---
title: "Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel"
id: b96edb0d-8893-4eed-ab44-17cfcc7be78e
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "922.1"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/922.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b96edb0d-8893-4eed-ab44-17cfcc7be78e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18334/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c0f56774baa6e1b76272ac3bb0d4d6ac53be79101dbad1181574eb309c52fbbd
provisions: 38
---

# Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Jagd und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechtes nach diesem Gesetz.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Der Kanton beteiligt die Politischen Gemeinden an der wirtschaftlichen Nutzung
der Jagd. *
2 Die Gemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Revierpacht.

## § 3 {#par_3}

Schätzungskommission
1 Zur Vorbereitung der Verpachtung der Jagdreviere und zur Beratung des zuständigen Departementes des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd wird eine
Schätzungskommission bestellt.
2 Der Schätzungskommission gehören Vertreter der Gemeinden, der Forstwirtschaft,
der Jäger und der Landwirtschaft an. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt.
2. Jagdreviere

## § 4 {#par_4}

Einteilung
1 Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. *
2 Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammengelegt werden. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren
Waldfläche nicht unterschreiten. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.1 JG

## § 5 {#par_5}

Reviergrenze
1 Vor jeder Verpachtung werden die Grenzen der Reviere auf Antrag der Schätzungskommission nach jagdlichen und wildbiologischen Grundsätzen durch das Departement festgelegt. Es ist auf gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit zu achten. *
2 Jagdgesellschaften und Gemeinden können zur Erzielung jagdlich befriedigender
Reviergrenzen Vereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das Departement endgültig. *

## § 6 {#par_6}

Schätzung, Zahl der Pächter
1 Vor jeder Verpachtung werden der Wert der Reviere sowie die Mindest- und
Höchstzahl der Pächter auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departement festgelegt. Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Revierverhältnisse oder des Wildbestands kann das Departement während der Pachtdauer
nach Anhören der Schätzungskommission den Pachtzins und die Zahl der Pächter
anpassen. *
2 Bei der Schätzung der Reviere sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und
die Gliederung des Waldes, die Standortbedingungen für das Wild, die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd, der Verlauf der Reviergrenze, die Besiedlung, die Verkehrsverhältnisse, die Lärmeinwirkungen und weitere Störfaktoren sowie die Kosten
der Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu berücksichtigen.
3 Bei der Festlegung der Pächterzahlen sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes sowie die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd
zu berücksichtigen.
3. Verpachtung der Reviere

## § 7 {#par_7}

Pachtdauer
1 Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht
Jahren an eine Jagdgesellschaft. Das Departement erstellt den Normalpachtvertrag. *
2 Das Pacht- oder Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr. *
§ 7a * Rechtsform und Haftung der Jagdgesellschaft
1 Die Jagdgesellschaft bildet eine einfache Gesellschaft oder einen Verein.
2 Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft gegenüber Kanton und Gemeinden haften
die Mitglieder unabhängig von der Gesellschaftsform solidarisch.
3 Die Jagdgesellschaft bezeichnet einen Vertreter gegenüber Behörden und Privaten.

## § 8 JG 922.1 {#par_8}

Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern
1 Scheidet während der Pachtdauer ein Mitglied einer Jagdgesellschaft aus oder wird
ihm die Jagdbewilligung entzogen, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis
fort.
2 Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, ausgeschiedene Pächter zu ersetzen, bei Kantonseinwohnern jedoch nur durch Kantonseinwohner.
3 Sie kann auch, falls die Höchstzahl der Pächter nicht erreicht ist, neue Mitglieder
aufnehmen.
4 Ersatz und Neuaufnahme von Pächtern erfolgen für den Rest der Pachtdauer.
5 Erhebt die Gemeinde Einwendungen gegen die Jagdberechtigung eines Pächters,
entscheidet das Departement.

## § 9 {#par_9}

Unterpacht, Einschränkungen
1 Unterpacht ist unzulässig.
2 Gebiets- und Zutrittsbeschränkungen für einzelne Pächter innerhalb eines Reviers
sind nicht gestattet.

