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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung)"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung)

## Art. 1 A. Einführungsbestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton Appenzell I. Rh. (nachfolgend Kanton genannt) führt nebst der
kantonalen Versicherungskasse eine Personalversicherung, die bezweckt,
seine Angestellten nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gegen die
wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Invalidität
und Tod zu versichern. *
2 Die Grundlage dieser Personalversicherung bildet ein Vertrag zwischen
dem Kanton als Versicherungsnehmer und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (nachfolgend Rentenanstalt genannt).
Die Haftung des Kantons aus diesem Standeskommissionsbeschluss geht
nicht weiter als diejenige der Rentenanstalt.

## Art. 2 {#art_2}

Versicherungsberechtigte Personen
1 Versichert werden, unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels, die Angestellten des Kantons, die schon bisher der Gruppenversicherung angeschlossen sind, sowie diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
der kantonalen Versicherungskasse angeschlossen werden können. *
2 Für die Aufnahme in die Versicherung sind die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses massgebend.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.401 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Von der Versicherung sind ausgeschlossen: *
a) Personen, die im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzunehmen
wären, das Tarifalter von 60 Jahren überschritten haben;
b) Personen, die sich im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzunehmen wären, in gekündigter Stellung befinden;
c) die Angestellten der kantonalen Ausgleichskasse.

## Art. 3 {#art_3}

Aufnahmebedingungen
1 Die Aufnahme der zu versichernden Personen in die Versicherung erfolgt,
unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels, ohne ärztliche Untersuchung
oder anderweitige Gesundheitsprüfung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) auf Grund der Erklärungen im Versicherungsantrag (Art. 11 Abs. 2),
insbesondere derjenigen betreffend die Gesundheit, muss die volle
Arbeitsfähigkeit als vorhanden angenommen werden können;
b) vor der Aufnahme in die Versicherung muss die zu versichernde Person mindestens drei Monate ununterbrochen gearbeitet haben, falls
sie die Arbeit innerhalb der letzten zwölf Monate aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Wochen ununterbrochen ausgesetzt
hatte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet eine Risikoprüfung durch die Rentenanstalt auf Grund der von ihr getroffenen
Anordnungen statt.
2 Für diejenigen Personen, für welche die anfängliche Risikosumme Fr. 30'000.-- übersteigt, wird die Aufnahme in die Versicherung vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht.
3 Auf Grund des Ergebnisses der Risikoprüfung entscheidet die Rentenanstalt, ob und zu welchen Bedingungen die Aufnahme in die Versicherung erfolgen kann.
B. Die versicherten Leistungen
Art. 4 * Art der Versicherungsleistungen
1 Die allgemeinen Versicherungsleistungen bestehen:
a) in einem Alterskapital, das bei Erleben des Terminalters fällig wird;
b) in einer Todesfallsumme, die zur Auszahlung gelangt, wenn die versicherte Person vor Fälligkeit des Alterskapitals stirbt;
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401
c) in einer dem Grade der Invalidität entsprechenden Invalidenrente bei
Eintritt von Invalidität vor dem Terminalter. Die Invalidenrente wird
gewährt, nachdem die Invalidität sechs Monate ununterbrochen gedauert hat und solange die Invalidität besteht, längstens jedoch bis
zum Terminalter. Ein Invaliditätsgrad von weniger als einem Viertel
der Erwerbsfähigkeit gibt keinen Anspruch auf Auszahlung der Invalidenrente; anderseits wird die volle Rente gewährt, sofern der Invaliditätsgrad mindestens 75% beträgt.
2 Für die verheirateten Männer, sowie für verwitwete und geschiedene Männer mit Kindern unter 20 Jahren, wird ausserdem versichert:
a) eine dem Grade der Invalidität entsprechende Erziehungsrente, für
jedes noch nicht 20 Jahre alte Kind eines invaliden Versicherten,
zahlbar, solange die Invalidenrente läuft, längstens jedoch bis zur
Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes;
b) eine Waisenrente für jedes beim Tode des Versicherten noch nicht
20 Jahre alte Kind des Versicherten. Die Waisenrente beginnt zu laufen, wenn der Versicherte vor dem Terminalter stirbt, und wird bis
zum Tode des Kindes, längstens bis zu dessen vollendetem 20. Altersjahr, ausbezahlt.
Wenn ein Angestellter bei der Aufnahme in die Versicherung das 55. Altersjahr überschritten hat, oder wenn ein Versicherter im Zeitpunkt seiner Verheiratung bzw. bei der Anmeldung der Kinder zur Waisenrentenversicherung
aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeitet oder das 55. Altersjahr
überschritten hat, besteht für die betreffenden Kinder kein Anspruch auf
Waisenrenten.
3 AIs Terminalter gilt das Tarifalter von 65 Jahren.
4 Sämtliche Renten werden in vierteljährlichen, vorschüssigen Raten ausbezahlt. Rentenfälligkeitstage sind der 1. Januar, der 1. April, der 1. Juli und
der 1. Oktober.

