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title: "Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich"
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provisions: 33
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# Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint
Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen
Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement
Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung
Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH
angegliedert ist. Leading house ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

## § 3 Zielsetzung {#par_3}

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen,
die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer

## § 4 Titel {#par_4}

Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen
erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen
Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH
UZH ETH in Science Education».
415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

## § 5 Studienordnung {#par_5}

Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je eine
identische Studienordnung (PHZH: Studienplan; ETH Zürich: Studienreglement) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den
Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten
nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS)
ausgeführt werden.

## § 6 Lenkungsausschuss {#par_6}

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sieben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter allfälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen,
d. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
e. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung,
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
f. Erwahrung von Noten.

## § 7 Studiengangsleitung {#par_7}

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Ausbildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der PhF und dem D-
GESS eine Studiengangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle
Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich:
a. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studieninteressierten,
b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden
des Lenkungsausschusses,
c. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungsbewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und
Dozenten.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82

## § 8 Gebühren {#par_8}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule5 und der Weisung
zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
B. Zulassung
Fachliche

## § 9 Voraussetzungen {#par_9}

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entscheidet der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.

## § 10 Auflagen {#par_10}

1 Je nach Vorbildung sind fachwissenschaftliche Leistungen
bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungsleistungen (Auflagen) festgelegt.
2 Die Auflagen werden im individuellen Studienprogramm festgehalten.
3 Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodulen zu erfüllen.

## § 11 Zulassungshindernisse {#par_11}

Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder an einer
anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang
endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
C. Studium

## § 12 Immatrikulation {#par_12}

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
Ausrichtung
und Dauer

## § 13 des Studiums {#par_13}

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Er ermöglicht,
abhängig von der Vorbildung, drei Spezialisierungen in folgenden Studienprofilen:
a. Schwerpunkt Natur und Technik,
b. Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwerpunkt Physik,
c. Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Physik Sekundarstufe II.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer
studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

## § 14 Ausbildungsbereiche {#par_14}

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,
Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft und Berufspraxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in
den übrigen Bereichen Module zu absolvieren.

## § 15 Masterarbeit {#par_15}

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang
von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studentin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,
die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften aus dem jeweiligen Studienprofil behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH, der PhF, der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der UZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen
Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern der ETH Zürich
betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch
nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine
Überarbeitung ist ausgeschlossen.
Erwahrung von

## § 16 Noten {#par_16}

Noten werden einmal im Semester erwahrt.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
Endgültige

## § 17 Abweisung {#par_17}

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder
konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die
betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten
Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang
ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung
von Terminen und Fristen führen.
Unredliches

## § 18 Verhalten {#par_18}

1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter
Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während
der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken
der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird
durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Folgen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die
Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende
Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben
des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz4.
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits
erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt.
Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

## § 19 Rechtsschutz {#par_19}

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem
Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,
die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Studiengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 20 Modultypen {#par_20}

Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

## § 21 Modulstruktur {#par_21}

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken
sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Formen von

## § 22 Leistungsnachweisen {#par_22}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
Anrechnung

## § 23 von Kreditpunkten {#par_23}

1 Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Studienleistungen können für den Masterabschluss im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden,
sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurechnenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung
zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbarkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist ausgeschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung
zum Studiengang auszuweisen.

## § 24 Zuständigkeit {#par_24}

Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und
den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen.
An- und

## § 25 Abmeldung {#par_25}

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.
Zulassung zu

## § 26 Modulen {#par_26}

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,
sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die
in der Studienordnung genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kreditpunkte für die jeweiligen fachwissenschaftlichen Leistungen vorgewiesen werden können.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
Bestehen und

## § 27 Wiederholung {#par_27}

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist
ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann
es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul
ersetzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Verhinderung

## § 28 und Fernbleiben {#par_28}

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung
der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch
einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist
bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin
oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das
Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht
bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis
unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
E. Masterabschluss

## § 29 Titelvergabe {#par_29}

Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften» wird verliehen, wenn alle reglementarischen
Bedingungen erfüllt sind.

## § 30 Gesamtnote {#par_30}

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten
gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, benoteten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote
nicht berücksichtigt.
415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

## § 31 Notenausweis {#par_31}

1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis
über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt
nach der Erwahrung der Gesamtnote.
2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamtnote. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der
PHZH, an der UZH und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht
für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.

## § 32 Diplomurkunde {#par_32}

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel mit dem Zusatz des gewählten Studienprofils:
Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften
Schwerpunkt Natur und Technik oder
Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwerpunkt Physik oder
Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder
Physik Sekundarstufe II,
c. die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf
Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

## § 33 Diplomzusatz {#par_33}

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
1 OS 66, 968; Begründung siehe ABl 2011, 3447.
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 414.101.
5 LS 414.20.