## § 10 {#par_10}

Voraussetzungen für Pächter, Beteiligung
1 Um ein Jagdrevier kann sich nur bewerben, wer jagdberechtigt ist.
2 Niemand darf an mehr als zwei thurgauischen Jagdrevieren beteiligt sein. Als Beteiligung gilt die Tätigkeit als Pächter oder Jagdaufseher.

## § 11 {#par_11}

Vergabe
1 Bewirbt sich für ein Revier nur eine Jagdgesellschaft, wird dieses durch die
Gemeinde nach dem Wert gemäss § 6 verpachtet.
2 Bewerben sich mehrere Jagdgesellschaften um das gleiche Revier, hat in erster Linie die Gesellschaft mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern Anspruch auf
den Zuschlag, sodann jene mit der grösseren Zahl von Pächtern und schliesslich diejenige mit der grösseren Zahl bisheriger Pächter. Einem Kantonseinwohner ist
gleichgestellt, wer während mindestens drei Pachtperioden als Pächter eines thurgauischen Reviers eingetragen war. Als bisherig gilt, wer in den letzten zwei Jahren
der ablaufenden Pachtdauer als Pächter eingetragen war.
3 Ist nach der Regelung gemäss Abs. 2 eine Vergabe nicht möglich, entscheidet die
Gemeinde, ob die Vergabe nach Ermessen oder durch Los erfolgt.

## § 12 {#par_12}

Pachtzins
1 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus an die Gemeinde zu entrichten. *
922.1 JG
2 Ein Drittel des Pachtzinses steht der Gemeinde und zwei Drittel stehen dem Kanton

## § 13 zu. * {#par_13}

Erlöschen der Pacht
1 Die Pacht eines Jagdreviers erlischt:
1. mit Ablauf der Pachtdauer
2. bei Nichtbezahlung des Pachtzinses
3. wenn die Mindestzahl der Pächter während mehr als sechs Monaten unterschritten wird
4. wenn ein ordnungsgemässer Jagdbetrieb oder die erforderliche Hege nicht
gewährleistet sind
2 In den Fällen gemäss Ziff. 2 bis Ziff. 4 ist die Jagdgesellschaft vorgängig zu mahnen.
4. Jagd

## § 14 {#par_14}

Jagdbare Tiere, Schonzeiten
1 Für die Arten jagdbarer Tiere und deren Schonzeiten gelten das Bundesgesetz über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)1) sowie die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)2). *
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
§ 14a * Schiesswesen, Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert das jagdliche Schiesswesen.
2 Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Jäger und der Organe der Jagdpolizei.
§ 14b * Jagdschiessstand
1 Der Kanton erstellt und betreibt die Infrastruktur für die Sicherstellung der jagdlichen Schiessausbildung und Weiterbildung, für die Abnahme von Jagdprüfungen sowie für das Erbringen der periodischen Treffsicherheitsnachweise.
2 Er kann den Betrieb an Dritte auslagern und entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1) SR 922.0
2) SR 922.01

## § 15 JG 922.1 {#par_15}

Jagdberechtigung
1 Jagdberechtigt sind Personen, die
1. handlungsfähig sind,
2. einen guten Leumund haben,
3. keine Gefahr für die Sicherheit bilden,
4. in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse
gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sind,
5. * eine Jägerprüfung abgelegt haben,
6. * einen periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbringen können. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Jagdberechtigung
durch das Departement entzogen.

## § 16 {#par_16}

Jagdberechtigung ohne Prüfung
1 Ohne Prüfung sind jagdberechtigt:
1. Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Pächter oder Jagdaufseher eines thurgauischen Reviers sind
2. * kantonale und ausserkantonale Jägerprüfungskandidaten in der Zeit zwischen
bestandener Schiessprüfung und Prüfungsende an höchstens fünf Tagen pro
Jahr
3. Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind,
jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, an höchstens fünf Tagen pro Jahr.