## Art. 5 {#art_5}

Höhe der Versicherungsleistungen
1 Die Höhe der Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 wird für jede
zu versichernde Person individuell bestimmt auf Grund ihres Tarifalters beim
Abschluss der Versicherung und einer Jahresprämie von 25% der versicherten Besoldung (Art. 10).
2 Die versicherte Todesfallsumme ist gleich hoch wie das versicherte Alterskapital.
172.401 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Die versicherte jährliche Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 10% des
versicherten Alterskapitals.
4 Die versicherte Erziehungsrente beträgt pro Kind bei Vollinvalidität jährlich
5% der versicherten Besoldung. Sie wird höchstens für fünf Kinder des
betreffenden Versicherten ausgerichtet.
5 Die versicherte jährliche Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 5% und
für jede Vollwaise 10% der versicherten Besoldung.
6 Ein allfällig bestehendes Sparguthaben kann als Einmaleinlage zur Erhöhung der Versicherungsleistungen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verwendet werden. Diese Einmaleinlagen gelten als persönliche Beiträge des Versicherten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und Art. 14.
7 Die Höhe des versicherten Alterskapitals ist aus der jeder versicherten Person zu übergebenden Bescheinigung ersichtlich.
8 Versicherte, die per 1. Januar 1972 nicht der kantonalen Versicherungskasse, sondern der Gruppenversicherung angeschlossen sind, erhalten ab
65. Altersjahr, sofern die Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Leibrente eine Schlechterstellung von wenigstens 25% der entsprechenden Rente der kantonalen Versicherungskasse ergibt, eine jährliche Rente von 35%
der AHV-Rente (Stand 1. Januar 1972). Das gleiche gilt für die Hinterlassenen der Versicherten.
9 Zuschüsse der zusätzlichen kantonalen Ergänzungsleistungen werden an
diese Rente angerechnet.
10 AHV-Erhöhungen nach dem 1. Januar 1972 bewirken keine Erhöhung der
35%-igen Zusatzrente gemäss Ziff. 8. Nötigenfalls ist der Prozentsatz in der
Grössenordnung zu reduzieren, dass die Zusatzrente wieder den 35% gemäss Stand vom 1.1.1972 entspricht.
Beispiel:
AHV-Rente 1.1.1972 = Fr. 400.--
Zusatzrente 35% = Fr. 140.--
AHV-Rente 1.1.1973 = Fr. 400.--
Zusatzrente 35% von Fr. 400.-- bzw. 17½% von Fr. 800.-- = Fr. 140.--

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401 {#art_6}

Änderung der Versicherungsleistungen
1 Erhöht oder senkt sich die versicherte Besoldung (Art. 10 Abs. 3), so werden die Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 um den Betrag erhöht bzw. reduziert, der einer Jahresprämie von 25% des Unterschiedes
zwischen der neuen und der bisherigen versicherten Besoldung und dem im
betreffenden Zeitpunkt massgebenden Tarifalter der versicherten Person
entspricht. Gleichzeitig wird, wenn für den betreffenden Versicherten Erziehungs- und Waisenrenten versichert sind, die jährliche Erziehungsrente auf
5% der neuen versicherten Besoldung und die jährliche Halb- bzw. Vollwaisenrente auf 5% bzw. 10% der neuen versicherten Besoldung festgesetzt.
2 Kann eine versicherte Person im Zeitpunkt, da eine Erhöhung der Versicherungsleistungen infolge Besoldungserhöhung zu erfolgen hätte, aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten, so wird die Erhöhung der Versicherungsleistungen bis nach Ablauf eines Monats, von der Wiederaufnahme der Arbeit in vollem Umfange an gerechnet, aufgeschoben.

