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title: "Verordnung über das Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez"
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provisions: 2
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# Verordnung über das Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez

## Art. 1 Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37 {#art_1}

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 22. August 2024 vom Amt für
Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet und 143,6 ha
umfasst, wird zum Waldreservat Chablais de Sugiez erklärt. Es handelt sich
um ein Sonderwaldreservat.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37
3 Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren
bestehen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit der Bahnlinie, der Waldstrasse und der Wege der sanften Mobilität zu gewährleisten;
b) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern
dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen
vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden;
d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
e) Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf Landwirtschaftsland gefallen
sind oder bald fallen könnten;
f) Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
g) Massnahmen, um die Biodiversität zu erhöhen, zum Beispiel durch das
Fördern der Auendynamik sowie prioritärer Arten und Waldgesellschaften oder von standortgerechten Baumarten.
3 Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen
und im Wald belassen.
4 Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am
Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.
5 Beim Entfernen von Bäumen und Ästen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. e wird
dieses Holz in das Waldreservat geschafft und auf dem Boden belassen.
Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2025 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2025_095
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2025 01.12.2025 2025_095