## § 17 {#par_17}

Jagdkarten
1 Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur
Jagd.
2 Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen
auch für einzelne Tage. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren fest. Diese
fallen an den Kanton. *
3 Der Regierungsrat kann Jagdkarten anderer Kantone anerkennen. *
4 Pächter und Jagdaufseher haben eine Jahresjagdkarte oder eine Jagdkarte für die
ganze Pachtdauer zu lösen. *
922.1 JG

## § 18 {#par_18}

Jägerprüfung
1 Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grundsätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und
entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
die Voraussetzungen der Jagdberechtigung gemäss § 15 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 erfüllt. *
2 Der Regierungsrat regelt im Übrigen die Prüfung durch Verordnung1). *
3 Das Departement kann gleichwertige Ausweise über Jägerprüfungen anderer
Kantone oder des Auslandes anerkennen.

## § 19 {#par_19}

Jagdbetrieb
1 Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers jagen. *
1bis Jagdberechtigte Mitarbeiter der für die Jagd zuständigen Fachstelle können mit
Zustimmung der Pächter oder der Jagdaufseher kranke oder verletzte geschützte Tiere erlegen sowie behördlich angeordnete Abschüsse von geschützten Tieren ausführen. *
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über den Jagdbetrieb, insbesondere
über die zulässigen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.

## § 20 {#par_20}

Jagdverbot an Ruhetagen und während der Nacht
1 An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt.
Der Regierungsrat legt Ausnahmen vom Nachtjagdverbot oder Jagdverbot an Ruhetagen fest. *
2 Das Verfolgen oder Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit zulässig.

## § 21 {#par_21}

Weitere Einschränkungen
1 Die Jagd ist ohne Schädigung des Grundeigentums und ohne Belästigung der
Besitzer auszuüben.
2 Ohne Bewilligung des Besitzers ist die Jagd untersagt:
1. in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und deren nächster Umgebung
2. in Baumschulen und eingefriedeten Obstanlagen
3. in Weinbergen bis nach der Weinlese
4. in Park- und Gartenanlagen
5. auf allseitig eingefriedeten Grundstücken ausserhalb des Waldes
3 Vor der Errichtung von Ansitzbauten sind die Grundbesitzer zu orientieren.
1) RB 922.13

## § 22 JG 922.1 {#par_22}

Jagdhunde
1 Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine
fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen. *
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde
und deren Einsatz.
3 Die Baujagd ist grundsätzlich verboten. Das Departement kann aus besonderen

## § 23 Gründen Ausnahmen bewilligen. * {#par_23}

Wildfolge, Fallwild
1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. Angeschossenes oder angefahrenes Wild gehört derjenigen Jagdgesellschaft, in deren Revier es verendet. Die
Jagdgesellschaften benachbarter Reviere haben Abkommen über die Wildfolge zu
treffen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze fest. *
2 Fallwild im Revier gehört der Jagdgesellschaft, ausserhalb der Reviergrenzen der
Gemeinde. *
3 Die für die Jagd zuständige Fachstelle kann den Besitz von toten geschützten

## § 24 Tieren geltend machen. * {#par_24}

Jagdstatistik
1 Die für die Jagd zuständige Fachstelle führt die Jagdstatistik. Die Jagdgesellschaften und Jagdaufseher haben die erforderlichen Angaben zu machen. *
5. Schutz

## § 25 {#par_25}

Vogelreservate, Wildtierschutzgebiete *
1 Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit dem Departement dazu geeignetes Gelände als Vogelreservat erklären und nicht verpachtetes Gebiet als Wildtierschutzgebiet ausscheiden. *
2 Die Gemeinde sorgt in ihrem Wildtierschutzgebiet für die Wildhut. *

## § 26 {#par_26}

Weitere Schutzbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden Vorschriften über den ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor übermässiger Störung erlassen. Er kann Wildruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen anordnen. *
2 Werden Hunde bei der Verfolgung von Wild oder verwilderte Katzen im Wald
angetroffen, können sie durch Organe der Jagdpolizei oder durch Mitglieder der
Jagdgesellschaft abgeschossen werden. *
922.1 JG
3 Nicht in Gebrauch stehende Zäune in Wald und Flur, die für Wildtiere eine Verletzungsgefahr darstellen, sind durch den Eigentümer zu entfernen. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, setzt ihm die für die Jagd zuständige Fachstelle eine angemessene Frist zur Entfernung der Zäune an und droht ihm die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG)1) an. *
4 Revierpächter und Jagdaufseher sind verpflichtet, verletzte oder kranke Tiere während des ganzen Jahres zu erlegen. *