## Art. 7 {#art_7}

Auszahlungsarten für fällige Versicherungssummen
1 Das Alterskapital, die Todesfallsumme oder die Abfindung gemäss Art. 14
Abs. 4 kann der versicherten Person bzw. den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in einem Betrage, in Raten oder in Form von Renten (Leibrenten oder Zeitrenten) ausgerichtet werden.
2 Die Versicherten bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen sind
berechtigt, die Art der Auszahlung für den Teil der Versicherungsleistung,
welcher den Beiträgen des Versicherten entspricht, selbst zu bestimmen.
Sofern die Gefahr besteht, dass die Anspruchsberechtigten durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und
Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines
Notstandes oder der Verarmung aussetzen, kann die Standeskommission
für den restlichen Teil der Versicherungsleistung die Auszahlungsart bestimmen. Zur Bestellung einer Leibrente ohne Rückgewähr bedarf es jedoch der
schriftlichen Zustimmung der anspruchsberechtigten Personen.
3 Dadurch, dass die Auszahlung in Raten oder in Form von Renten erfolgt,
darf jedoch die Gesamtleistung des Kantons samt Zinsen nicht vermindert
werden; anderseits haben die Anspruchsberechtigten nach vollständiger
Auszahlung der Versicherungsleistungen in einem Betrage oder in Raten
bzw. nach deren Umwandlung in eine Rente keine weitern Ansprüche mehr
gegenüber dem Kanton.
172.401 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Ist eine Versicherungssumme beim Tode der anspruchsberechtigten Person noch nicht vollständig ausbezahlt und sind weder gesetzliche noch testamentarische Erben vorhanden, so fällt der noch nicht ausbezahlte Restbetrag der Personalfürsorgeeinrichtung des Kantons zu.

## Art. 8 C. Besondere Bestimmungen {#art_8}

Tarifalter
1 Als Tarifalter gilt das am 1. Januar eines Jahres erreichte Alter ab- oder
aufgerundet auf ganze Jahre in der Weise, dass Bruchteile von einem halben Jahr und weniger wegfallen und solche von mehr als einem halben Jahr
als ganzes Jahr angerechnet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Dienstjahr
1 Als Dienstjahr im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses gilt die
Zeit vom 1. Januar eines Jahres bis zum darauffolgenden 31. Dezember, die
im Dienste des Kantons zugebracht wurde. Erfolgte der Diensteintritt mehr
als sechs Monate vor dem 1. Januar, so wird die Zeit vom Tage des
Diensteintrittes bis zum nächsten 31. Dezember als ganzes Dienstjahr angerechnet. Lehrjahre werden für die Versicherung nicht berücksichtigt. Ist das
Dienstverhältnis unterbrochen worden, so kommt der Unterbruch in Abzug;
die so ermittelte effektive Dienstzeit wird im Sinne der Rundungsregel des
Art. 8 auf ganze Jahre ab- oder aufgerundet.

## Art. 10 {#art_10}

Versicherte Besoldung
1 Als versicherter Lohn gilt der Grundlohn einschliesslich der Funktions- und
Ausbildungszulagen sowie einschliesslich der Teuerungszulagen, jedoch ohne die Familien- und Kinderzulagen und ohne den 13. Monatslohn, nach
Abzug eines AHV-Koordinationsabzuges, der von der Standeskommission
festgesetzt wird.
2 Als versicherte Besoldung gilt bei der Aufnahme in die Versicherung die für
den betreffenden Zeitpunkt gemäss Abs. 1 berechnete Jahresbesoldung.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401
3 Änderungen der Jahresbesoldung gemäss Art. 43 der Besoldungsverordnung werden für die Versicherung nur alle zwei Jahre berücksichtigt. Erreicht ein Versicherter das Gehaltsmaximum vor Ablauf einer zweijährigen
Periode gemäss Art. 40 der Besoldungsverordnung, so gilt die neue Jahresbesoldung als versicherte Besoldung bereits von demjenigen 1. Januar an,
der mit dem Zeitpunkt des Erreichens des Maximums zusammenfällt oder
auf ihn folgt.
4 Änderungen der Jahresbesoldung während der letzten fünf dem Terminalter vorangehenden Jahre werden nicht berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Versicherungsgrundlagen
1 Alle Versicherungen werden auf den 1. Januar eines Jahres abgeschlossen, mit Ausnahme der Erziehungs- und Waisenrentenversicherungen, die
bei der Verheiratung eines männlichen Versicherten im Laufe des Versicherungsjahres abzuschliessen sind.
2 Für jede in die Versicherung aufzunehmende Person wird ein Antrag zuhanden der Rentenanstalt ausgefertigt, der vom Kanton und von der zu versichernden Person zu unterzeichnen ist.
3 Die Rentenanstalt zahlt fällige Versicherungsleistungen dem Kanton aus,
der seinerseits die Auszahlung an die Anspruchsberechtigten besorgt. Im
Falle strafbarer Handlungen gilt der Art. 60 der Besoldungsverordnung sinngemäss.
4 Die Versicherten sind verpflichtet, dem Kanton während der Dauer des Anstellungsverhältnisses eintretende Änderungen im Zivilstand (Verheiratung;
Auflösung der Ehe; Wiederverheiratung) unverzüglich mitzuteilen, damit der
Kanton die aus solchen Änderungen für die Versicherung sich ergebenden
Massnahmen treffen kann. Verwitwete und geschiedene Männer haben ihre
Kinder unter 20 Jahren dem Kanton anzumelden sowie ihm den Tod solcher
Kinder anzuzeigen. Die Versicherten haben wahrheitsgetreue Auskunft über
ihre für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu geben.
5 Der Kanton lehnt jede Haftung für die aus der Verletzung dieser Melde-
und Auskunftspflicht für die Versicherungsansprüche der betreffenden Personen und ihrer Hinterlassenen sich ergebenden Folgen ab.
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## Art. 12 D. Kostendeckung {#art_12}

