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title: "Vertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Ärzteverband der Bezirke Zürich und Dietikon betreffend den ärztlichen Notfalldienst (Ärztefon)"
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# Vertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Ärzteverband der Bezirke Zürich und Dietikon betreffend den ärztlichen Notfalldienst (Ärztefon)

## Art. 1 I. Zweck des Vertrages {#art_1}

Der vorliegende Vertrag bezweckt die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes in der Stadt Zürich (= Bezirk Zürich).

## Art. 2 II. Organisation des Notfalldienstes {#art_2}

Die Organisation (Diensteinteilung, Aufgebot der Ärzte usw.)
obliegt dem Ärzteverband. Er leistet dafür Gewähr, dass täglich
rund um die Uhr für das ganze Stadtgebiet insgesamt fünf allgemeine Notfallärzte (Pikettärzte) - unter zweckmässiger Zuteilung auf die einzelnen Stadtgebiete - sowie je ein Notfallarzt für
Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, für Augenkrankheiten und für Psychiatrie zur
Verfügung stehen. Ist kein diesbezüglicher Facharzt verfügbar,
muss das Ärztefon einen anderen geeigneten Arzt vermitteln.
Der Ärzteverband orientiert die von der Stadt Zürich bezeichneten Dienststellen rechtzeitig über den wöchentlichen Dienstplan
unter Angabe von Einsatzzeit, Name und Adresse der Notfallärzte.

## Art. 3 III. Vermittlung der Notfallärzte, Triage, Beratung {#art_3}

Die Vermittlung der Notfallärzte an die Bevölkerung erfolgt
durch das Ärztefon (Telefon 269 69 69). Der Ärzteverband gewährleistet dessen Betrieb rund um die Uhr.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ärztefon leisten die
erforderliche Triage bei Notfällen und stehen der Bevölkerung
auch für Beratungen und Auskünfte hinsichtlich der ärztlichen
Versorgung zur Verfügung.
Das Ärztefon wird vom Ärzteverband gegen eine angemessene
Entschädigung auch den Zahnärzten der Stadt Zürich zur Vermittlung des Notfallzahnarztes zur Verfügung gestellt.
Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien des vorliegenden
Vertrages kann das Ärztefon gegen eine angemessene Entschädigung weiteren Notfalldiensten zur Verfügung gestellt
werden.

## Art. 4 IV. Publikationen {#art_4}

Der Stadtärztliche Dienst erlässt wöchentlich im amtlichen Teil
des «Tagblattes der Stadt Zürich» eine Veröffentlichung, in der
die Bevölkerung auf das Ärztefon sowie den ärztlichen und
zahnärztlichen Notfalldienst aufmerksam gemacht wird. Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Notfalldienste nur subsidiär, d.h.
nur dann beigezogen werden sollen, wenn weder der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt noch dessen Stellvertreter erreichbar
ist.
Der Inserattext ist mit dem Ärzteverband abzusprechen, insbesondere bezüglich der Mitberücksichtigung weiterer Notfalldienste (Zahnärzte, Apotheken u.a.).
Die Insertionskosten werden vom Stadtärztlichen Dienst dem
Ärzteverband vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die anteilsmässige Weiterverrechnung an allfällige Dritte (Zahnärzte, Apotheken u.a.) ist Sache des Ärzteverbandes.

## Art. 5 V. Aufteilung der Betriebskosten {#art_5}

Aufteilung zwischen der Stadt Zürich und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie Bergdietikon/AG einerseits und dem Ärzteverband anderseits
Die Stadt Zürich und die Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie die Gemeinde Bergdietikon/AG bezahlen dem Ärzteverband 75 Prozent des jährlichen Betriebsaufwandes des Ärztefon (inkl. der Kosten für die Organisation des Notfall-/Bereitschaftsdienstes). Die restlichen 25 Prozent der Betriebskosten
werden vom Ärzteverband getragen.
Der Beitrag der Stadt Zürich kann vom Ärzteverband nach effektivem Bedarf in Teilzahlungen zum voraus angefordert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Aufteilung zwischen der Stadt Zürich einerseits
und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon und der
Gemeinde Bergdietikon/AG anderseits
Für die interne Aufteilung des Betriebskostenanteiles von
75 Prozent, welcher von der Stadt Zürich und den Gemeinden
des Bezirkes Dietikon sowie der Gemeinde Bergdietikon/AG
zusammen zu bezahlen ist, sind die Bevölkerungszahlen laut
Angaben der Einwohnerkontrollen der einzelnen Gemeinden,
Stand per 31. Dezember 1997, massgebend.
Dieser Verteilschlüssel für die interne Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden wird alle fünf Jahre, erstmals per 1. Januar 2003 (Grundlage: Bevölkerungszahlen per 31. Dezember 2002), den aktuellen Bevölkerungsverhältnissen angepasst.