## § 27 {#par_27}

Information *
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, durch welche die Bevölkerung über
die Lebensweise der wildlebenden Tiere, deren Bedürfnisse und deren Schutz orientiert wird.
2 … *

## § 28 {#par_28}

Haltung jagdbarer sowie nicht einheimischer Tiere *
1 Das Halten jagdbarer sowie nicht einheimischer Tiere gemäss JSV2) bedarf einer

## § 29 kantonalen Bewilligung. * {#par_29}

Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen des Natur-, Wild- oder Vogelschutzes
sowie an Wildforschungsprojekte leisten.
6. Wildschaden

## § 30 {#par_30}

Bestandesregulierung
1 Die Jagdgesellschaften haben für die Erhaltung eines gesunden und den örtlichen
Verhältnissen angepassten Wildbestandes zu sorgen. *
2 Das Departement kann Wildzählungen anordnen. Die Jagdgesellschaften, Jagdaufseher und Revierförster haben mitzuwirken. *
3 Das Departement kann Abschusszahlen vorschreiben. *
4 Das Departement kann das Füttern von Wildtieren verbieten. *
1) RB 170.1
2) SR 922.01

## § 31 JG 922.1 {#par_31}

Selbsthilfemassnahmen
1 Grundbesitzer dürfen Füchse, Steinmarder, Krähen oder verwilderte Haustauben,
die sie bedrohen oder schädigen, in Gebäuden, Räumen und in deren allernächster
Umgebung erlegen oder fangen, soweit nicht die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden. *
2 Stare und Amseln, welche zur Zeit der Frucht- und Beerenreife in die Weinberge
und Obstanlagen einfallen, sowie Ringeltauben, Türkentauben, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen, Saatkrähen oder Nebelkrähen, welche die landwirtschaftlichen
Kulturen schädigen, dürfen von den Grundbesitzern an Ort und Stelle abgeschossen
werden. *
3 Die Grundbesitzer sind befugt, Jagdberechtigte mit der Ausübung des Selbsthilferechtes zu beauftragen.
4 Der Fang oder Abschuss darf nur mit den für die Jagd zulässigen Fallen oder Waffen erfolgen. *
5 Das erlegte Wild gehört im Revier der Jagdgesellschaft, ausserhalb der Reviergrenzen der Gemeinde. *
6 Bei der Ausübung von Selbsthilfemassnahmen sind die jeweiligen Schonzeiten einzuhalten. *

## § 32 {#par_32}

Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren
1 Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Wälder, landwirtschaftlichen
Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Vor der Errichtung
von Zäunen im Wald ist die Jagdgesellschaft zu orientieren.
2 An die Kosten notwendiger und geeigneter Schutzmassnahmen hat die Gemeinde,
zum Schutz vor Biberschäden der Kanton, einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen. *
3 Haben die Schutzvorkehren ihren Zweck erfüllt, sind sie zu entfernen. Bei Nichtbefolgung gilt § 26 Abs. 3 sinngemäss. *

## § 33 {#par_33}

Haftung der Jagdgesellschaften oder der Gemeinden *
1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für den in ihrem Revier
durch das jagdbare Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren
angerichteten Schaden. *
2 Die Haftung entfällt für Schäden in Gebieten gemäss § 21 Abs. 2.
3 Die Gemeinden haften für Wildschäden in den gemäss § 25 von der Jagd ausgenommenen Gebieten. *
922.1 JG