Beiträge des Kantons und der Versicherten
1 Die Beiträge des Versicherten an die Gruppenversicherung betragen 10%
und diejenigen des Arbeitgebers 15% des versicherten Lohnes gemäss Art.
10 Abs. 1.
2 Der Kanton übernimmt der Rentenanstalt gegenüber die Bezahlung der
Prämien. Die Beiträge der Versicherten werden vom Kanton in gleich hohen
Raten bei der Gehaltsauszahlung in Abzug gebracht.
3 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Versicherung und dauert bis zum Tode der versicherten Person, längstens bis zum Terminalter.
Wird eine versicherte Person vorher invalid, so vermindert sich der von ihr
zu entrichtende Beitrag proportional der Einbusse der Erwerbstätigkeit. Bei
vollständiger Invalidität sind keine Beiträge mehr zu bezahlen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als einen Viertel begründet keinen
Anspruch auf Verminderung der Beiträge; anderseits sind bei Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 75% keine Beiträge mehr zu leisten.
4 Die von der Rentenanstalt zurückvergüteten Überschüsse werden verzinslich angelegt und alle fünf Jahre als Einmaleinlage zur generellen Erhöhung
der Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 sämtlicher Versicherter
verwendet. Die Jahresprämie für die Erziehungs- und Waisenrentenversicherung wird vom Kanton bevorschusst, der seinerseits die dafür aufgewendeten Beträge mit den von der Rentenanstalt zurückvergüteten Überschüssen verrechnet.

## Art. 13 E. Todesfall {#art_13}

Auszahlung der Todesfallsumme
1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Rücktritt aus dem Dienst, so haben
ihre Hinterlassenen auf die nach Art. 5 versicherte Todesfallsumme, unter
Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 7, nach folgender Rangordnung und
in folgendem Umfange Anspruch:
1. Ehegatten, Nachkommen, Eltern, Geschwister, ferner Personen, die
vom Versicherten regelmässig unterstützt worden sind, auf die volle
Todesfallsumme;
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401
2. die übrigen Erben der versicherten Person auf den dem Beitrag der
versicherten Personen entsprechenden Teil der Todesfallsumme.
Dabei schliesst die Gruppe 1 die Gruppe 2 von der Berechtigung zum Bezuge der Todesfallsumme aus. Die versicherte Person kann der Standeskommission in einer schriftlichen Erklärung mitteilen, welche Personen innerhalb
der bezugsberechtigten Personengruppe und mit welchen Teilbeträgen diese Anspruch haben auf die der betreffenden Personengruppe zustehende
Todesfallsumme. Die versicherte Person kann diese Erklärung jederzeit widerrufen und durch eine neue Erklärung ersetzen. Liegt keine solche Erklärung vor, so teilt die Standeskommission innerhalb der bezugsberechtigten
Personengruppe die der Gruppe zustehende Todesfallsumme nach freiem
Ermessen einem, mehreren oder allen Anspruchsberechtigten in von ihr
festzusetzenden Beträgen zu. Auf die fälligen Waisenrenten haben die versicherten Waisen auf alle Fälle Anspruch.
2 Die Todesfallsumme wird ausbezahlt, sobald von den Anspruchsberechtigten beigebracht sind:
a) ein amtlicher Todesschein;
b) ein ärztlicher Bericht über die Todesursache.
3 Nicht zur Auszahlung gelangende Teile der Todesfallsumme fallen der Personalfürsorgeeinrichtung zu.

