie folgt reduziert:
Volumenanteil > 5'000 bis 10'000 m3 umbauter Raum 10%
Volumenanteil > 10'000 bis 20'000 m3 umbauter Raum 20%
Volumenanteil > 20’000 m3 umbauter Raum 40%
5) Die minimale Wasseranschlussgebühr beträgt: CHF 500.00
6) Aufwendungen für die Installationen von Provisorien werden in Rechnung gestellt.
7) Die Wasseranschlussgebühren werden mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
Art. 4 Anschlussgebühren bei Sprinkleranlagen
1) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen wird zusätzlich zur Anschlussgebühr gemäss
Art. 3 für das von der Sprinkleranlage erfasste Volumen der Baute ein einmaliger Beitrag in
Höhe von CHF 40.00 pro benötigtem Minutenliter für den Anschluss und für die Bereitstellung
des Löschwassers erhoben. Von dem für die Sprinkleranlage und für den zusätzlichen
Feuerwehrbedarf (Richtlinie für Löschwasserversorgung SVGW W5) insgesamt notwendigen
Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1200 Minutenliter in Abzug gebracht werden.
2) Der gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Tarifordnung ermittelte Betrag wird dem nach Art. 3
dieser Tarifordnung ermittelten Betrag gegenübergestellt. Als Wasseranschlussgebühr für die
Sprinkleranlage wird dem Kunden der höhere der beiden Beträge in Rechnung gestellt. Bei
nachträglich installierten Sprinkleranlagen kommt derselbe Berechnungsmodus zur
Anwendung.
3) Bei Sprinkleranlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz der WLU
verursachen, hat der Verursacher die Kosten der notwendigen Kalibervergrösserung zu
tragen.
Art. 5 Sonstiges
1) Die Wasseranschlussgebühren nach diesem Reglement sind unabhängig von
Erschliessungskostenbeiträgen nach Art. 38 Abs. 4 BauG in voller Höhe geschuldet.
2) Die Wasseranschlussgebühren werden mit dem Landesindex der
Konsumentenpreise (Tabelle: Basis Dezember 2020 = 100) wertgesichert.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat Dezember
2026 verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschliesslich 5 % bleiben
Tarif Wasseranschlussgebühr
unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird die gesamte
Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle
zu berechnen. Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt
hat, bildet die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren
Überschreitungen.
Art. 6 Schlussbestimmungen
1) Diese Tarifordnung für die Wasserversorgung ersetzt die bisherige Tarifordnung vom
20. März 2024.
2) Diese Tarifordnung wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 11. März 2026
genehmigt und wird auf den 01. Januar 2027 in Kraft gesetzt.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