## Art. 7 VI. Aufsicht über Notfalldienst/Notfalldienstkommission {#art_7}

Bestand und Wahl der Notfalldienstkommission
Für die Durchführung des Notfalldienstes in der Stadt Zürich
und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie der Gemeinde Bergdietikon/AG wird eine Notfalldienstkommission von
11 Mitgliedern bestellt. Die Mitglieder der Notfalldienstkommission werden wie folgt gewählt:
− fünf Mitglieder durch den Ärzteverband, darunter der Präsident;
− drei Mitglieder durch die Stadt Zürich;
− drei Mitglieder durch die Gemeinden des Bezirkes Dietikon
und die Gemeinde Bergdietikon/AG, darunter der Vizepräsident.
Die Amtsdauer der Vertreter der Gemeinden deckt sich mit derjenigen der kommunalen Exekutiven.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Notfalldienstkommission
Der Notfalldienstkommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über den Notfalldienst;
b) Erledigung von Beschwerden;
Bei der Stadt Zürich eingereichte Beschwerden und Anregungen betreffend den Notfalldienst sind an die Notfalldienstkommission weiterzuleiten, welche die Stadt Zürich
über deren Erledigung in geeigneter Form orientiert.
c) Genehmigung des Budgets und der Rechnung des Ärztefon
(inkl. der Kosten für die Organisation des Notfall-/Bereitschaftsdienstes).

## Art. 9 {#art_9}

Prüfung der Jahresrechnung
Die Prüfung der Jahresrechnung des Ärztefon erfolgt durch die
Finanzkontrolle der Stadt Zürich, welche der Notfalldienstkommission einen schriftlichen Revisionsbericht vorlegt.
Die Kosten der Rechnungsprüfung der Finanzkontrolle der
Stadt Zürich werden der Jahresrechnung des Ärztefon belastet.

## Art. 10 {#art_10}

Sitzungen der Notfalldienstkommission
Jährlich finden mindestens zwei Sitzungen der Notfalldienstkommission statt (für Budget und Rechnung je eine).
Weitere Sitzungen werden nach Bedarf, sowie wenn mindestens zwei Vertreter der Stadt Zürich oder der Gemeinden des
Bezirkes Dietikon (inkl. Gemeinde Bergdietikon/AG) oder der
Vorstand des Ärzteverbandes des Bezirkes Zürich dies verlangen, einberufen.

## Art. 11 VII. Inkrafttreten und Kündigung des Vertrages {#art_11}

Der vorliegende Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar
1998 in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Wird er nicht
sechs Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt er als für ein weiteres Jahr erneuert.
Er ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und dem Ärzteverband vom 2. September 1994.2
Der vorliegende Vertrag unterliegt der Genehmigung durch den
Stadtrat von Zürich3 einerseits und jener der Generalversammlung des Ärzteverbandes4 andererseits.
Zürich, den 6. März 1998 Zürich, den 6. März 1998
Der Vorsteher des Gesundheits- Ärzteverband der Bezirke
und Umweltdepartements Zürich und Dietikon
der Stadt Zürich
Stadtrat Wolfgang Nigg Der Präsident:
Dr. Werner Woodtli
Der Sekretär:
lic. iur. Oskar Lehmann
1 AS 42, 578.
2 AS 41, 549.
3 Stadtratsbeschluss vom 11. März 1998.
4 Beschluss der Generalversammlung vom 1. Juli 1998.