## Art. 14 F. Dienstaustritt {#art_14}

Abfindung beim Dienstaustritt
1 Wird das Dienstverhältnis eines Versicherten mit dem Kanton vor dem Terminalter aufgelöst, so hat der Ausscheidende Anspruch auf eine Barabfindung in der Höhe der Summe der von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins.
2 Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ablauf von mehr als
fünf Dienstjahren, so hat die ausscheidende Person, sofern der Austritt ordnungsgemäss erfolgt, ausserdem Anspruch auf Auszahlung des dem
Kanton nach Abzug der Beitragssumme (Abs. 1) verbleibenden Teiles des
Rückkaufswertes in nachstehend genanntem Umfange:
Zurückgelegte Dienstjahre Anteil am verbleibenden Teil des Rückkaufswertes
5 und weniger --
6 10%
172.401 Kanton Appenzell Innerrhoden
Zurückgelegte Dienstjahre Anteil am verbleibenden Teil des Rückkaufswertes
7 20%
8 30%
9 40%
10 50%
11 60%
12 70%
13 80%
14 90%
15 und mehr 100%
3 Der Versicherte hat die Wahl, anstelle der ihm zustehenden Barabfindung
gemäss Abs. 1 oder 2 dieses Artikels die Abtretung eines Teiles seiner Versicherung zur Weiterführung auf eigene Rechnung zu verlangen. Der abzutretende Versicherungsteil wird so bestimmt, dass das Deckungskapital im
Zeitpunkt der Abtretung gleich hoch ist wie die dem Ausscheidenden zustehende Barabfindung.
4 Unabhängig von der Zahl der zurückgelegten Dienstjahre steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Abtretung der ganzen Versicherung oder
auf eine Abfindungssumme in der Höhe des dem Kanton von der Rentenanstalt vergüteten vollen Rückkaufswertes seiner Versicherung zu,
a) wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Terminalter aus Altersrücksichten vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet;
b) bei unverschuldeter Nichtwiederwahl;
c) Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften betreffend Freizügigkeit
bleibt vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Wiedereintritt
1 Jede aus dem Dienst des Kantons ausgetretene und nach Art. 14 abgefundene Person wird bei einem allfälligen spätern Wiedereintritt einer neueintretenden Person gleichgestellt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401

## Art. 16 G. Schlussbestimmungen {#art_16}

Unabtretbarkeit
1 Alle unter dieses Reglement fallenden Versicherungsansprüche dürfen an
Drittpersonen weder abgetreten noch verpfändet werden.

## Art. 17 {#art_17}

Verwendung freiwerdender Versicherungs-leistungen
1 Rückkaufswerte und Versicherungsleistungen, die aus irgendeinem Grunde nicht an die Versicherten oder ihre Hinterlassenen auszuzahlen sind, fallen der Personalfürsorgeeinrichtung des Kantons zu.

## Art. 18 {#art_18}

Ärztliche Zeugnisse
1 Die zur Begründung von Ansprüchen aus der Invaliditätsversicherung erforderlichen ärztlichen Zeugnisse müssen von einem im Einvernehmen mit
dem Kanton und der Rentenanstalt gewählten Arzt ausgestellt sein.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten und Änderungen
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar
1973 in Kraft und wird jeder Person bei der Aufnahme in die Versicherung
übergeben.
2 Differenzen, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Standeskommissionsbeschlusses entstehen, werden durch den ordentlichen Richter entschieden.
3 Dieser Standeskommissionsbeschluss kann von der Standeskommission
mit Zustimmung der Versicherten jederzeit unter Vorbehalt von Änderungen
der Besoldungsverordnung abgeändert werden. Das bis zum Tage der Abänderung für den einzelnen Versicherten geäufnete Deckungskapital muss
jedoch auch weiterhin für seine Versicherung verwendet werden. Die durch
den Rücktritt aus dem Dienst, durch Invalidität oder durch Tod bereits entstandenen Ansprüche der Bezugsberechtigten werden durch eine Änderung
dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht mehr berührt.
172.401 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1973 01.01.1973 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 2 Abs. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 1 Abs. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 3 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.401
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1973 01.01.1973 Erstfassung -
Erlasstitel 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 2 Abs. 1 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 2 Abs. 1 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 2 Abs. 3 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 4 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
