---
title: "Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)"
id: b98472d9-d1fe-45c4-a2c5-07b0a1364f9a
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "553.2"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-553_2-2020_11_16-2021_01_01-115.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b98472d9-d1fe-45c4-a2c5-07b0a1364f9a
language: de
in_force_from: 2021-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=08463A4CB00DC7A2C12587A60036FDFA&file=553.2_16.11.20_115.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: b4eef114985e8eb93587b126a7db523d5324332cd52f1800b2c7fb670cb4754f
provisions: 34
---

# Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 bei (Anhang I).

## § 2 {#par_2}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai
2019 bei (Anhang II).

## § 3 {#par_3}

Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser
Vereinbarungen, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren.
1 OS 76, 511.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 ABl 2020-04-17.
Anhang I
Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)
Die Kantone,
gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(SR 101; BV), das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS),
vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand Art. 1 Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105
BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung
des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
a) Allgemeines
Aufgaben der
Trägerschaft
Art. 2 Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der
Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr;
sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA
aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus
Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen
Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS
aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.
Rechtsform, Sitz
und Organe
Art. 3 1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG),
b. der Vorstand,
c. das Geldspielgericht,
d. die Revisionsstelle.
b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

## Art. 4 Zusammensetzung {#art_4}

Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die
FDKG.

## Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG {#art_5}

Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der
Kantone im Bereich der Geldspielpolitik,
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands;
ii. die Revisionsstelle;
iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der
GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67
Abs. 1;
iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA
aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen
Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel
zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA;
ii. das Gebührenreglement der GESPA;
iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
der GESPA;
iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA;
ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,
die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Entscheidverfahren

## Art. 6 der FDKG {#art_6}

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer
Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und
Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
c) Der Vorstand
Zusammensetzung des

## Art. 7 Vorstands {#art_7}

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den
Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen
Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt
des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus
der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

## Art. 8 Zuständigkeiten {#art_8}

Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die
Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

## Art. 9 Entscheidverfahren {#art_9}

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

## Art. 10 Sekretariat {#art_10}

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
d) Das Geldspielgericht

## Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit {#art_11}

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder
Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie
eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der
französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für
die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts
ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige
Verhandlung stattfinden kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse
erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und
Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

## Art. 12 Zuständigkeit {#art_12}

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts-
und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der
übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren
Organe.

## Art. 13 Unabhängigkeit {#art_13}

Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Organisation

## Art. 14 und Berichterstattung {#art_14}

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement,
welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen,
das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit
die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
e) Die Revisionsstelle
Wahl und

## Art. 15 Berichterstattung {#art_15}

1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf
eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR
220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder
Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
f) Weitere organisatorische Einheiten
Kommissionen

## Art. 16 und Arbeitsgruppen {#art_16}

1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene
Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der
Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
ss
Zweiter Abschnitt: Finanzen

## Art. 17 Finanzierung {#art_17}

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe
gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

## Art. 18 Rechnungswesen {#art_18}

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
a) Allgemeines
Aufgaben und

## Art. 19 Befugnisse {#art_19}

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt
über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft
kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung
vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich
Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine
Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung.
Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben
übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss
Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen
und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
Rechtsform, Sitz

## Art. 20 und Organe {#art_20}

1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle.

## Art. 21 Unabhängigkeit {#art_21}

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA
jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
Organisation

## Art. 22 und Berichterstattung {#art_22}

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben
dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur
Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften
Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
b) Der Aufsichtsrat

## Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit {#art_23}

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen
Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann
zweimal wiedergewählt werden.

## Art. 24 Zuständigkeiten {#art_24}

1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die FDKG;
ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier
Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder
den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie
darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit
diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen
sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.
c) Die Geschäftsstelle
Geschäftsstelle

## Art. 25 und Personal {#art_25}

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus;
der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit
an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und
vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt
und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den
kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide
auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und
kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse
und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
d) Die Revisionsstelle
Wahl, Auftrag

## Art. 26 und Berichterstattung {#art_26}

1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales
Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle
auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728 a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

## Art. 27 Reserven {#art_27}

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64)
Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des
Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre
errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

## Art. 28 Finanzierung {#art_28}

Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss
Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

## Art. 29 Rechnungslegung {#art_29}

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben
gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Verteilung eines
Aufwand- oder
Ertragsüberschusses bei
Auflösung der

## Art. 30 GESPA {#art_30}

1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder
Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone
verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich
für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für
gemeinnützige Zwecke.