## § 34 {#par_34}

Haftung des Kantons
1 Der Kanton haftet für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, die durch geschützte Tiere gemäss Art. 13 Abs. 4 JSG, durch Hirsche, Wildschweine, Dachse, Krähen oder durch kantonal geschützte Tierarten verursacht werden. Die Haftung gilt auch für Schäden an Infrastrukturanlagen, die durch Biber verursacht werden. *
2 An den Aufwendungen für die von Hirschen, Wildschweinen oder Dachsen verursachten Schäden hat sich die Jagdgesellschaft in der Regel mit 15 Prozent zu beteiligen. *
3 Der Kanton kann sich an der Deckung von Schäden, die von anderen geschützten
Tieren verursacht werden, beteiligen.
§ 34a * Kürzung der Entschädigung
1 Werden keine zumutbaren Massnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und von Nutztieren getroffen, kann die Entschädigung für den verursachten
Schaden gemäss § 33 oder § 34 gekürzt werden.

## § 35 {#par_35}

Schadenermittlung
1 Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung erzielt,
kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlangen.
2 Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet die für die Jagd zuständige
Fachstelle. *
7. Jagdaufsicht

## § 36 {#par_36}

Jagdpolizei
1 Die Jagdpolizei wird ausgeübt durch:
1. die Jagdaufseher
2. die Revierförster und die kantonalen Fischereiaufseher
3. * die Kantonspolizei
4. * die Aufseher der eidgenössischen Wildtierschutzgebiete
2 In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu bezeichnen, der selber Pächter sein kann. Dieser muss im Revier oder in dessen Nähe
wohnen. Die Ernennung bedarf der Genehmigung durch die für die Jagd zuständige
Fachstelle. *
3 Der Gemeinde steht das Recht zu, gegen die Ernennung ungeeigneter Personen
Einspruch zu erheben. Können sich Gemeinde und Jagdgesellschaft nicht einigen,
entscheidet die für die Jagd zuständige Fachstelle. *
JG 922.1
4 Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdberechtigt sein. *
5 Jagdaufseher, die sich als untauglich erweisen oder ihre Pflichten vernachlässigen,
können durch die für die Jagd zuständige Fachstelle abgesetzt werden. *

## § 37 {#par_37}

Aufgaben
1 Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die
Jagd. Sie sind befugt, Verdächtige anzuhalten und Ausweise oder den Inhalt von
Fahrzeugen oder Behältnissen zu kontrollieren.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Befugnisse und Pflichten der Organe der
Jagdpolizei.
§ 37a * Kosten für Dienstleistungen
1 Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, Schweisshundeführer oder Jagdgesellschaften zugunsten Dritter, insbesondere für Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild
oder Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung
verlangt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
8. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Strafbestimmungen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen vorsätzlich
oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, soweit keine anderen Strafbestimmungen anwendbar sind. *
2 … *
3 Strafurteile und Einstellungsverfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes oder
des JSG ergehen, sind der für die Jagd zuständigen Fachstelle mitzuteilen. *
§ 39–40 * …
922.1 JG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.05.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 20/1992;
ABl. 38/1992
§ 2 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 4 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 4 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 5 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 5 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 6 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 12 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 12 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 14 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 14a 23.11.2022 01.04.2023 eingefügt 48/2022
§ 14b 23.11.2022 01.04.2023 eingefügt 48/2022
§ 15 Abs. 1, 5. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 15 Abs. 1, 6. 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 16 Abs. 1, 2. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 17 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 17 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 17 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 18 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 18 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 19 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 19 Abs. 1bis 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 20 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 22 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 22 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 23 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 23 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 23 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 24 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 25 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
§ 25 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 25 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 26 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 27 23.11.2022 01.04.2023 Titel geändert 48/2022
§ 27 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 27 Abs. 2 23.11.2022 01.04.2023 aufgehoben 48/2022
§ 28 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
JG 922.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 28 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 31 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 5 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 6 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 32 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 32 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 33 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
§ 33 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 33 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34 Abs. 1 23.11.2022 01.04.2023 geändert 48/2022
§ 34 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 35 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 1, 3. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 1, 4. 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 36 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 5 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 37a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 38 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 38 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 aufgehoben 21/2017
§ 38 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 39 23.11.2022 01.04.2023 aufgehoben 48/2022
§ 40 23.11.2022 01.04.2023 aufgehoben 48/2022