## Art. 31 Verfahrensrecht {#art_31}

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Errichtung und

## Art. 32 Zweck {#art_32}

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von
Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen
Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im
Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats
sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der
FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch
die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben
erfüllen.
Stiftungsvermögen
Art. 33 1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher
der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34
jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der
Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für
die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen
im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur
Förderung des kantonalen Sports.
Verfahren für
die Festlegung
des Betrags zur
Förderung des
nationalen
Sports
Art. 34 1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens
12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung.
Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die
Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz
und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der
aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung ermittelt.
Organisation Art. 35 1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen
Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des
32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf
eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung
im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement
regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien
für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
Berichterstattung
Art. 36 1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle
geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Kriterien und
Verfahren für
die Mittelvergabe
Art. 37 1 Die SFS gewährt Beiträge
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und
der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat
generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst
auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4
Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
TransparenzArt. 38 1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Unvereinbarkeit
Art. 39 1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen
Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von
Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben
der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
Offenlegung
von Interessenbindungen
Art. 40 1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat
geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl
offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als
Mitglied eines Organs nicht wählbar.
Ausstandspflicht
Art. 41 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische
Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung
offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Verpflichtung
zur Überbindung auf
Mitarbeitende
Art. 42 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand
treten.
Finanzaufsicht Art. 43 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.
Haftung Art. 44 1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des
Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation,
gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer
Wohnbevölkerung.
Datenschutz Art. 45 1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen
bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den
Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
AkteneinsichtArt. 46 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des
Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und
Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15
des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt
auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach
dem anwendbaren Verfahrensrecht.
PublikationenArt. 47 1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf
der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform
für öffentliche Beschaffungen.
Anwendbares
Recht
Art. 48 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf
erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt
Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
Zugelassene
Veranstalterinnen oder
Veranstalter von
Grosslotterien
und grossen
Sportwetten
Art. 49 1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von
Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei
beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons
Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von
Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von
Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur
eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Abgabe für die
Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
Art. 50 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen
Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe
nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Massgebender
Gesamtaufwand
Art. 51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.
Finanzierung Art. 52 1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im
Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall
(Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die
Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei
welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die
GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus
der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen
Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.
Gebührenreglement
der GESPA
Art. 53 1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem
zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52,
Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA
keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV;
SR 172.041.1) sinngemäss.
Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Gebührenpflicht
Art. 54 1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine
Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser
Untersuchung gegeben hat.
BemessungArt. 55 1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach
Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100 und CHF 350 pro
Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im
Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Gebührenzuschlag
Art. 56 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
Auslagen Art. 57 1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung
oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
Vorschüsse Art. 58 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen
bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
Gebühren des
Geldspielgerichts
Art. 59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht
richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
Abgabepflicht Art. 60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern
einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Bemessung der
Abgabe
Art. 61 1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den
nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des
Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von
Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf
70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe
im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen
und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Beginn und
Ende der
Abgabepflicht
Art. 62 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung
aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Erhebung der
Abgabe
Art. 63 1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen
Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden
auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der
Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag
fällig.
Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
Einmalige
Abgabe für die
Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
Art. 64 1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft
3 Mio. Franken.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die
Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte
verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe
gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Wiederkehrende
Abgabe für die
Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
Art. 65 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt
sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
Anteil
«Prävention»
Art. 66 1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5% des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für
Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach
dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Anteil
«Aufsicht»
Art. 67 1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der
FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA
gemäss Art. 28.
Erhebung der
Abgabe für die
Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
Art. 68 1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf
Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art. 69 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens
18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz
Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung
in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Geltungsdauer,
Kündigung
Art. 70 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines
Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18
sinkt.
Änderung des
Konkordats
Art. 71 1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet
die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats
einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone
zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem
vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG,
vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Verhältnis
zu regional
beschränkten
Konkordaten
Art. 72 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV1, der C-LoRo2 sowie deren Nachfolgekonkordate
vor.
Übergangsbestimmungen
Art. 73 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt
die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission
gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie-
und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle
Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die
GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c
IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und
Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden
und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle
Amtsdauem werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton
Tessin beigetreten sind).
2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher
die Westschweizerkantone beigetreten sind).
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind,
gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung
des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS
werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab
Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern
altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf
die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026.
Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge
vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltem gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58.
Anhang II
Interkantonale Vereinbarung
betreffend die gemeinsame Durchführung von
Geldspielen (IKV 2020)
Ingress
Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,
im Bestreben, die mit der IKV 19373 errichtete Zusammenarbeit auch
unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele,
SR 935.51) weiter zu führen,
gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101),
das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51)
und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019
(GSK),
vereinbaren:
Leistungsauftrag Swisslos
Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige
Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
Ablieferung und
Verwendung
der Reingewinne
Art. 2 1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den
Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125
Abs. 1 BGS).
3 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien
vom 26. Mai 1937
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne
zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in

## Art. 32ff die Stiftung Sportförderung Schweiz ( {#art_32ff}

GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70 000,
der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der
letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach
Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung
ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie
in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Vertretung der
Vereinbarungskantone in der
Genossenschaft
Art. 3 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.
Gemeinsame
Bestimmungen
für Kleinlotterien
Art. 4 1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne

## Art. 34 des {#art_34}

BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100 000.– steht jedem Kanton
unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das
nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Bekanntmachung der
Gemeinnützigkeit
Art. 5 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft
der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren
aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Änderung der
Vereinbarung
Art. 6 1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der
Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone
zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem
vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den
Kantonen zur Kenntnis.
Kündigung der
Vereinbarung
Art. 7 1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an
die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens
auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
Verhältnis zum
Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Art. 8 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des
GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Inkrafttreten
der Vereinbarung
Art. 9 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund
mit.
Aufhebung der
IKV 1937
Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Schlussbestimmung
Art. 11 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
